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Corona-Rettungsschirm: Maßnahmen in NRW aufgestockt

Region/Düsseldorf, 14.04.2021 – Minister Pinkwart: Wir stärken die digitalen Fähigkeiten der Unternehmen, damit sie ihre Geschäftsmodelle in Zeiten der Pandemie weiterentwickeln können. Nach Monaten starker Einschränkungen der Geschäftstätigkeit ist die Lage vieler Händler und Gastronomen in Nordrhein-Westfalen angespannt. Damit Geschäfte und Restaurants auch in Zukunft fester Bestandteil unserer Innenstädte bleiben, stellt das Land den Unternehmerinnen und Unternehmern unterstützende Instrumente und Förderungen zur Verfügung. Die Landesregierung hat daher ergänzende Maßnahmen in Höhe von elf Millionen Euro beschlossen. Im Mittelpunkt stehen Digitalcoaches, die die Unternehmen schulen, beraten und begleiten. Ein Sonderprogramm unterstützt kleine und mittlere Handels-Unternehmen dabei, ihre Geschäftsmodelle digital weiterzuentwickeln.

Wirtschafts- und Digitalminister Pinkwart: „Einzelhändler und Gastronomen müssen seit einem halben Jahr ihre Tätigkeit massiv einschränken und leisten damit einen erheblichen Beitrag zur Beschränkung von Kontakten und damit zur Bekämpfung der Pandemie. Neben umfassenden Wirtschaftshilfen stellen wir kleinen und mittleren Unternehmen Mittel und digitales Know-how zur Verfügung, damit sie die Folgen der Corona-Krise abmildern und ihre Geschäftsmodelle zukunftssicher gestalten können.“

  • Aufstockung der Digital-Coaches für den Einzelhandel:
    Gemeinsam mit dem Handelsverband stellt die Landesregierung dem Einzelhandel seit 2019 Digital-Coaches an die Seite, die von Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf und Köln aus landesweit schulen, mit Dienstleistern vernetzen und Förderprojekte begleiten. Aufgrund der großen Nachfrage wird das Team verstärkt und das Projekt vorzeitig bis 2024 verlängert.
  • „Sonderprogramm Corona“ aufgestockt und neu aufgelegt:

Die Pandemie hat die Digitalisierung im Handel beschleunigt. Deshalb hat das Land 2020 ein „Sonderprogramm Corona“ zum Projektaufruf „Digitalen und stationären Einzelhandel zusammendenken“ gestartet. Dieses wird nun um 2,1 Millionen Euro aufgestockt. Hinzu kommt ein zweites Sonderprogramm 2021 in Höhe von sechs Millionen Euro. Gefördert werden Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und maximal zehn Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme. Gutscheine ermöglichen den kurzfristigen Auf- oder Ausbau digitaler Technologien, um den lokalen Handel zu stärken.

  • Digital-Coaches für Gastronomie und Hotellerie:
    Damit die Branchen sich gerade jetzt digital weiterentwickeln können, hat das Kabinett die Förderung von zehn Digitalcoaches beschlossen. Sie sollen den Betrieben als flexibel nutzbare Ratgeber zur Verfügung stehen, deren Angebot auf einfachste Weise genutzt werden kann (Projektvolumen: 1,9 Millionen Euro). Der Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) prüft nun, wie dieses Angebot konkret umgesetzt werden kann.

Minister Pinkwart: „In der Gastronomie und Hotellerie verfügt das Land über rund 50.000 Betriebe. Mit den Digital-Coaches stärken wir ihre Zukunftsfähigkeit und bieten ihnen persönliche, kompetente und unbürokratische Hilfe bei der digitalen Transformation an.“

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Änderung des Infektionsschutz-Gesetzes ist beschlossene Sache im Bundeskabinett

Region/Berlin, 13.04.2021 – Das Bundeskabinett hat sich heute am Dienstagmorgen des 13. April 2021 auf eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes verständigt. Landkreise und kreisfreie Städte müssen ab einem 7-Tage Inzidenzwert von über 100 unter anderem nächtliche Ausgangssperren verhängen. In Zukunft gelten demnach bundesweit einheitliche Vorgaben, wie zB. Ausgangssperren zwischen 21:00h und 05:00h und Ladengeschäfte, die nicht dem täglich Bedarf dienen, müssen flächendeckend in ganz Deutschland schließen. Ebenso Freizeiteinrichtungen, wie zB. Museen, Theater und Zoos. Ab einer Inzidenz von 200 müssen Schulen ihren Präsenzunterricht einstellen.

Jetzt muss die Gesetzesvorlage noch vom Bundesrat bestätigt werden.

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Kein Papier mehr: NRW-Polizei erfasst Unfälle digital

Region/Düsseldorf, 12.04.2021 – Minister Reul: Mit der neuen App nehmen wir Unfälle zügiger auf und bauen Bürokratie ab. Das Ministerium des Innern teilt mit: Die Polizei in Nordrhein-Westfalen nimmt Verkehrsunfälle ab heute digital per App auf – zunächst als Pilotprojekt in den vier Polizeibehörden Dortmund, Recklinghausen, Borken und Wesel, ab Sommer dann voraussichtlich flächendeckend in ganz Nordrhein-Westfalen. Innenminister Herbert Reul: „Ein Unfall passiert innerhalb von Sekunden, das Danach dauerte bisher sehr lange. Mit der neuen App nehmen wir Unfälle zügiger auf und bauen Bürokratie ab. So verkürzen wir die zeitintensive Aufnahme und Abwicklung eines Unfalls – eine enorme Zeitersparnis für Polizei und Bürger.“

Jedes Jahr registriert die nordrhein-westfälische Polizei mehr als 650.000 Unfälle – im Schnitt 1.780 pro Tag. Früher zählte eine Unfallmitteilung mehrere Seiten Papier; die erste wurde per Hand ausgefüllt und es wurden so viele Durchschläge wie notwendig ausgehändigt. Bei schwereren Unfällen wurden die Daten auf der Wache dann noch einmal in den Computer übertragen – eine aufwändige Mehrfacherfassung.

Künftig geht das mit wenigen Klicks auf dem Smartphone. Die App mit dem Namen „mViVA Erfassung“ verarbeitet die Unfalldaten sofort und vor Ort. Weiterführende Daten-Abfragen wie etwa des Personalausweises oder des Kennzeichens können per Scan erledigt werden. Auch die Unfallmitteilung für den Bürger wird digital: Auf einem Flyer erhalten Unfallbeteiligte einen Link und einen QR-Code zum Bürgerportal der nordrhein-westfälischen Polizei, auf dem die Unfallmitteilung dann als PDF-Dokument abrufbar ist. So kann die Unfallmitteilung direkt an die Versicherung der Beteiligten weitergeleitet werden. Wer den analogen Papier-Weg bevorzugt, kann sich die Unfallmitteilung auf der nächsten Wache ausdrucken lassen oder den Flyer direkt an die Versicherung weitergeben.

„Je schneller ein Unfall abgewickelt ist, desto eher kann der Verkehr wieder fließen und je weniger Papierkram die Beamtinnen und Beamten haben, desto mehr Zeit haben sie für das Wesentliche: fürs Polizist-Sein“, so Herbert Reul. Denn die App spart nicht nur für den Bürger Zeit; auch für die Polizei verkürzt sich die Bearbeitungszeit erheblich.

Mehrere Wochen wird die Pilotphase dauern. Das gibt den Beamtinnen und Beamten in Dortmund, Recklinghausen, Borken und Wesel die Möglichkeit, die App im Einsatz zu testen. So können Verbesserungen berücksichtigt werden, bevor die App dann im Sommer in allen Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen an den Start geht.

Die mobile Unfallaufnahme ist ein weiterer Fortschritt hin zu einer digitalen Polizei. Erst vor Kurzem hatte das Innenministerium noch einmal 10.000 neue Smartphones angeschafft. Mehr als 22.000 Smartphones sind bereits im Einsatz. Seit 2019 gehört das dienstliche Smartphone mit zahlreichen polizeifachlichen Apps zur Basis-Ausstattung der nordrhein-westfälischen Polizei.

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Beseitigung der Schneebruch-Schäden ist Mammutaufgabe

Stadtkyll, 12.04.2021 – Revierleiterin Anna Hahn hat derzeit einen sehr stressigen Job. Wie viele andere Menschen im Forstbereich hat sie eine große Sorge: „Wenn wir die vom Schnee beschädigten Bäume nicht sehr schnell aufräumen, droht eine weitere Ausbreitung von Buchdruckern und Kupferstechern“. Man erinnert sich an die schönen Bilder der dick mit Schnee bedeckten Wälder Anfang des Jahres. Doch als der Schnee getaut war, zeigte sich das Bild einer Katastrophe.

„In meinem Revier hatte ich bisher kaum Schäden durch Borkenkäfer. Deshalb ist es wichtig, dass wir weiterhin dafür sorgen, das Brutmaterial so schnell wie möglich zu entfernen“, so Frau Hahn. Foto: Landesforsten RLP / Martin Lotze

Bei zahlreichen Bäumen, oft Fichten oder anderen Nadelbäumen, wurden durch die große Schneelast ganze Teile der Krone abgebrochen. Manche Bäume wurden komplett gefällt. „Alleine in meinem Revier sind ca. 7.000 Festmeter Schadholz durch den Schnee angefallen“, so die Försterin, die den Wald von sechs Gemeinden auf einer Fläche von ca. 1.500 Hektar betreut. Ihr Mobiltelefon klingelt derzeit fast pausenlos und die Arbeitszeit liegt bei mehr als 60 Stunden in der Woche. „Das ist aber kein Problem, denn wie meine Kolleginnen und Kollegen trage ich die Verantwortung für den Erhalt des Waldes und seine lebenswichtigen Leistungen“.

Der Leiter des Forstamtes Gerolstein, Michael Schimper: „Daher sind wir auf die Mitarbeit von zahlreichen Forstunternehmern angewiesen. Alleine in unserem Forstamt arbeiten derzeit 9 Harvester“. In nassen Bereichen werden die Bäume direkt am Weg mit einem Harvester verarbeitet. Foto: Landesforsten RLP / Martin Lotze

Die Bewältigung der anstehenden Aufgaben ist nur dann erfolgreich, wenn alle Beteiligten an einem Strang ziehen. „Ich bin froh, dass wir im Forstamt ein tolles Team haben und dass alle zum Wohl des Waldes zusammenarbeiten“, so das Fazit der Revierleiterin Anna Hahn. Und schon wieder klingelt das Telefon!

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Umsetzung der Corona-Teststrategie in Nordrhein-Westfalen

Region/Düsseldorf, 11.04.2021 – Wie das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales von NRW heute morgen mitteilte, hat das Ministerium die Test- und Quarantäneverordnung des Landes angepasst: Arbeitgeber können bei Beschäftigtentestungen Testnachweise ausstellen. Auch Bescheinigungen bei Tests in Pflegeheimen möglich. Wer in seinem Betrieb einen vom Arbeitgeber angebotenen Coronaschnelltest macht, kann ab sofort über das Testergebnis einen offiziellen Testnachweis erhalten. Dieser ermöglicht auch die Nutzung von Angeboten, bei denen der Zutritt nach der Coronaschutzverordnung an einen Negativtest geknüpft ist (zum Beispiel Baumarktbesuche in Kommunen mit „Notbremse“). Auch bei verpflichtenden Testungen, etwa von Besuchern in Pflegeheimen, können entsprechende Testnachweise ausgestellt werden.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit mehr als 5.700 Teststellen landesweit und bis zu 290.000 täglichen Bürgertests hat die Teststrategie in Nordrhein-Westfalen in den letzten Wochen massiv Fahrt aufgenommen. Auch die nach wie vor zahlreichen Tests in Alten- und Pflegeheimen tragen viel zur Pandemiebewältigung bei. Wenn jetzt immer mehr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mitmachen, sind wir da in unserem Land auf einem sehr guten Weg.“

Arbeitgeber, die ihren Beschäftigen eine kostenlose Beschäftigtentestung anbieten, können hierüber einen Nachweis ausstellen, wenn die Testung bei Anwendung von Coronaschnelltests durch fachkundiges oder geschultes Personal durchgeführt wird. Möglich ist auch, den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die diese unter Aufsicht einer unterwiesenen Person machen und deren Ergebnis dann bestätigt wird. Die Beschäftigtentestung und die Nachweiserteilung können entweder durch beauftragte Firmen, Apotheken oder Ähnliche, oder durch eigene Beschäftigte der Betriebe erfolgen.

Die Bescheinigungen sind auf Vordrucken zu erstellen, die als Anlage zu der Test- und Quarantäneverordnung veröffentlicht wurden. Auch digitale Lösungen oder Bescheinigungen mit gleichem Mindestinhalt sind zulässig, wenn sie eindeutig den Aussteller erkennen lassen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die an dem Verfahren der Erteilung von Testnachweisen teilnehmen wollen, müssen sich vorab in einem sehr unbürokratischen Verfahren unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige anmelden.

Dieses Verfahren beruht auf Ehrlichkeit und Verantwortung. Daher wird Missbrauch konsequent geahndet. Wer falsche Testzeugnisse erstellt und nutzt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro und zudem eine Anzeige wegen strafbaren Urkundendelikten.

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Anpassung der Corona-Bekämpfungs-Verordnung sowie der Absonderungs-Verordnung ab 11. bzw 12.04.2021 in RLP

Region/Mainz, 11.04.2021 – In seiner Sitzung am 09.04.2021 hat der rheinland-pfälzische Ministerrat Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung sowie der Absonderungsverordnung beraten und beschlossen. Insbesondere wurden für vollständig geimpfte Personen Ausnahmen von der Testpflicht und von der Absonderungspflicht nach Einreise aus einem Risikogebiet, das nicht Virusvariantengebiet ist, vorgesehen. Außerdem wurden die Regelungen für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in Kindertagesstätten und die dortige Maskenpflicht konkretisiert. Für sogenannte Modellkommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 50 wurde die Möglichkeit eröffnet, Allgemeinverfügungen mit von der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung abweichenden Regelungen zu erlassen.

Änderungsverordnung zur 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Die Änderungsverordnung betrifft insbesondere folgende Punkte:

  • Sofern in der Verordnung eine Testpflicht angeordnet wird, wie bei der Inanspruchnahme bestimmter körpernaher Dienstleistungen oder bei Besuch der Außengastronomie, gilt diese nicht für vollständig geimpfte und symptomlose Personen. Zu diesen zählen alle vollständig nach dem empfohlenen Impfschema der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpfte Personen, wenn die letzte Impfung 14 Tage zurückliegt und die geimpften Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Der Nachweis über den vollständigen Impfschutz ist dem Betreiber der entsprechenden Einrichtung in schriftlicher oder digitaler Form vorzulegen.
  • Für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in Kindertagesstätten soll die Kinderbetreuung grundsätzlich in festen Angeboten und bei konstanten Personalzuordnungen erfolgen. Zu den einzuhaltenden Hygieneregelungen zählt die Maskenpflicht in der Einrichtung einschließlich des Außengeländes nunmehr auch während der pädagogischen Interaktion mit den betreuten Kindern.
  • Landkreise und kreisfreie Städte, die als Modellkommune RLP anerkannt sind, können bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 50 in Abstimmung mit dem Gesundheits­ministerium Allgemeinverfügungen erlassen, die Regelungen enthalten, die von den Bestimmungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung abweichen, wie z.B. weitergehende Öffnungen.

Hierfür muss die Kommune ein schlüssiges Hygienekonzept mit bestimmten Inhalten zu Testungen, Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten, Zugangsregu­lierungen und Kontrollregelungen vorlegen. Steigt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf einen Wert über 100 oder werden die Regelungen des Hygienekonzepts nicht eingehalten, sind diese Allgemeinverfügungen wieder aufzuheben.

Die Änderungsverordnung tritt am 11. April in Kraft und läuft bis zum 25. April 2021.

Absonderungsverordnung

Die Pflicht zur Absonderung von Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen gilt nicht für vollständig geimpfte und symptomlose Personen, es sei denn, sie sind Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen.

Die Verordnung tritt am 12. April in Kraft und gilt bis zum 10. Mai 2021.

Beide Verordnungen wurden am 10.04.2021 auf der Internetseite corona.rlp.de verkündet.

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Eheleute Streit legen Widerspruch gegen die Ausgangs-Beschränkung im Eifelkreis Bitburg-Prüm beim Verwaltungs-Gericht ein

Bitburg, 09.04.2021 – Die Eheleute Petra Streit und Dr. Joachim Streit haben als Privatpersonen Widerspruch gegen die für den Eifelkreis Bitburg-Prüm erteilten Ausgangsbeschränkungen eingelegt und das Verwaltungsgericht Trier angerufen.

Beigefügter Schriftverkehr, den wir an Sie weiterleiten dürfen, ist heute bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm eingegangen.

Zur ergänzenden Argumentation wurden von den Eheleuten Streit folgende Beweggründe genannt:

  • Maskenpflicht oder Kontaktsperren oder -verbote ab 21 Uhr wären mildere Mittel gegenüber einer Ausgangssperre.
  • Mit der Ausgangssperre ab 21 Uhr erhöht man den „Einkaufsdruck“ vorher und erwirkt ein erhöhtes Besucheraufkommen in den Geschäften.
  • Eine Ausgangssperre verhindert keine illegalen Partys.
  • Eine Ausgangssperre führt bei Treffen zu Übernachtungen bei Freunden, um der Sperre zu entgehen; dies erhöht das Infektionsrisiko.
  • Eine Ausgangssperre für drei Tage 9.-11.4, so die aktuelle Allgemeinverfügung, ist nutzlos.
  • Der 7-Tage-Inzidenzwert lag am 8.4. bei 89,8.
  • Das Infektionsgeschehen alleine in der Stadt Speicher mit 32 Infizierten führte kurzfristig zu einem hohen Anstieg der Infektionszahlen.
  • Der Eifelkreis Bitburg-Prüm ist einer der am dünnsten besiedelte Kreise in Deutschland und der am dünnsten besiedelte in RLP. Die in der MPK getroffene Vereinbarung der möglichen Ausgangssperre ab einer 3-Tages-Inzidenz von 100 mag für Städte mit einer Einwohnerdichte von 1000 Ew/Quadratkilometer Wirkung haben, aber nicht beim Eifelkreis mit 61 Ew/qkm In 51 der 234 Gemeinden des Eifelkreis gab es bisher noch keinen Coronafall.
  • Bei abendlichem Sport im Freien trifft man auf sehr wenige Menschen; tagsüber beim Joggen schon.
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Termin-Registrierung für 60- bis 69-Jährige ab morgen in Rheinland-Pfalz möglich

Region/Mainz, 06.04.2021 – Die Impfungen in Rheinland-Pfalz kommen weiter voran. Mit der Änderung der Nutzung von AstraZeneca steht nun eine größere Menge an Impfstoff für Menschen über 60 Jahren zur Verfügung. Ab dem morgigen Mittwoch, 7. April, können sich deshalb die 60- bis 69-Jährigen für eine Corona-Schutzimpfung registrieren.

Die neuen Registrierungen werden dabei keinen Einfluss auf die Terminvergabe der Über-70-Jährigen sowie der Vorerkrankten der Prioritätsgruppe 2 haben. Die Priorisierungsreihenfolge der Impfungen wird in Rheinland-Pfalz beibehalten. Die Prioritätsgruppe 2, die sich bereits registriert hat, erhalten ihre Impftermine vorrangig.

Die Online-Registrierung für die Gruppe der 60- bis 69-Jährigen ist ab 7. April möglich unter www.impftermin.rlp.de und telefonisch unter der Impf-Hotline 0800 / 57 58 100. Die Gruppe umfasst rund 550.000 Menschen. Die ersten Impfungen werden voraussichtlich Ende April bis Anfang Mai stattfinden.

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Kommunen haben ausreichend Zeit, Konzepte für Modellkommunen einzureichen

Region/Mainz, 06.04.2021 – „Ich freue mich über das große Interesse im Land und die ersten Bewerbungen. Wir sehen zwar, dass die Infektionszahlen aktuell weiter stark steigen. Es bleibt dennoch wichtig, Alternativen zum Lockdown zu entwickeln. Auch wenn interessierte Kommunen aktuell oberhalb der 7-Tagesinzidenz von 50 liegen, können sie schon jetzt an ihren Konzepten arbeiten und ihre Ideen einreichen“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Der eigenen Region biete sich die Chance, ihre Infektionszahlen konstant niedrig zu halten oder wieder niedrig zu bekommen und gleichzeitig Wege zurück in die Normalität zu entwickeln. Aktuell liegen der Entwicklungsagentur des Landes drei Bewerbungen vor.

Eine Bewerbungsfrist wurde nicht festgesetzt. Vielmehr gehe es darum, in Modellkommunen schlüssige Konzepte in Ruhe auszuarbeiten. Es müsse nicht zwingend nächste Woche oder in der Woche darauf losgehen: „Die Kommunen wünschen sich ausreichend Zeit, vor Ort genau jene Konzepte auszuarbeiten und die wissenschaftliche Begleitung anzulegen“, so die Ministerpräsidentin.

Eingegangene Bewerbungen werden von einem Team aus Staatskanzlei, Gesundheitsministerium, Innenministerium und Entwicklungsagentur geprüft. Dabei ist eine Reihe von Kriterien zu erfüllen. Teilnehmen können Kommunen, die unter anderem zum Zeitpunkt der Auswahl in der 7-Tage-Inzidenz unter 50 liegen; ab einer Inzidenz von 100 ist die Notbremse zu ziehen. Schnell- und Selbsttests beschaffen die teilnehmenden Kommunen, möglich ist eine Allianz und finanzielle Beteiligung der Einzelhändler, der Außengastronomie, Theater oder Fitnessstudios. Außerdem müssen die teilnehmenden Kommunen in ihrem Konzept sicherstellen, dass lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium sowie IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und gegebenenfalls auch zum Testnachweis eingesetzt werden. Hierbei ist die Nutzung von SORMAS und der Luca-App verpflichtend. „Auch wenn die Infektionszahlen aktuell viel zu hoch sind: Die Arbeit an den Modellkommunen bietet auch einen Anreiz. Einzelne Landkreise und Städte haben es immer wieder geschafft, zusammen mit ihren Bürgern und Bürgerinnen die Infektionszahlen drastisch zu senken“, betonte Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

Eine vollständige Liste der Kriterien finden Sie hier: https://ea-rlp.de/wp-content/uploads/2021/03/20210324a-Web_Informationen-fuer-Bewerber-Kommunen-als-Modell-Kommune-RLP.pdf?x62878

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Neuer Eigenkapital-Zuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen

Region/Berlin, 06.04.2021 – Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise und setzt Ziffer 8 des MPK-Beschlusses vom 23.März 2021 um.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Die Corona-Krise trifft viele Unternehmen und Beschäftigte weiterhin hart. Einige Wirtschaftszweige sind seit über einem halben Jahr geschlossen. Diesen Unternehmen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern machen wir ein zusätzliches Hilfsangebot. Mit einem neuen Eigenkapitalzuschuss stärken wir unmittelbar die Substanz dieser Unternehmen und helfen ihnen so durch diese schwere Zeit. Auch verbessern wir nochmals die Bedingungen der Überbrückungshilfe III und helfen damit unter anderem auch der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft, die ebenfalls weiter unter der Krise leiden.“

Bundesfinanzminister Scholz: „Die Hilfspolitik wirkt, weil wir entschlossen gegen die Krise halten. Wirtschaftlich ist Deutschland deutlich besser durch die Pandemie gekommen als vergleichbare Staaten. Trotzdem ist klar, mit der Zeit geht die Corona-Krise den Unternehmen an die Substanz. Deshalb packen wir bei den Hilfen jetzt noch mal eine kräftige Schippe drauf. Mir lag besonders am Herzen, dass wir Unternehmen einen Zuschlag geben, die besonders lange und hart getroffen sind. Wir müssen weiter zusammenhalten und uns gegenseitig unterstützen. Nur so können wir nach der Pandemie auch wirtschaftlich wieder richtig durchstarten. Ich bin voller Zuversicht, gemeinsam stemmen wir das!“

Ergänzende Informationen zum neuen Eigenkapitalzuschuss und zu den Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die De-minimis-Verordnung und die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

  1. Neuer Eigenkapitalzuschuss

Der Eigenkapitalzuschuss im Überblick:

  1. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
  2. Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

 

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent Höhe des Zuschlags
1. und 2. Monat Kein Zuschlag
3. Monat 25 Prozent
4. Monat 35 Prozent
5. und jeder weitere Monat 40 Prozent

 

Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 Euro (25 Prozent von 6.000 Euro).

  1. Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
  1. Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III
  • Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird die Überbrückungshilfe auch insgesamt nochmal verbessert: Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
  • Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Damit wird eine zügige Umsetzung gewährleistet. Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht, darin wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt in der Verantwortung der Länder.