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26. CoBeLVO schränkt Kinder- und Jugendsport erheblich ein

Region/Mainz – LSB und Sportbünde äußern kurz vor Inkrafttreten der neuen Verordnung Kritik und Unverständnis. Die ab Sonntag, 12. September gültige 26. Corona-Bekämpfungsverordnung (26. CoBeLVO) sieht der organisierte Sport in Rheinland-Pfalz kritisch. Die neuen Corona-Warnstufen, die anhand der drei Leitindikatoren gebildet wurden und in einem dreistufigen System weitergehende Schutzmaßnahmen erfordern, werden aus Sicht des Landessportbundes Rheinland-Pfalz (LSB) verstärkt negative Auswirkungen auf den Kinder- und Jugendsport haben. „Da die Warnstufen für den Sport eine Begrenzung der Anzahl nicht-immunisierter Personen vorsieht und die Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen noch größtenteils nicht geimpft oder genesen ist, wird es zwangsläufig erhebliche Probleme für die Aufrechterhaltung eines geregelten Trainings- und Wettkampfbetriebs geben“, befürchtet LSB-Präsident Wolfgang Bärnwick. Auch die Testpflicht für Veranstaltungen im Außenbereich ist für den Sport eine Verschärfung, die nicht zu verstehen ist.

Die 26. CoBeLVO bringt einen neuen Maßstab zur Bewertung der aktuellen Situation und entsprechender Einführung von Schutzmaßnahmen. Maßgeblich wird nicht mehr allein die 7-Tage-Inzidenz sein, sondern auch die Zahl der Hospitalisierungsfälle sowie die Belegung der Intensivbetten. Anhand dieser drei Indikatoren wird es ein dreistufiges Warnsystem geben. Die nächste Warnstufe wird jeweils dann ausgerufen, wenn mindestens zwei der drei Indikatoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht werden. Allerdings sind künftig von diesen Einschränkungen ausschließlich die Personen betroffen, die nicht geimpft oder genesen sind, also die nicht immunisierte Personen.

Bei Warnstufe 1 sind maximal 25 nicht immunisierte Personen zulässig, bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl auf 10, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. Geimpfte und Genesene können ohne Begrenzung Sport treiben. Diese Begrenzungen für die nicht immunisierten Personen gelten für den Innen- und Außenbereich gleichermaßen. Im Innenbereich gilt für sie zusätzlich die Testpflicht, auch hier wieder ausgenommen Geimpfte und Genesene, Kinder bis 11 Jahre sowie weiterhin die Schüler*innen. „Die neuen Regelungen dürften für den Sportbetrieb im Erwachsenenbereich keine großen Auswirkungen haben, da hier ein Großteil bereits geimpft und genesen ist, wenn gleich der organisatorische Aufwand auch hier größer wird. Deutliche Auswirkungen wird es aber auf den Kinder- und Jugendsport ab 12 Jahren geben, da hier ein Großteil der Kinder eben noch nicht geimpft und genesen ist. Spätestens ab Warnstufe 2 wird es erhebliche Probleme geben, in diesem Altersbereich einen geregelten Trainings- und Wettkampfbetrieb durchzuführen“, prognostiziert Christof Palm, Hauptgeschäftsführer des LSB.

Bei Veranstaltungen gibt es sowohl im Innen- als auch Außenbereich Begrenzungen der Personenzahlen abhängig von der jeweiligen Warnstufe. Die Begrenzung der Personenzahlen gelten nur für nicht immunisierte Personen, Geimpfte und Genesene sowie Kinder bis 11 Jahre können ohne Einschränkungen teilnehmen. Neu ist, dass nunmehr auch bei Veranstaltungen im Außenbereich die Testpflicht gilt. Die Regelungen für Veranstaltungen gelten somit auch für die Zuschauer*innen von Sportveranstaltungen. Damit muss künftig auch bei Sportveranstaltungen, beispielsweise im Spielbetrieb im Außenbereich, von den nicht immunisierten Zuschauern die Vorlage eines negativen Testergebnisses verlangt werden.

Martin Hämmerle, Abteilungsleiter der LSB-Sportjugend, kritisiert, dass „die Belange von Kindern und Jugendlichen – insbesondere im Sport – für die Regierung in Rheinland-Pfalz eine untergeordnete Rolle“ spielten. Mit Blick auf die Herbstferien müssten sich Eltern wieder die Frage nach Betreuungsangeboten für ihre Kinder stellen, da aus heutiger Sicht Ferien- und Freizeitangebote nicht stattfinden könnten. „Viele Eltern waren und sind durch diese Situation überlastet“, so Hämmerle. „Diese Überlastung hat zusätzlich zu einer gestiegenen Anzahl an Fällen der Kindewohlgefährdung geführt. Fragwürdig sind die neuen Regelungen dahingehend, dass keine Unterscheidung zwischen Indoor- und Outdoorangeboten gemacht wird.“ Nachdem Kinder und Jugendliche in der Pandemie mit großer Verantwortung und Solidarität alle Einschränkungen hingenommen hätten, seien die neuen Regelungen ein Rückschritt. „Viele Studien zeigen, dass außerschulische Freizeitaktivitäten in der Pandemie gefehlt haben und dass der künstlich erzeugte Bewegungsmangel sich negativ auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen auswirkt“, sagt Hämmerle. Die Quote an Kinder mit einer Adipositas-Diagnose seit 2020 um 60 Prozent gestiegen – und auch psychische Auffälligkeiten bei Kindern hätten zugenommen.“

Sport unterliegt massiven Einschränkungen durch 26. CoBeLVO

Der Kinder- und Jugendsport ab 12 Jahren wird unter den Beschränkungen der Warnstufen leiden. „Schon in Warnstufe 1 sind in der neuen 26. CoBeLVO die Beschränkungen deutlich höher als in der letzten Verordnung, ab Warnstufe 2 ist die ordnungsgemäße Durchführung des Trainingsbetriebes fraglich“, unterstreicht LSB-Hauptgeschäftsführer Christof Palm. „Ab Warnstufe 3 sind Trainings- und Spielbetrieb in dieser Altersgruppe kaum mehr durchführbar. Das ist nicht wirklich nachvollziehbar, zumal der Schulsport am Vormittag ohne Einschränkungen durchgeführt werden kann. Angesichts der Tatsache, dass unsere Vereine durch den eingeschränkten Trainings- und Wettkampfbetrieb in den vergangenen anderthalb Jahren massive Mitgliederverluste gerade in diesem Altersbereich hinnehmen mussten, wird eine neuerliche starke Einschränkung zu noch größeren Problemen in unseren Vereinen führen.“ Natürlich unterstützt der organisierte Sport im Land die landesweite Impfkampagne, und hat sogar eine eigene Impfkampagne initiiert. Aber es dauere sicherlich noch ein paar Wochen, bis auch bei den Jugendlichen die Impfquote – und das ist auch das Ziel des Sports – deutlich ansteige. Aus diesem Grund plädiert der organisierte Sport in RLP dafür, dass es im Sport bzw. auch bei vielen anderen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe lockerere Regelugen geben müsse als etwa in der Gastronomie. Palm: „Unser Vorschlag wäre hier, die Altersbegrenzung der nicht zu Berücksichtigenden von 11 auf 15, noch besser auf 17 Jahre, deutlich nach oben zu ziehen.“

Auch die eingeführte Testpflicht für Veranstaltungen im Außenbereich ist aus LSB-Sicht „eine nicht zu verstehende Verschärfung im Vergleich zur 25.CoBeLVO und wird für einen immensen organisatorischen Aufwand in den Vereinen führen. In der Praxis bedeute dies, dass die Vereine bei jedem Spiel – auch in den untersten Kreisklassen mit nur wenigen Zuschauern – die Kontrolle der Impf-, Genesenen- und Testnachweise sicherstellen müssten. Selbst begleitende Eltern, die das Spiel anschauen, müssten die entsprechenden Nachweise erbringen. „Das ist völlig praxisfern und überzogen“, kritisiert Palm. „Verglichen mit den Regelungen für die Gastronomie, bei der die Testpflicht nur im Innenbereich gilt, ist das eine nicht wirklich nachvollziehbare Erschwernis für den Spielbetrieb.“ Der LSB-Vorschlag: keine Testpflicht im Außenbereich.

Die Einschränkungen für den Sport in der 26. CoBeLVO sind die schärfsten seit langer Zeit“, bewertet LSB-Präsident Bärnwick. Man muss einen Unterschied machen zwischen Gastronomie im Innenbereich und Spiel- oder Übungsbetrieb im Außenbereich. Die Beschränkungen sind auch nicht mehr mit erhöhtem Aerosolausstoß beim Sport begründbar, da nachweisbar die Ansteckung im Außenbereich kaum bis nicht vorhanden ist. Aus Sicht der Sportbünde ist in der neuen Verordnung kein anderer Bereich derart stringenten Einschränkungen unterlegen wie der Vereinssport. Da der Sport trotz der Unterstützung des Ministeriums des Innern und für Sport zu wenig Gehör für seine Belange findet, werden sich die Sportorganisationen im Land in Zukunft zusätzlich direkt an das Gesundheitsministerium wenden, um dort die Anliegen des rheinland-pfälzischen Sports zu platzieren.

Einen ausführlichen Kommentar der Sportjugenden in Rheinland-Pfalz zur Kritik an der 26. CoBeLVO finden Sie unter: www.sportjugend.de.

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Ministerpräsidentin Malu Dreyer: Wiederaufbau braucht beschleunigte Verfahren

Region/Mainz/Berlin – Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sondersitzung dem Aufbauhilfegesetz zugestimmt. Der durch das Gesetz geschaffene Fonds in Höhe von 30 Milliarden Euro ist eine wichtige Voraussetzung für den nachhaltigen und hochwasserkompatiblen Wiederaufbau in den von der verheerenden Flutkatastrophe zerstörten Regionen.

Ministerpräsidentin Malu Dreyer erklärte im Bundesrat: „Eine Hochwasserkatastrophe dieses Ausmaßes hat Deutschland noch nie erlebt. Viele Menschen in der Region stehen vor dem Nichts. Aber sie geben trotz ihrer Verzweiflung nicht auf, sie packen an, schauen nach vorne, so unendlich schwer es auch oft fallen mag. Sie verdienen unsere Unterstützung und enormen Respekt vor ihrer Leistung.“ Der Beschluss des Aufbauhilfegesetzes sei ein starkes Signal an alle Betroffenen, dass Bund und Länder an ihrer Seite stehen.

Damit der Wiederaufbau nun schnell in die Umsetzung komme, brauche es jedoch weitere bundesgesetzliche Anpassungen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren. „Nicht alles wird wieder dort aufgebaut werden können, wo es gestanden hat, weil die Hochwasserrisiken für die Zukunft zu groß sind oder weil Betroffene hier nicht wieder bauen wollen. Wir brauchen Ersatzbaugebiete und wir brauchen sie schnell.“ Daher forderte die Ministerpräsidentin die nächste Bundesregierung auf, nach der Bundestagswahl einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Planung und Umsetzung von Ersatzbaugebieten in den von der Hochwasserkatastrophe stark betroffenen Gebieten erheblich vereinfacht und deutlich beschleunigt werden können. Dazu bittet das Land Rheinland-Pfalz in einer Entschließung zu dem Gesetz die nächste Bundesregierung, systematisch alle bundesgesetzlich normierten Planungs- und Zulassungsverfahren umfassend auf Möglichkeiten der Beschleunigung zu überprüfen.

„Das Ausmaß der Zerstörungen bei der Infrastruktur ist unbeschreiblich. 40 Schulen, 55 Tageseinrichtungen für Kinder und fünf Krankenhäuser müssen wiederinstandgesetzt werden. Bis zu 3.000 Unternehmen sind von der Flutkatastrophe unmittelbar betroffen. Allein im Ahrtal sind 42.000 Menschen zu Schaden gekommen“, so die Ministerpräsidentin. „Den Betroffenen in den Hochwassergebieten habe ich versprochen, dass niemand vergessen wird! Wir wollen den Betroffenen eine ganz konkrete Hoffnung, einen klaren Fahrplan für die Zukunft ihrer Heimat geben.“ Ministerpräsidentin Malu Dreyer mahnte zugleich an, intensiv über eine Pflichtversicherung gegen Elementarschäden nachzudenken: „Wir alle wissen, dass wir mit einer gesteigerten Zahl an Extremwetterlagen und Großschadensereignissen zu rechnen haben und dass sie jeden treffen können. Dafür müssen wir bessere Vorsorge treffen“.

Das Land Rheinland-Pfalz hat in den letzten 20 Jahren insgesamt 1,2 Milliarden Euro für Hochwasserschutz und Klimaanpassungsmaßnahmen ausgegeben. Nach der Hochwasserkatastrophe hat Rheinland-Pfalz gemeinsam mit dem Bund unbürokratisch Soforthilfen in dreistelliger Millionenhöhe an Privathaushalte, Betriebe, aber auch an Kommunen ausgezahlt. Die Ministerpräsidentin erneuerte ihren Dank an die Bundesregierung für die unmittelbare und anhaltende Unterstützung bei der Bewältigung der Flutkatastrophe. Ebenso dankte sie den Abgeordneten des Deutschen Bundestages, dass sie die Gesetzgebung so zügig auf den Weg gebracht und den Teil zur Aufbauhilfe 2021 einvernehmlich beschlossen haben, sowie ihren Ministerpräsidentenkollegen und ihrer Ministerpräsidentenkollegin. „Es ist keine Selbstverständlichkeit, dass sich Länder, die nicht betroffen sind, trotzdem an einem Aufbaufonds dieses Volumens beteiligen. Das Land wird den nationalen Fonds kurzfristig mit dem „Aufbauhilfefonds Rheinland-Pfalz 2021“ umsetzen“, sagte die Ministerpräsidentin.

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monte mare & friends spenden 360.719 Euro an die Bürgerstiftung der Volksbank RheinAhrEifel eG zugunsten der Unwetter-Geschädigten

Ahrweiler/Koblenz – Unter dem Motto „monte mare & friends – wir verdoppeln jeden Euro“ sammelte die monte mare Betriebs GmbH gemeinsam mit einem Netzwerk aus befreundeten Familien und Unternehmern Spenden für die Geschädigten der Flutkatastrophe an der Ahr. Abgewickelt wurde die Aktion über die Crowdfunding-Plattform der Volksbank RheinAhrEifel eG. Innerhalb von rund vier Wochen kamen 360.719 Euro zusammen. Das Besondere an dem Projekt: Die Initiatoren verdoppelten jede Spende bis zu einer Höhe von maximal 5.000 Euro.

Unterstützung der Verbandsgemeinden Altenahr und Adenau

„Wir haben mit Hilfe der Volksbank RheinAhrEifel eine Aktion auf die Beine gestellt, bei der wirklich jeder gespendete Euro zweckgebunden bei den Betroffenen ankommt“, erklären die Initiatoren Patrick Doll, Geschäftsführer der monte mare Betriebs GmbH und Jens Stevens, geschäftsführender Gesellschafter der AFG-Recycling GmbH & Co. KG und stellvertretender Landesvorsitzender von DIE FAMILIENUNTERNEHMER in Nordrhein-Westfalen. 300.000 der insgesamt 360.719 Euro spendeten sie an die Bürgerstiftung der Volksbank RheinAhrEifel eG, die das Geld an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Verbandsgemeinden Altenahr und Adenau weitergab. Sascha Monschauer, Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Bürgerstiftung erklärt: „Respekt für dieses starke unternehmerische Engagement, das sehr gut zum genossenschaftlichen Prinzip ‚Was einer alleine nicht schafft, schaffen viele‘ passt. Das gesammelte Geld haben wir selbstverständlich 1:1 an die betroffenen Gemeinden an der Mittelahr weitergegeben, damit es unbürokratisch bei den Betroffenen ankommt.“ Weitere 60.000 Euro werden in den kommenden Wochen zugunsten von Familien im Ahrtal ebenfalls über die Bürgerstiftung ausgezahlt.

Darüber hinaus planen monte mare und AFG-Recycling gemeinsam mit ihrem Unternehmernetzwerk auch für die kommenden Monate weitere Aktionen, um direkte und unbürokratische Hilfe für die Betroffenen vor Ort leisten zu können.

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Neue Studie: Viel Rückenwind für Wasserstoff-Offensive des Kreises Düren

Düren – Der Kreis Düren setzt mit Landrat Wolfgang Spelthahn an der Spitze seit langem auf das Thema Wasserstoff (H2). Bald wird am Brainergy-Park in Jülich grüner Wasserstoff hergestellt, außerdem werden H2-Tankstellen gebaut und Busse und Bahnen mit Wasserstoff betrieben. „Wir verfolgen mit unserer Wasserstoffoffensive zwei entscheidende Ziele: Zum einen wollen wir im Kreis Düren bis 2035 klimaneutral sein, zum anderen viele neue Arbeitsplätze schaffen“, sagt Landrat Wolfgang Spelthahn.

Talk zum Wasserstoff: Babor-Geschäftsführer Horst Robertz, Staatssekretär Thomas Rachel, Landrat Wolfgang Spelthahn und Dr. Martin Robinius (Autor der Studie/ von links). Foto: Kreis Düren

Ein wesentlicher Baustein auf diesem Weg ist das flüssige Gas Wasserstoff. Dass der Kreis Düren auch auf dem richtigen Weg ist, belegt nun eine wissenschaftliche Studie, die heute (9.9.2021) vorgestellt worden ist. „Damit haben wir nun eine weitere Basis, die uns zeigt, dass unsere Vorhaben und Ziele umsetzbar und realistisch sind“, sagte Landrat Wolfgang Spelthahn bei der Veranstaltung im Dürener Bismarck-Quartier. Die Präsentation fand als digitales Event statt und wurde über das Internet live übertragen.

Die von Dr. Martin Robinius (Projektleitung, umlaut/Beratungs- und Energieleistungen) und Professor Detlef Stolten (Energy Transition Consulting GmbH) verfasste Studie belegt, dass sich der Kreis Düren mit Blick auf die Wasserstoff-Technik schon jetzt eine gute Ausgangsbasis erarbeitet hat. Gegenüber anderen Regionen nehme er eine klare Vorreiterrolle ein.

Der Einsatz von Wasserstoff als innovative Technologie ist für den Strukturwandel und die Wachstumsoffensive des Kreises Düren von enormer Bedeutung. Der Strukturwandel ergibt sich aus dem absehbaren Ende des Braunkohleabbaus. Mit der Wachstumsoffensive ist das Ziel verbunden, bis 2025 rund 30.000 neue Einwohner in den Kreis Düren zu locken.

„Damit werden die Potenziale deutlich, die in der Wasserstoffstrategie für den Kreis Düren stecken“, betonte Landrat Wolfgang Spelthahn. Die Studie nennt besonders die Bereiche Verkehr, Gebäude und Industrie. Allerdings wird auch deutlich, dass die Energiewende in einen großen Rahmen eingeordnet werden und deshalb region- und grenzüberschreitend für ein besseres Klima gearbeitet werden muss.

Bei der Präsentation der Studie hatten die Teilnehmer und Zuschauer Gelegenheit, Fragen zu stellen. Außerdem gab es eine Talk-Runde, an der neben dem Landrat der Parlamentarische Staatssekretär im Bundes-Forschungsministerium, Thomas Rachel, und der Unternehmer Horst Robertz (Dr. Babor GmbH) teilnahmen. Die von Dr. Martin Robinius moderierte Runde diskutierte ebenso über die Chancen und Potenziale, die sich aus der Wasserstoff-Technologie ergeben.

Thomas Rachel nannte Wasserstoff einen Schlüsselbaustein für eine nachhaltige Wirtschaft. „Der Kreis Düren entwickelt sich zu einer Modellregion mit europäischer Strahlkraft.“ Geschäftsführer Horst Robertz betonte, er wolle mit dem Einsatz von Wasserstoff in seinem Unternehmen ein Zeichen setzen und zur nachhaltigsten Kosmetikfabrik der Welt werden. „Genau solche Leuchtturmprojekte brauchen wir“, sagte Landrat Wolfgang Spelthahn.

Bei allem aber sei es sehr wichtig, „die Menschen mitzunehmen“, betonte der Landrat. Um noch besser aufzuklären und zu informieren, wird der Kreis Düren deshalb auch ein Wasserstoff-Informationscenter einrichten und darüber hinaus Führungen, Vorträge und spezielle Info-Veranstaltungen für Schüler anbieten.

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Familienbund der Katholiken lädt zur Online-Diskussion mit Politikern am heutigen Donnerstag via ZOOM

Region/Trier/Koblenz/Saarbrücken – Welche Politiker und Politikerinnen vertreten welche familienpolitische Positionen? Unter dem Motto „Familien stehen vor der Wahl“ lädt der Familienbund der Katholiken zu einer Online-Diskussionsveranstaltung via ZOOM am 9. September 2021 von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr mit Bundestagskandidatinnen aus dem Bistum Trier ein.

„Der Wahlkampf ist die Zeit der großen politischen Versprechen. Unter den Politikfeldern, denen die Parteien jetzt besonders viel Aufmerksamkeit schenken, gehört auch die Familienpolitik. Grund genug für uns als Familienbund, genauer nachzufragen“, sagt Michael Korden, Geschäftsführer des Familienbundes der Katholiken im Diözesanverband Trier.

Als Gesprächspartnerinnen haben zugesagt: Nadine Schön (CDU), seit 2009 Mitglied des Bundestages, stellv. Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und Vertreterin des Wahlkreises St. Wendel in Berlin; Corinna Rüffer (Grüne), Sprecherin für Behindertenpolitik der Grünen-Bundestagsfraktion, seit 2013 Mitglied des Bundestages, kandidiert im Wahlkreis Trier; Verena Hubertz (SPD), kandidiert erstmals als Direktkandidatin im Wahlkreis Trier für den Deutschen Bundestag.

Die Anmeldung erfolgt per E-Mail michael.korden(at)t-online.de. Alle Teilnehmenden erhalten dann per E-Mail einen Zugangslink zur Veranstaltung.

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Neue Quarantäne-Regeln in Schulen und Kitas gelten in der StädteRegion Aachen ab sofort

StädteRegion Aachen – Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales arbeitet derzeit an den künftigen Quarantäneregeln. Fest steht schon jetzt, dass bei den Quarantäneentscheidungen in Schulen und Kinderbetreuung der Fokus nur noch auf einzelnen infizierten Kindern liegen wird. Auf die Quarantänisierung ganzer Klassen soll verzichtet werden. Stattdessen soll bei einem nachgewiesenen Infektionsfall die Testfrequenz gesteigert und die Möglichkeit zur Freitestung für nachweislich gesunde Kinder geschaffen werden.

Auch wenn der endgültige Erlass des Landes NRW noch nicht vorliegt, will Gesundheitsdezernent Michael Ziemons vor diesem Hintergrund nicht länger warten. „Es kann nicht sein, dass Kinder nur wegen eines fehlenden Papiers sozial isoliert werden. Deshalb können sich Kinder und Jugendliche, die sich derzeit als Sitznachbar einer Mitschülerin oder eines Mitschülers in Quarantäne befinden, ab sofort mit einem negativen Test freitesten lassen und die Quarantäne beenden.“ Die Regelung betrifft auch Kinder, die im privaten Kontext Kontakt zu einem positiv getesteten Schulkind hatten, zum Beispiel beim Sport, in der Jugendgruppe oder beim Spielen. Das gilt ausdrücklich nicht für Kinder, die sich im Rahmen eines Infektionsgeschehens innerhalb der Familie in Quarantäne befinden. Kinder, die aufgrund eines Kontaktes zu positiven Erwachsenen oder zu einem Geschwisterkind in Quarantäne sind, müssen diese weiter einhalten. So zum Beispiel, wenn die ganze Familie aufgrund eines positiven Elternteils in Quarantäne ist. Eltern können für die Freitestung mit den Kindern die bestehenden Testzentren aufsuchen. Ein Bürgerschnelltest einer offiziellen Teststelle ist in diesen Fällen ausreichend.

Ab sofort gilt außerdem:

  • Infiziert sich innerhalb einer Klasse, eines Kurses, einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ein einzelnes Kind, wird dieses in eine 14-tägige Quarantäne geschickt. Die übrigen Kinder müssen in der Regel nicht in Quarantäne.
  • Zur Kontrolle wird bei Auftreten eines Falls in Schulen mit Antigentests die Zahl der wöchentlichen Regeltestungen erhöht. In Angeboten der Kindertagesbetreuung werden neben den regelhaften freiwilligen Selbsttests nach dem Auftreten eines Infektionsfalls Pflicht-Selbsttests eingeführt.
  • Nur wenn zum Beispiel mehrere Kinder infiziert sind und deshalb von einem erkennbar größeren Ausbruchsgeschehen ausgegangen werden kann, wird das Gesundheitsamt über das einzelne Kind hinaus Anordnungen zur Quarantäne erlassen. Diese Kontaktpersonen in Quarantäne können aber vorzeitig in die Schule, die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zurückzukehren, wenn ein nach dem fünften Tag der Quarantäne durchgeführter PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist.

Die geltenden allgemeinen Hygienemaßnahmen wie das regelmäßige Lüften, Testen und Tragen von medizinischen Masken sind selbstverständlich weiter einzuhalten. Dies trägt den besonderen Bedürfnissen eines verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und der Sicherstellung des Regelbetriebs in der Kindertagesbetreuung Rechnung.

Die Schulleitungen in der StädteRegion wurden gestern in einem Videoforum, zu dem das Gesundheitsdezernat zusammen mit der Schulaufsicht und den Schuldezernaten von Stadt und StädteRegion eingeladen hatte, über die neue Regelung informiert. Die betroffenen Kinder werden aufgrund der großen Menge nicht alle direkt durch das Gesundheitsamt angeschrieben, sondern über die Medien und die Schulen informiert. Wie es in den Schulen und Kitas über die oben dargestellten Grundsätze hinaus konkret weitergeht, wird in neuen Erlassen des Landes geregelt. Die Details zu den genauen Regeln für die Zukunft werden dann kommuniziert, wenn die Erlasse vorliegen.

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Bundesregierung verlängert die Überbrückungs-Hilfe III Plus über den 30. September hinaus

Region/Berlin – Details zur Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Jahresende geeint. Während es für die meisten Bereiche der Wirtschaft wieder bergauf geht, dauern die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021. Die Details für die Verlängerung bis Jahresende sind nun geeint und finalisiert. Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbstständige unterstützt werden.

Im Einzelnen:

Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt auch für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus durch prüfende Dritte.

Die sogenannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der wir gezielt den Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtern wollten, hat ihren Zweck erfüllt. Sie läuft deshalb plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.

Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Neustarthilfe Plus werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Informationen über den Start der Antragstellung werden wir zeitnah gesondert veröffentlichen.

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„Bitte lassen auch Sie sich impfen!“

Region/Mayen-Koblenz – Appell der Präsidentinnen und Präsidenten, Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten: „Bitte lassen auch Sie sich impfen!“ Zum Abschluss ihrer 40. Bundeskonferenz haben die Präsidentinnen und Präsidenten, Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten in Münster dringend an bislang ungeschützte Bürgerinnen und Bürger appelliert, sich umgehend gegen COVID⁠-⁠19 impfen zu lassen. „Impfungen sind der einzige Weg, um die vierte Welle des Virus im Herbst und im Winter ohne massive Belastungen des Gesundheitssystems und neuerliche gravierende Beschränkungen für uns alle zu überstehen. Warten Sie nicht länger! Bitte lassen Sie sich zu Ihrem eigenen Schutz und zu unser aller Wohl in den nächsten Tagen impfen, am besten noch heute“, so der Aufruf.

An der Konferenz in Münster teilgenommen hat auch Wolfgang Treis, der Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord. Die Obere Landesbehörde ist unter anderem für die Umsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzes zuständig. „Sich impfen zu lassen ist auch ein Zeichen der Solidarität – gegenüber der Familie, den Freunden und auch den Kollegen“, so Treis.

Aktuell sind laut Bundesgesundheitsministerium erst 61,4 Prozent der Gesamtbevölkerung vollständig immunisiert. Die von den Präsidentinnen und Präsidenten, Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten repräsentierten Mittelbehörden spielen in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung und der Bewältigung der Corona-Pandemie. Die regionalen Regierungen stellen unter anderem die Versorgung und Koordinierung der Intensivmedizin in den Krankenhäusern, die Organisation des Schulbetriebs, die Auszahlung von mehreren hundert Milliarden Euro Wirtschaftshilfen sicher oder kontrollieren – wie im Fall der SGD Nord – die Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen innerhalb des Arbeitsschutzes.

„Die großen Erfolge im Kampf gegen diese Pandemie, die in den vergangenen anderthalb Jahren mit hohen gesellschaftlichen Belastungen und extremen persönlichen Opfern bezahlt wurden, dürfen wir nicht zu Beginn der vierten Welle durch Gleichgültigkeit aufs Spiel setzen“, so der Appell der Präsidentinnen und Präsidenten, Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten.

Nach Berechnungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) müssten zur Abwendungen einer erneuten Überlastung der Intensivstationen und zur Vermeidung von neuerlichen Kontaktbeschränkungen 90 Prozent der ab 60-Jährigen und mindestens 85 Prozent der 12- bis 59-Jährigen vollständig geimpft sein. Parallel zur Delta-Welle des Corona-Virus droht in den nächsten Wochen der Beginn der „normalen“ Grippe-Welle. Laut RKI ist in der 34. Kalenderwoche (23. bis 29. August) die Aktivität der akuten Atemwegserkrankungen bei Kindern bereits stark gestiegen.

Hintergrund: Die Bundeskonferenz der Präsidentinnen und Präsidenten sowie Regierungspräsidentinnen und Präsidenten ist der Zusammenschluss der Leiterinnen und Leiter von bundesweit 25 Mittelbehörden in Ländern mit dreistufigem Verwaltungsaufbau (Landesregierung, Mittelbehörden des Landes, Kreise und Kommunen). Bundesländer mit dreistufigem Verwaltungsaufbau sind Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Aus Rheinland-Pfalz nahmen diesmal die Präsidenten Wolfgang Treis (SGD Nord) und Hannes Kopf (SGD Süd) teil. Die Bundeskonferenz findet in der Regel (2020 pandemiebedingt verschoben) jährlich statt. Dabei tauschen sich die Teilnehmenden über aktuelle Aufgaben und Herausforderungen aus. Dazu gehörten diesmal unter anderem der Aufgabenzuwachs durch die Corona-Förderprogramme des Bundes und der Länder, die Digitalisierung der wichtigsten Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 und neue Herausforderungen des künftigen Klima- und Katastrophenschutzes.

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Wasserstoff ist die Zukunft – Kreis Düren stellt Wasserstoff-Studie via Livestream am morgigen Donnerstag 09. September vor

Düren – Der Kreis Düren steuert weiter Richtung Zukunft – und der Kraftstoff dazu ist der grüne Wasserstoff. „Egal, ob im öffentlichen Nahverkehr, für das eigene Auto, die private Nutzung oder in der Industrie – wir setzen auf sauberen Wasserstoff, denn um den Strukturwandel, die Energiewende und den Klimawandel zu bewerkstelligen, brauchen wir diesen umweltschonenden Energieträger“, sagt Landrat Wolfgang Spelthahn.

Wie sich Wasserstoff auf diese Bereiche auswirkt und warum es sinnvoll ist, darauf zu setzen, zeigt die Studie „Wasserstoffoffensive Kreis Düren“, die am Donnerstag, 9. September, via Livesteam ab 14 Uhr vorgestellt wird. Nach der Begrüßung und der inhaltlichen Vorstellung der Studie folgt eine Podiumsdiskussion mit Landrat Wolfgang Spelthahn, dem Bundestagsabgeordneten Thomas Rachel (CDU) und Horst Robertz, Geschäftsführer des Kosmetikunternehmens Babor. Die Autoren sowie Vertreter aus Politik und Wirtschaft zeigen auf, wie der Energieträger künftig konkret eingesetzt werden kann und welche Projekte geplant sind.

Es wird sich zeigen, dass sich der Kreis Düren eine gute Ausgangsposition erarbeitet hat, um in Zukunft das Thema Wasserstoff weiter auszubauen. Besonders im Bereich der Mobilität ist der Kreis Düren mehrere Schritte voraus: So werden schon bald die ersten Wasserstoffbusse durch das Kreisgebiet fahren, außerdem wird die erste Wasserstoff-Tankstelle eröffnet. Die Studie wird aufzeigen, welche Potenziale für den Einsatz von Wasserstoff auch in den Bereichen Gebäude und Industrie bestehen.

Die Veranstaltung kann live verfolgt werden unter folgendem Link: https://kreisdueren.webex.com/kreisdueren/j.php?MTID=m8a5a132a1ac3ca89e808b9b48cdf4e78

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RLP Ministerpräsidentin Dreyer – Ministerrat beschließt „2G+“-System und neue Corona-Warnstufen

Region/Mainz – Neue Absonderungsverordnung für Schulen kommt. Der rheinland-pfälzische Ministerrat hat die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie wird am Sonntagfrüh in Kraft treten. „Ich habe mich lange dafür eingesetzt, dass wir nicht mehr nur die Sieben-Tage-Inzidenz als Maßstab für unser Handeln im Kampf gegen das Virus zugrunde legen. Wir begrüßen daher, dass die Inzidenzschwellen von 35 und 50, die bislang den Staat zum Ergreifen von Maßnahmen verpflichtet haben, aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz gestrichen werden. Stattdessen werden in Rheinland-Pfalz künftig die Faktoren Hospitalisierungsinzidenz und Intensivbettenauslastung wesentliche Maßstäbe für weitergehende Schutzmaßnahmen sein. Eine genau bundeseinheitliche Festlegung war leider bislang nicht möglich. Wir haben in Rheinland-Pfalz ein „2G+“-System entwickelt und führen dies nun ein. Für Geimpfte und Genesene bleibt es bei einem sehr großen Stück Normalität. Es werden für diese Gruppe unbegrenzte Zusammenkünfte möglich sein, zu denen ein gewisses Kontingent an nicht-immunisierten Personen hinzukommen können. Als Faustregel gilt: Wir sehen keinen Lockdown mehr als Schutzmechanismus vor: Geschäfte, Restaurants, Hotels, Theater und Kinos sollen geöffnet bleiben, auch bei steigenden Inzidenzen. Stattdessen wird der Zutritt von nicht immunisierten Menschen schrittweise reduziert, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Wir haben aktuell mehr als fünf Millionen Impfungen vorgenommen. Jeder und jede Erwachsene hatte die Möglichkeit, sich impfen zu lassen und wir werden nicht nachlassen, weiterhin Impfungen zu ermöglichen“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer. An die Warnstufen knüpften differenzierte Maßnahmen an; da die Infektionsgefahr unter geimpften und genesenen Personen wesentlich geringer ist als unter „nur getesteten“ Personen, bestehe für den Betreiber einer Veranstaltung oder in der Gastronomie künftig die Möglichkeit, mehr Personen den Zutritt zu gestatten, wenn darunter nur eine sehr geringe Anzahl von lediglich getesteten Personen ist. In allen Warnstufen sei ein „Kontingent“ von Personen vorgesehen, für die eine Testung ausreiche, um insbesondere dem Rechnung zu tragen, dass ein sehr geringer Prozentsatz sich aus medizinischen Erwägungen nicht impfen lassen kann. Da die Impfung aktuell erst ab 12 Jahren durch die STIKO empfohlen wird, zählten im Sinne der Verordnung Kinder bis einschließlich elf Jahren als geimpft und fielen damit unter die 2G-Regel. Teilhabe sei durch diese Regelung gewährleistet.

Die neuen Warnstufen setzten sich künftig zusammen aus der Sieben-Tage-Inzidenz, dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und dem Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten. Sie reichen von Stufe 1 bis Stufe 3, die jeweils dann ausgerufen würden, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren erreicht werden, so die Ministerpräsidentin.

Das Erreichen einer Warnstufe wird unter anderem Auswirkungen auf die zulässige Personenzahl bei privaten Zusammenkünften, aber auch auf Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich haben. „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit höchstens 25 Personen gestattet, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenanzahl auf zehn; bei Erreichen der Warnstufe 3 reduziert sich die Personenanzahl auf fünf“, erläuterte Gesundheitsminister Clemens Hoch den Mechanismus des neuen Warnwerts. Darüber hinaus seien Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die nicht-immunisierte Personen sind, zulässig. Eine nicht-immunisierte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die weder geimpfte noch genesene Person ist und das 11. Lebensjahr vollendet hat. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziere sich die Personenzahl auf 100; bei Erreichen der Warnstufe 3 reduziere sich die Personenzahl auf 50. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. „Die Lage ist weiterhin ernst und angespannt. Wir befinden uns immer noch in einer Pandemie. Ich kann nur alle ermutigen: Lassen Sie sich impfen und schützen Sie dadurch Kinder, Schwangere oder Menschen mit Vorerkrankungen, die noch kein Impfangebot erhalten konnten. Der Impffortschritt in Rheinland-Pfalz ist gut, das belegen bisher 5 Millionen Impfungen. Wir dürfen nicht nachlassen in unseren Anstrengungen. Nur so kommen wir sicher aus der Pandemie und verhindern einen erneuten Lockdown“, appellierte der Gesundheitsminister.

Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig erläuterte die Auswirkungen der jeweiligen Warnstufen auf den schulischen Alltag: „Kinder und Jugendliche brauchen ihre Schule. Deshalb sorgen wir dafür, dass sie unter bestmöglichen Bedingungen und bei einem hohen Schutzniveau zur Schule gehen können. In Bildungseinrichtungen gelten deshalb strengere Regeln als in vielen anderen Bereichen der Gesellschaft. Jede Woche werden aktuell rund 520.000 Schülerinnen und Schüler zwei Mal getestet. Unsere Schulen setzen ihre Hygienekonzepte konsequent um. Das belegt auch die begleitende Studie des rheinland-pfälzischen Landesuntersuchungsamts und der Universität Heidelberg. Das Land hat darüber hinaus insgesamt ein Fördervolumen von 18 Millionen Euro für Maßnahmen zur Raumlufthygiene zur Verfügung gestellt. Auch nach den beiden Präventionswochen zum Schuljahresstart behalten wir ein hohes Schutzniveau bei. Deshalb sind die Schulen auch in den drei Warnstufen umfasst. Das gibt – gemeinsam mit den einheitlichen Quarantäneregelungen – Sicherheit und Klarheit vor Ort.“

In allen Schulen, so die Ministerin, gelte in Warnstufe 1 grundsätzlich die Maskenpflicht im Schulgebäude, nicht jedoch am Platz und im Freien. Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Warnstufe 2 besteht die Maskenpflicht an den weiterführenden Schulen auch am Platz. In Warnstufe 3 gilt die Maskenpflicht an allen Schulen am Platz, allerdings nicht im Freien. Ausgenommen hiervon sind in den Förderschulen Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen oder tolerieren können. Weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es beim Sport- sowie beim Musikunterricht, beim Essen und Trinken sowie bei Prüfungen und Kursarbeiten.

Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in Schulen auf, besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren Lehrkräfte nur bei einer eigenen Infektion eine Absonderungspflicht. Alle anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Klassen- oder Lerngruppe müssen sich im Regelfall nicht absondern. Sie müssen sich stattdessen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen täglich mittels Selbsttest testen sowie eine Maske am Platz tragen. Die Testpflicht gilt dabei nicht für geimpfte und genesene Personen. Das Gesundheitsamt kann bei besonderen Ausbrüchen auch strengere Maßnahmen anlegen. Dann sollen sich zunächst nur die unmittelbaren Sitznachbarn in Quarantäne begeben, alle anderen können nach einem negativen PCR Test auch wieder in die Schule gehen. Es bleibt bei der darauffolgenden Test- und Maskenpflicht. „Es ist gut, dass – analog zu den Kindertagesstätten – ein Verfahren gewählt wurde, dass den Infektionsschutz und das Recht auf Bildung bestmöglich vereinbart“, so die Bildungsministerin.

Anlage

„2G+“-System und neue Warnstufen

Der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ richtet sich für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Dabei sind die für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt unter Berücksichtigung der mit Stand vom 30. Juni 2020 in der Gebietseinheit befindlichen ausländischen Stationierungsstreitkräfte innerhalb von sieben Tagen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.

Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert“ bestimmt sich nach der Zahl der Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner im Durchschnitt der letzten sieben Tage bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz. Ein Hospitalisierungsfall ist jede Person, die sich in Bezug auf die COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus in stationärer Behandlung befindet.

Der Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes.

Die aktuellen Werte dieser drei Leitindikatoren werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Erreichen für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Werktagen jeweils zwei der drei Leitindikatoren mindestens den in dieser Verordnung festgelegten Wertebereich, so wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt den Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet gilt, kommunizieren.

Weitere Änderungen in der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung im Überblick:

Maskenpflicht: Bei der Maskenpflicht wird nun stets das Tragen einer Maske des Standards eines medizinischen Mundschutzes (OP-Maske) oder eine KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards vorausgesetzt.

Testpflicht, Status „geimpfte Person“ und „nicht-immunisierte Person“: Ist eine Testpflicht vorgeschrieben, gilt diese – wegen einer Einheitlichkeit anders als in der 25. CoBeLVO – nunmehr nicht für Kinder bis einschließlich 11 Jahre, aber weiterhin nicht für Schülerinnen und Schüler. Hintergrund sind die in Schulen regelmäßig stattfindenden Testungen und das damit bereits erreichte hohe Schutzniveau. Kinder bis einschließlich 11 Jahre werden Geimpften und Genesenen gleichgestellt.

Aufenthalt im öffentlichen Raum: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit maximal 25 Personen zulässig, wobei geimpfte Personen und genesene Personen nicht mitzählen. Kinder bis einschließlich 11 Jahre werden damit also bei der Personenanzahl nicht mitberücksichtigt. Bei Warnstufe 2 reduziert sich die zulässige Personenanzahl auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Veranstaltungsbereich: Die bisherige Differenzierung zwischen „kleinen“ Veranstaltungen (innen 350 Personen, außen 500 Personen) und „großen“ Veranstaltungen (bis 5.000 Personen bei Inzidenz unter 35) entfällt. Es wird nur noch zwischen innen und außen unterschieden. Es wird sowohl für den Innenbereich als auch für den Außenbereich die jeweils zulässige Zuschaueranzahl an nicht-immunisierten Personen festgelegt, die sich in Abhängigkeit von der am Veranstaltungsort jeweils geltenden Warnstufe bestimmt. Über diesen Personenkreis hinaus können allerdings bei allen Veranstaltungen eine beliebige Anzahl an geimpften oder genesenen Personen oder diesen gleichgestellten Personen (= Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen, lediglich bei Veranstaltungen im Freien ohne feste Plätze ist die Gesamt-Personenzahl auf 25.000 gedeckelt.

Veranstaltungen im Innenbereich: Bei Warnstufe 1 sind bis zu 250 nicht-immunisierte Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die zulässige Personenanzahl der nicht-immunisierten Personen auf 100, bei Warnstufe 3 auf 50. Es gilt immer die Pflicht zur Kontakterfassung. Es gelten je nach Wahl der Veranstalterin oder des Veranstalters das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht.

Veranstaltungen im Freien: Bei Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen sind bei Warnstufe 1 bis zu 1.000 nicht-immunisierte Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die zulässige Personenanzahl der nicht-immunisierten Personen auf 400, bei Warnstufe 3 auf 200. Bei Veranstaltungen im Freien ohne feste Plätze sind bei Warnstufe 1 bis zu 500 nicht-immunisierte Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die zulässige Personenanzahl der nicht-immunisierten Personen auf 200, bei Warnstufe 3 auf 100. Es gilt bei allen Veranstaltungen für nicht-immunisierte Personen die Testpflicht (Sicherstellung „3G“), sowie für den Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung die Vorausbuchungspflicht. Nach Wahl des Veranstalters gilt entweder das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht. Bei einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch die Einhaltung des sogenannten „Schachbretts“ gewahrt werden. Bei Veranstaltungen, bei denen die Anzahl der nicht-immunisierten Personen nicht mehr als 25 beträgt (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen), entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben aber bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall von der zuständigen Kreisordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt erteilt werden.

Religionsausübung: In geschlossenen Räumen gilt – neben dem Abstandsgebot – durchgehend die Maskenpflicht. Nehmen an Gottesdiensten, Veranstaltungen oder Kommunions-/Konfirmations-/Firmunterricht o.ä. in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen teil (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen bleiben aber bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Diskotheken / Clubs: Für Diskotheken und Clubs sind keine gesonderten Regelungen in der CoBeLVO mehr vorgesehen. Es gelten insoweit die für den Veranstaltungsbereich geltenden Regelungen.

Arbeits- und Betriebsstätten: Nicht-immunisierte Personen, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, unterliegen der Testpflicht. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Testpflicht für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.

Körpernahe Dienstleistung: Es gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – die Testpflicht. Ausnahme: Dienstleistungen aus medizinischen Gründen, Rehabilitationssport und Funktionstraining.

Gastronomie: Im Innenbereich gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – immer die Testpflicht. Sind in einer gastronomischen Einrichtung nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben aber bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Hotellerie, Beherbergungsbetriebe: Für Gäste von Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – die Testpflicht bei Anreise sowie nachfolgend dann alle 72 Stunden.

Sport: Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport im Innen- und Außenbereich sind mit maximal 25 nicht-immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) zulässig. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen, Saunen und Badeseen ist sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich die zulässige Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen – wie bisher – auf die Hälfte der sonst üblichen Besucherzahl beschränkt.

Sind nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfällt die Beschränkung der Personenzahl, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Freizeiteinrichtungen, Zoos, Spielhallen: Im Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen sowie in Zoos und botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gilt – unabhängig von der Warnstufe – immer die Testpflicht für alle nicht-immunisierten Personen. Gleiches gilt für Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen. Sind in Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht: Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht ist im Innen- und Außenbereich mit maximal 25 nicht-immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) zulässig. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur: Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Innen- und Außenbereich mit maximal 25 nicht-immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) zulässig. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Museen, Ausstellungen: Es gilt – unabhängig von der Warnstufe – immer die Testpflicht für alle nicht-immunisierten Personen. Sind in einem Museum, einer Ausstellung, Gedenkstätte oder sonstigen Einrichtung nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) anwesend, entfallen die Begrenzung der Personenzahl, das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht. Die übrigen Schutzmaßnahmen (insbesondere die Testpflicht) bleiben bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.