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Mit dem Pedelec auf Tour durch die Vulkanregion Laacher See – Sonntag 7. August – Anmeldung erforderlich

Niederzissen/Brohltal – Am Sonntag 7. August 2022 um 11.00 Uhr rollen wieder die Pedelecs und E-Bikes durch die sagenhafte Vulkanregion. Treffpunkt für die ca. 40 Kilometer lange geführte Tour ist der Bahnhof Engeln, Endstation der Brohltalbahn. Nach der Ankunft des Vulkan-Expreß um 11.00 Uhr beginnt die reizvolle Rundfahrt unter dem Motto „Radtour  mit Aussicht“. Teilnehmer, die mit dem Zug anreisen, können ihr Fahrrad auf dem eigens dafür vorgesehenen Wagen mitbringen.

Die Tour des Jahres führt durch die typische Landschaft der Osteifel: über Höhen und durch Täler, durch schattenspendende Wälder, an Wiesen, Feldern und  Bachläufen entlang.  Die reine Fahrtzeit beträgt bei  gemütlichem Tempo  etwa 2 Stunden. Unterwegs sind Stopps an den schönsten Aussichtspunkten, Trinkpausen und  Einkehrmöglichkeiten zum Kennenlernen und Klönen geplant.  Nachmittags endet die Rundfahrt pünktlich vor der letzten Talfahrt der Brohltalbahn. Vor der Rückfahrt besteht auch die Möglichkeit, in der Vulkanstube am Bahnhof Engeln einzukehren.

Für die Tour empfiehlt sich ein Trecking- oder Mountainbike, da die Wege durch den Regen rutschig sein können. Die Tour ist für jede Altersgruppe geeignet. Da die Strecke einige abschüssige und steile Abschnitte beinhaltet, sollten etwas Erfahrung und gute Bremsen vorhanden sein. Selbstverständlich  besteht Helmpflicht!

Tour-Guide Antje Berger aus Kempenich, passionierte Radlerin vom Niederrhein freut sich, auf ihrer Tour zahlreiche Biker begrüßen zu dürfen.

Die Teilnehmergebühr beträgt 5,- € pro Person.

Bei Unwetterwarnung werden die Touren nicht durchgeführt.

Anmeldung bei der Tourist-Information erforderlich!

Tourist-Information Niederzissen unter der Rufnummer 02636/194 33, oder per Mail info@vulkanregion-laacher-see.de

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KIRA & LEANDER am heutigen Freitag 05. August zu Gast im Seepark Zülpich

Zülpich – Die im Jahr 2020 im Seepark Zülpich etablierte Veranstaltungsreihe »STRANDKULTUR« mit regelmäßiger Live-Musik am Seepark-Strand wird auch 2022 fortgesetzt. Nach einem erfolgreichen Auftakt der Konzertreihe Anfang Juni findet das dritte
Konzert dieser Saison am heutigen Freitag, 05. August statt.

Diesmal sorgt das Singer/Songwriter Duo KIRA & LEANDER für die musikalische Untermalung direkt am Strand. Die Newcomer aus Zülpich und Haan bei Düsseldorf arbeiten gerade an ihrem ersten Album und wollen das Publikum mit ihren eigenen Akustik-Songs aus den Bereichen Pop und Jazz begeistern. Beginn des Konzertes ist um 18 Uhr.

Der Eintritt ist für Inhaber einer Tages- oder Dauerkarte für den Seepark Zülpich kostenlos; eine Reservierung ist nicht erforderlich. Gäste, die keinen Platz im Bereich vor der Bühne erhalten, können dem Konzert auch auf den wei tläufigen Strandund Liegewiesenflächen beiwohnen.

Auch die Parkgastronomie „Strandbud“ ist während der »STRANDKULTUR« geöffnet.

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Bundeskabinett verabschiedet zeitlich befristete Gas-Umlage für sichere Wärme-Versorgung im Herbst und Winter

Region/Berlin – Um die Wärme- und Energieversorgung in der kommenden Kälteperiode zu sichern, hat das Bundeskabinett im schriftlichen Umlaufverfahren heute eine befristete Gas-Sicherungsumlage auf Basis des § 26 Energiesicherungsgesetz verabschiedet. Ziel ist es, in der durch den russischen Angriff auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise Insolvenzen und Lieferausfälle in der Gasversorgung zu verhindern und so die Versorgungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft aufrechtzuerhalten. Die befristete Umlage soll durch weitere, zielgenaue Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger und eine Verlängerung der Hilfsprogramme für die Wirtschaft flankiert werden.

Die Rechtsverordnung der Bundesregierung wird dem Bundestag nun zur Konsultation vorgelegt. Anschließend wird sie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Rechtsverordnung soll voraussichtlich Mitte August 2022 in Kraft treten und vom 1. Oktober 2022 greifen. Sie endet am 1. April 2024. Die Geltung der Rechtsverordnung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Energiesicherungsgesetzes zeitlich befristet, sie gilt bis zum 30. September 2024.

Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck:

„Russland hat mit dem Angriff auf die Ukraine auch eine schwere Energiekrise produziert, künstliche Energieknappheit geschaffen und die Preise in die Höhe getrieben. Dieser externe Schock trifft unser Land, das über Jahre stark von günstigem Gas aus Russland abhängig war, besonders. Wir setzen alles daran, unabhängiger zu werden und sind auf einem guten Weg. Wir müssen uns darauf aber einstellen: Gas ist inzwischen ein knappes und teures Gut.“

Habeck betonte: „Die befristete Umlage ist eine Folge der durch Russland verursachten Krise. Sie ist kein leichter Schritt, aber sie ist nötig, um die Wärme- und Energieversorgung in den privaten Haushalten und in der Wirtschaft zu sichern. Dabei werden die Kosten möglichst solidarisch verteilt: Die betroffenen Gasimporteure tragen bis zum Oktober alle Kosten für die Ersatzbeschaffung allein. Danach werden diese gleichmäßig auf viele Schultern verteilt. 10 Prozent der Kosten tragen die betroffenen Gasimporteure dauerhaft selbst.“

Der Minister machte deutlich: „Die Entscheidung der Bundesregierung für die befristete Umlage wird und muss von weiteren Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger begleitet werden. Wir haben uns in einem ersten Schritt auf zielgenaue Entlastungen verständigt, die gerade jenen helfen, die wenig haben. Weitere Entlastungsschritte sind aus meiner Sicht dringend nötig. Die Krise, die Russlands völkerrechtswidriger Angriff, produziert hat, braucht eine starke soziale Antwort.“

Habeck sagte weiter: „Auch ein Teil der Unternehmen steht durch die hohen Preise unter Druck. Entsprechend werden wir die Hilfsprogramme verlängern und so in dieser Krise helfen. Es geht hierbei um den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Aufrechterhaltung von Lieferketten.“

Näheres zur Verordnung:

Die Rechtsverordnung zur Einführung einer Gas-Sicherungsumlage basiert auf § 26 des Energiesicherungsgesetzes. Übergreifendes Ziel ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten, Insolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern.

Hintergrund ist folgender: Durch die Lieferkürzungen Russlands fallen bisher vertraglich zugesicherte Gaslieferungen weg. Deshalb können die betroffenen Gasimporteure ihre Lieferpflichten gegenüber den Energieversorgern (wie Stadtwerken) nur noch mit zusätzlichen Neueinkäufen erfüllen – das aber zu wesentlich höheren Kosten. Den Gasimporteuren fehlen aber zunehmend die Mittel für diese Ersatzbeschaffung, weil sie aufgrund von vertraglichen Regeln die höheren Preise zum jetzigen Zeitpunkt nicht an ihre Kunden weitergeben können. Hierdurch entstehen erhebliche Verluste. Wenn diese zu groß sind, drohen diese für das Funktionieren der Gasversorgung in Deutschland relevanten Gasimporteure zusammenzubrechen, was wiederum zu Lieferausfällen und weiteren Insolvenzen führen kann; damit wäre die Gasversorgung von privaten und gewerblichen Verbrauchern insgesamt gefährdet.

Daher greift die Bundesregierung nun in den Markt ein. Bis Anfang Oktober tragen die betroffenen Gasimporteure weiterhin die hohen Kosten für die Ersatzbeschaffung vollständig allein. Ab dem 1.Oktober haben sie aber mit der nun beschlossenen Rechtsverordnung die Möglichkeit, für einen Großteil ihrer Ersatzbeschaffungskosten einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, aber nur für eine begrenzte Zeit. Den Ausgleich können die Gasimporteure bei dem Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe, beantragen. Konkret können sie dabei 90 Prozent der tatsächlichen Mehrbeschaffungskosten geltend machen, und das nur für Bestandsverträge. Ein Wirtschaftsprüfer oder andere in der Verordnung genannte Prüfer müssen die Richtigkeit testieren. Daneben nimmt die Bundesnetzagentur als unabhängige Behörde eine Überwachungsrolle ein.

Um den Ausgleich zu finanzieren, können die Kosten über die „saldierte Preisanpassung“, also eine Art Umlage, auf viele Schultern verteilt werden. Damit wird auch verhindert, dass es für einen Teil der Gaskunden – nämlich die, die mittelbar von jenen Gasimporteuren versorgt werden, die hohe Ersatzbeschaffungskosten haben, zu untragbaren Preissteigerungen und in der Wirtschaft zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

Die genaue Höhe der befristeten Umlage berechnet der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe. Sie wird am 15. August mitgeteilt. Das genaue Berechnungsverfahren legt die Verordnung fest. Ab dem 1. Oktober erhebt THE die befristete Umlage gegenüber den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen, die diese dann wiederum – je nach Ausgestaltung der Vertragsbedingungen – an ihre privaten und gewerblichen Kunden weiterreichen können. Die Umlage wird monatlich abgerechnet und kann alle drei Monate angepasst werden.

Damit die Energieversorger mögliche Preissteigerungen rechtssicher und transparent mitteilen können, soll die Verordnung bis zum 9.8. in Kraft treten. Einzelfragen, die im Rahmen der Ressortabstimmung und der Anhörung des Parlaments nicht abschließend geklärt werden konnten, werden unabhängig vom Inkrafttreten der Verordnung weiter geprüft.

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Stundenlanger Stromausfall nach Unfall im Norden von Euskirchen

Euskirchen – Am heutigen Vormittag ist es zu einem größeren Stromausfall im Norden des Kreises Euskirchen gekommen. Gegen 11.30 Uhr ist ein Traktor in der Nähe von Klein-Vernich mit einem größeren Strommast kollidiert, der daraufhin auf die Kreisstraße 11 gestürzt ist. Anschließend ist ein PKW in die Trümmerteile gefahren. Dabei wurde die Stromversorgung unterbrochen. Sowohl der Traktorfahrer wie auch die Insassen des PKWs wurden leicht verletzt.

Für die Reparaturarbeiten müssen die Leitungen stromlos geschaltet bleiben. Aufgrund der Größe des Schadens ist dabei mit mehreren Stunden zu rechnen. Betroffen sind u.a. Weilerswist, Zülpich und Teile von Euskirchen. Die Feuerwehrgerätehäuser in den betroffenen Orten sind als Anlaufstelle für die Bevölkerung besetzt.

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„Fakeshop-Finder“ – Online-Shops vor der Bestellung auf Echtheit kontrollieren

Region/Düsseldorf – Verbraucherschutzministerium Nordrhein-Westfalen fördert Projekt zum sicheren Online-Shopping. Mit einer Förderung des Landes in Höhe von rund 250.000 Euro hat die Verbraucherzentrale NRW ein neues Tool zur Überprüfung von Online-Shops entwickelt. Verbraucherinnen und Verbraucher können mit dem kostenlosen „Fakeshop-Finder“ Online-Shops vor der Bestellung auf Echtheit kontrollieren: Einfach die Internet-Adresse unter www.fakeshop-finder.nrw eingeben und das Tool prüft, ob der Online-Shop typische Merkmale eines unseriösen Anbieters aufweist. Im Ergebnis erhalten die Nutzenden binnen weniger Sekunden eine Einschätzung als Ampel: Rot bei einer eindeutigen Warnung, Gelb als Hinweis, vor der Bestellung genauer hinzusehen, und Grün, wenn alles in Ordnung ist.

Silke Gorißen, Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: „Gut und sicher im Internet einkaufen, klappt jetzt noch leichter dank neuem Fakeshop-Finder! Das bundesweit neue Selbsthilfe-Tool bringt alles mit, um rasch zum festen Begleiter beim sorgenfreien Online-Shopping zu werden. Mit wenigen Klicks können Verbraucherinnen und Verbraucher schnell und kostenlos herausfinden, ob ein Online-Shop seriös ist. Der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW kann entscheidend dazu beitragen, dass es beim Einkauf im Internet keine bösen Überraschungen gibt. Das fördern wir gerne.“

Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW: „Fakeshops sind eines der großen, dauerhaften Probleme im Verbraucheralltag und die Zahl der Beschwerden steigt stetig an. Im Jahr 2020 wurden in den Verbraucherzentralen rund 1.000 Verbraucherbeschwerden über Fakeshops erfasst, in 2021 hat sich die Zahl auf knapp 3.000 verdreifacht. Mit dem Fakeshop-Finder bieten wir eine schnelle Orientierung beim Online-Einkauf, damit künftig weniger Menschen in die Falle unseriöser Anbieter tappen.“

Mit ausgefeilten Algorithmen sucht der Fakeshop-Finder ständig gezielt nach Fakeshops im Internet. Rückgrat des Fakeshop-Finders bildet eine wachsende Domänendatenbank. Geben Verbraucherinnen und Verbraucher eine Adresse ein, die noch nicht in der Datenbank vorhanden ist, sucht er die eingegebene Adresse auf und scannt die Seite nach Merkmalen, die sehr oft bei unseriösen Shops zu finden sind. Das können ein fehlendes Impressum sein, eine Umsatzsteuer-ID, die es gar nicht gibt, aber auch technische, linguistische und strukturelle Merkmale, die aus Kundensicht nicht direkt zu erkennen sind. Auch öffentliche Listen von bekannten falschen Shops kennt der Fakeshop-Finder. Aus diesen Kriterien errechnet die Anwendung die Wahrscheinlichkeit, ob es sich bei der eingegebenen Adresse um einen unseriösen Anbieter handelt.

Der Fakeshop-Finder ist ein Projekt der Verbraucherzentrale NRW. Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen fördert das Projekt im Jahr 2022 mit 249.467 Euro.

Hintergrund

Hinter Online-Shops mit besonders günstigen Preisen verbergen sich nicht selten Fakeshops. Die angebotenen Produkte werden in der Regel gar nicht ausgeliefert, Kreditkarten mehrfach belastet oder die eingegebenen persönlichen Daten missbräuchlich genutzt. Betrügerische Shops sind oft so programmiert, dass sie sich kaum von realen Online-Angeboten unterscheiden. Außerdem erfolgt die Erstellung von Fakeshops mittlerweile nahezu vollständig automatisiert. Oft sind solche Adressen nur wenige Wochen im Netz, bevor sie durch neue ersetzt werden. Fakeshop-Listen im Internet veralten daher leider schnell. Das alles sorgt dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder irrtümlicherweise bei neuen Fakeshops im Internet einkaufen.

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Kreisverkehr in Blankenheim in nur fünf Tagen saniert

Blankenheim – Der Kreis Euskirchen hat am vergangenen Wochenende die Fahrbahndecke der Kreisstraße 69 im Bereich des Kreisverkehrs Bahnhofstraße, Lühbergstraße, Trierer Straße, Aachener Straße in Blankenheim unter Vollsperrung des Verkehrs erneuert. Durch eine gute Baustellenorganisation und erhöhtem Personaleinsatz des Unternehmens Kemna Bau Andreae, Zweigniederlassung Neuss, konnte die Sanierungsmaßnahme in nur fünf Tagen durchgeführt werden. Daher konnten die Behinderungen für die Anlieger und den Durchgangsverkehr auf ein Minimum reduziert werden.

Nach dem Abfräsen des Fahrbahnbelages wurde der Asphaltaufbau mit einer gegenüber dem bisherigen Belag stabileren Gussasphaltdeckschicht hergestellt. Hiervon verspricht sich der Kreis Euskirchen zukünftig eine längere Haltbarkeit.

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Ein Konzert für den Frieden am Sonntag 7. August in Mayen

Mayen – Von den beiden Weltkriegen ist das weltberühmte Opernhaus in Odessa verschont geblieben. Doch wird es auch diesmal so viel Glück haben? Diese Hoffnung haben vier Musiker aus der Ukraine, die sich als „New Odessa String Quartett“ auf den Weg durch Europa gemacht haben, um für den Erhalt der kulturellen Werte der Ukraine und insbesondere für das Opernhaus, eines der schönsten Theater der Welt aus der Zeit des 19. Jhdts. zu werben. Auf ihrer musikalischen Reise, die sie als „Manifest gegen den Krieg“ verstehen, machen sie auch Station in Mayen: Am Sonntag, 7. August (18 Uhr), geben sie ein einstündiges Konzert in der evangelischen Kirchengemeinde „Im Trinnel 23“.

Initiator ist der in Mayen aufgewachsene Werner Schmitt (76), Direktor i.R. des Konservatoriums in Bern, der gemeinsam mit Yehudi Menuhin (†), einem der bedeutendsten Geigenvirtuosen des 20. Jahrhunderts, vor 29 Jahren das internationale und künstlerisch-sozial ausgerichtete MUS-E®-Bildungsprogramm ins Leben gerufen hat. Als dessen Vorsitzender konnte er nun den Verein „LEGATO Bern-Odessa“ für die Konzertreise durch Deutschland, die Schweiz und Italien gewinnen.

Seit 20 Jahren ist Werner Schmitt der ukrainischen Stadt Odessa eng verbunden. 31 Mal war er bereits dort vor Ort, hat die Stadt und die Menschen kennen und lieben gelernt. „Ich leide mit den Menschen in der Ukraine“, bekennt er. „Viele internationale bekannte Musikerinnen und Musiker haben ihre Wurzeln in Odessa, dieser einzigartigen Musikstadt“, führt er aus. Nun waren seit Beginn des Krieges die Türen der Oper für das Publikum geschlossen. Jetzt finden vereinzelt wieder Vorstellungen statt, doch werden nur so viele Menschen hineingelassen wie in den Kellern der Oper Platz finden, um vor möglichen Bombenangriffen geschützt zu sein. „Dennoch geht das kreative Leben weiter“, erzählt Schmitt und macht aus seiner Bewunderung für diese Künstlerinnen und Künstlern  keinen Hehl. Daher sollen vor allem die Spenden, die die vier ukrainischen Künstler auf ihrer Konzertreise einsammeln, den Bedürfnissen des stark beschädigten Kulturlebens zugute kommen.

Das Konzert für den Frieden am 7. August enthält Werke von ukrainischen und internationalen Opernkomponisten. Es wird unterstützt von der evangelischen Gemeinde Mayen, der MY-Gemeinschaft und dem Rotary Club Mayen. Auf einen festen Eintrittspreis wird verzichtet. Stattdessen stehen Spendendosen am Eingang bereit

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Hitzewelle – Stadt Aachen bietet Unterstützung zur Abkühlung an

Aachen – Wer angesichts des aktuellen Wetters mehr als kühles Wasser aus den vier Aachener Trinkbrunnen benötigt, dem bietet die Stadt Aachen Orte, an denen sich der Hitze entkommen lässt. Bei Außentemperaturen über 30 Grad können Menschen ab sofort alle städtischen Museen und Einrichtungen der Route Charlemange im Rahmen der Öffnungszeiten kostenlos zum Abkühlen besuchen. Ganz vorn dabei empfehlen sich die Museen Centre Charlemagne, Suermondt-Ludwig-Museum und das Ludwig Forum. Alle drei verfügen über Klimaanlagen, wenn auch im Falle des Ludwig Forums nicht in allen Räumen.

Darüber hinaus sollen Bürger*innen und Besucher*innen die Möglichkeit bekommen, in den Verwaltungsgebäuden Wasser zu erhalten. Wer eine Trinkflasche mitbringt, bekommt diese kostenlos aufgefüllt. Das städtische Gebäudemanagement prüft derzeit, ob das an allen Pforten der Verwaltungsgebäude problemlos möglich ist. Damit möchte die Verwaltung Vorreiter sein und geht mit der Idee auch auf Gastronomen und Einzelhändler zu.

Angenehmere Temperaturen als in Straßen und Häuserfluchten findet jeder natürlich auch in den Aachener Parks. Die Stadt Aachen bittet allerdings sehr darum, die Interessen der Anwohner*innen zu beachten und ab 22 Uhr Ruhe zu wahren. Wer Abwechslung zu den Parks sucht und die Anwohner*innen schonen will, den laden neben dem Aachener Wald auch die Aachener Friedhöfe zum besinnlichen Verweilen ein. Sie machen rund 30% des innerstädtischen öffentlichen Grünflächenanteils aus und haben im Vergleich zu anderen Kommunen in NRW mit die höchste Baumanzahl.

Übrigens: Wussten Sie, dass es zwischen Bäumen und an Bächen drei Grad weniger sind als in baum- und wasserlosen Bereichen? Dass es in Aachen entlang der Bachläufe Kaltluftschneisen gibt, die kontinuierlich Frischluft in die Stadt schicken? Grünfinger werden sie auch genannt und systematisch in Bebauungsplänen und im Flächennutzungsplan beachtet und geschützt. Um zukünftig noch mehr Kühlung in die Innenstadt zu bringen, ist zudem auch ein Konzept zur Freilegung der Aachener Bäche in Arbeit.

Wer dennoch lieber in der Innenstadt bleibt, der kann den Aachener Einzelhandel unterstützen und die kühlen Ladenlokale zum Shopping nutzen. Auch in Kirchen ist es meist angenehm kühl, daher laden sie ebenfalls zum Verweilen ein.

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Ehemalige Schüler des Albertinums Gerolstein erhalten materielle Anerkennung

Gerolstein/Region/Trier – Betroffene von Gewalt am ehemaligen Bischöflichen Internat Albertinum Gerolstein erhalten eine finanzielle Leistung in Anerkennung ihres Leids. Das hatte der Trierer Bischof Dr. Stephan Ackermann am 11. Februar den ehemaligen Schülern bei der Vorstellung des Abschlussberichts zum Aufarbeitungsprojekt „Gewalt am bischöflichen Internat Albertinum – Aufarbeitung mit und für Betroffene“ zugesagt. Nun ist eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Die betroffenen früheren Internatsschüler erhalten je nach individuellen Voraussetzungen zwischen 17.000 und 30.000 Euro. Die Auszahlung der materiellen Anerkennung hat bereits begonnen. Für die Anerkennung des Leids durch sexuellen Missbrauch gilt unabhängig davon die Verfahrensordnung der Deutschen Bischofskonferenz.

„Ich bin dankbar, dass wir in relativ kurzer Zeit und in gutem Einvernehmen mit ehemaligen Schülern und dem Betroffenenbeirat im Bistum Trier eine Lösung zur Anerkennung des Leids, das Schülern im ehemaligen Internat Albertinum in Gerolstein von Priestern und Lehrkräften des Hauses zugefügt wurde, finden konnten“, erklärte Bischof Ackermann. Die Leistungen sind ausschließlich bezogen auf ehemalige Schüler des Albertinums. Die jetzt gewählte einrichtungsspezifische Form ist in Rücksprache mit den betroffenen ehemaligen Schülern, dem Betroffenenbeirat sowie der Lenkungsgruppe des Aufarbeitungsprojekts erarbeitet worden. „Projektleitung und Lenkungsausschuss haben zum Thema Anerkennung des Leids klare Aussagen gemacht“, sagte Ackermann. Sie solle angemessen sein, alle Formen der Gewalt berücksichtigen und einem einfachen und transparenten Verfahren folgen. Im Gespräch mit dem Betroffenenbeirat habe sich gezeigt, dass ausgehend von einem Grundbetrag, der sich orientiert an Leistungen in Bezug auf andere geschlossene Systeme, zwei weitere Kriterien eine Rolle spielen sollen: der Alter des Eintritts ins Albertinum und die Aufenthaltsdauer.

Dieses Vorgehen hat Ackermann mit allen ehemaligen Schülern besprochen, die ein Gespräch mit ihm gewünscht haben. „Mein Eindruck war, dass alle Betroffene sich dem Vorgehen gut anschließen konnten.“ Auf weitere Plausibilitätsprüfungen habe man verzichten können, da die Männer beim Aufarbeitungsprojekt mitgearbeitet und ihre Erfahrungen in Form von Interviews zur Verfügung gestellt hatten. Die Anerkennung nimmt nunmehr psychische und physische Gewaltanwendung in den Blick.

Das Projekt „Gewalt am bischöflichen Internat Albertinum – Aufarbeitung mit und für Betroffene“ hatte am 11. Februar 2022 seinen Abschluss gefunden (siehe https://www.bistum-trier.de/news-details/pressedienst/detail/News/traumatische-erlebnisse-belasten-bis-heute/). Bischof Ackermann hatte nach der Vorstellung des Berichts festgehalten, die Geschichte des ehemaligen Internats sei eine im Bistum nach bisherigen Erkenntnissen einmalige „ununterbrochene Geschichte verschiedener Formen von Gewalt“. Er bat die ehemaligen Schüler um Verzeihung für „das, was Ihnen an Schmerz in einer Institution des Bistums zugefügt worden ist“. Zu den Konsequenzen, die Projektleitung und Lenkungsausschuss Bischof Ackermann und dem Bistum Trier ans Herz gelegt hatten, gehörte neben der Überprüfung von Standards und Strukturen zum Kinderschutz auch die Frage nach einer Anerkennung des Leids. (JR)

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Pandemie-Vorsorge für Herbst und Winter – Neuer rechtlicher Rahmen im Infektions-Schutzgesetz

Region/Berlin – Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes einen Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erarbeitet. Das IfSG enthält unter anderem die rechtlichen Grundlagen zur Pandemiebekämpfung. Die bisherigen auf die COVID-19-Pandemie bezogenen Sonderregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet. Im Herbst und Winter ist mit einem saisonalen Anstieg der COVID-19-Fälle zu rechnen – und mit einer gesteigerten Belastung des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastrukturen. Deshalb sind modifizierte Anschlussregeln erforderlich. Der Vorschlag sieht lageangepasste Rechtsgrundlagen vom 1.  Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Die bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden bis zum 30. September 2022 befristet.

Bundesminister für Gesundheit Prof. Karl Lauterbach:

„Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein. Dafür haben wir einen 7- Punkte-Plan entwickelt. Die jetzt vereinbarten Anpassungen des IfSG sind Teil dieses Plans zur Umsetzung der Corona-Herbststrategie. Impfkampagne mit neuen Impfstoffen, Pandemieradar mit tagesaktuellen Daten, Test-  und Behandlungskonzepte, Schutzkonzepte für Pflegeheime und ein rechtssicherer Rahmen für Schutzmaßnahmen: Damit können wir arbeiten. Mit einem solchen IfSG-Stufenmodell geben wir Bund und Ländern rechtssichere Werkzeuge zur Pandemievorsorge an die Hand. Dazu gehört der bundesweite Einsatz von Masken und zielgerichtetes Testen für besonders gefährdete Personen. Ab 1.10. können die Länder die Maskenpflicht in den Innenräumen nutzen. Wenn die Situation es gebietet, gilt auch eine Maskenpflicht bei Außenveranstaltungen und es kommt zu Obergrenzen im öffentlichen Raum. Wir können die Pandemie nur gemeinsam überwinden.“

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann:

„Vorbereitet sein – Verhältnismäßigkeit wahren – vulnerable Personen schützen: An diesen drei V orientiert sich unser Corona-Schutzkonzept für die Zeit ab Oktober. Wir nehmen die Pandemie weiter ernst. Und vor allem nehmen wir die Grundrechte ernst. Auch im Herbst und Winter gilt: Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage. Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar.

Masken schützen. Und in bestimmten Situationen ist eine Maskenpflicht auch zumutbar. Deshalb wird es in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie im Fernverkehr eine Maskenpflicht geben. Wenn das Pandemiegeschehen dies erfordert, können die Länder daneben für weitere Bereiche des öffentlichen Lebens in Innenräumen eine Maskenpflicht anordnen. In Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie muss es allerdings Ausnahmen für getestete, frischgeimpfte und frischgenesene Personen geben. In diesen sozialen Bereichen ist es richtig, mehr auf die Eigenverantwortung der Zivilgesellschaft zu setzen – so wie es auch die meisten anderen europäischen Staaten tun.

Den Schulen gilt unser besonderes Augenmerk. Kinder haben ein Recht auf schulische Bildung und einen möglichst unbeschwerten Schulalltag. Schulschließungen darf es deshalb nicht geben. Auch eine pauschale Maskenpflicht an Schulen wäre nicht angemessen. Die Länder werden eine Maskenpflicht an Schulen deshalb nur anordnen können, wenn dies erforderlich ist, um weiter Präsenzunterricht durchführen zu können – und auch dann nur für Kinder ab der fünften Klasse.

Unser Schutzkonzept ist die richtige Antwort auf die jetzige Pandemielage. Ich bin froh, dass wir uns innerhalb der Bundesregierung so zügig darauf verständigt haben. Wir folgen damit genau dem vereinbarten Fahrplan. Bis Ende September ist ausreichend Zeit, um das Gesetzgebungsverfahren zu einem überzeugenden Abschluss zu bringen.“

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor. Danach sollen zwischen Anfang Oktober und Anfang April bestimmte bereichsspezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten. Vorgesehen ist ferner, dass die Länder bestimmte weitere Schutzmaßnahmen anordnen können, soweit dies erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten und einen geregelten Schulunterricht in Präsenz aufrechtzuerhalten. Sofern in einem Land eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen besteht, kann das Land – nach einem Parlamentsbeschluss – in betroffenen Gebietskörperschaften bestimmte weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.

Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:

 Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

  • Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen, sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder

Die Länder können weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG soll voraussichtlich noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend soll er in das bereits laufende Verfahren zum Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 eingebracht werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Regelungen rechtzeitig in Kraft treten können.