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Online-Glücksspiel – Mehr Spielerschutz durch strenge Regeln, Zentralisierung und Transparenz

Region/Düsseldorf – Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am Mittwoch, 28. April 2021, dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zugestimmt. Damit haben nach jahrelangen Verhandlungen alle 16 Bundesländer das gemeinsame Regelwerk für das Online-Glücksspiel in Deutschland angenommen. Mit dem neuen Staatsvertrag, der unter Federführung der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin erarbeitet wurde, erfolgt erstmals eine umfassende einheitliche Regulierung des Online-Glücksspielmarktes in Deutschland. Der Glücksspielstaatsvertrag tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Ministerpräsident Armin Laschet: „Dieser Staatsvertrag war eine Herkulesaufgabe und ist im Ergebnis ein starkes Zeichen dafür, wie der Föderalismus in Deutschland lebt, funktioniert und gerade über den Weg teils mühsamer Verhandlungen zu richtigen Ergebnissen kommt. Es wurde in gemeinsamer Kraftanstrengung ein Problem gelöst, das seit Jahren unlösbar schien. Die teils deutlich widerstreitenden Interessen, Bedürfnisse und Anliegen zum Wohle aller 16 Länder wurden dabei zusammengebunden. Dies zeigt exemplarisch die ganze Kraft und Stärke des Föderalismus.“

Staatssekretär Nathanael Liminski, Chef der Staatskanzlei: „Ich freue mich, dass es nach jahrelangen kontroversen Diskussionen gelungen ist, eine Einigung auf eine zeitgemäße Regulierung des gesamten Glücksspielmarktes in ganz Deutschland zu erzielen. Der neue Glücksspielstaatsvertrag 2021 bietet eine verlässliche Basis für mehr Spielerschutz und mehr Jugendschutz in Deutschland. Nun ist zentral, dass sich alle Marktakteure an diese klaren Regeln halten. Das schafft zugleich Kapazitäten für ein verstärktes Vorgehen gegen den verbleibenden Schwarzmarkt.“

Einige Regeln des Glückspielstaatsvertrags:

 Anstelle des bisherigen, aber in der Praxis nicht beachteten Verbots des Glücksspiels im Internet können Anbieter ab dem 1. Juli 2021 eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker erhalten. Hierbei müssen sie sich zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und aus Gründen des Jugendschutzes strengen Begrenzungen unterwerfen. So dürfen beispielweise nur Personen teilnehmen, deren Alter zuvor vom Anbieter überprüft worden ist. Bei den virtuellen Automatenspielen werden ferner die Einsätze pro Spiel sowie die Spieldauer reglementiert; tagsüber darf für die Spielformen keine Werbung im Internet und im TV erfolgen. Die Spiele werden über einen sogenannten „Safe-Server“ überwacht, der die Glücksspielaufsicht dabei unterstützen wird, Manipulationen der Spiele aufzudecken.

Zur Vermeidung übermäßiger Verluste werden sich Spielerinnen und Spieler selbst ein monatliches finanzielles Limit setzen müssen, welches bei allen Glücksspielangeboten im Internet greift. Für alle Glücksspiele wird es künftig außerdem eine zentrale Spielersperrdatei geben. Spielerinnen und Spieler, die etwa spielsüchtig oder spielsuchtgefährdet sind, können hier eingetragen werden und sind dadurch von allen Glücksspielangeboten ausgeschlossen.

Der neue Staatsvertrag bietet daneben die Grundlage für einen besseren Vollzug gegen verbleibende illegale Angebote. So wird mit der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle/Saale eine neue zentrale Behörde installiert, die nicht nur die erlaubten Angebote im Internet überwachen, sondern auch Schritte gegen illegale Anbieter unternehmen wird. Der Staatsvertrag bietet hierzu erweiterte Möglichkeiten, wie beispielsweise Testspiele und Testkäufe durchzuführen oder IP-Adressen zu blocken.

Die bundesweit gültigen Erlaubnisse für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker werden ab dem 1. Juli 2021 übergangsweise durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erteilt. Dieses wird zunächst auch die erlaubten Anbieter überwachen. Zum 1. Januar 2023 wird die Zuständigkeit dann auf die neue Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder übergehen.

Für das stationäre Glücksspiel in Spielhallen und Wettvermittlungsstellen ist neben dem Staatsvertrag das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV NRW) maßgeblich. Die Anpassung dieses Gesetzes an den neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021 wird derzeit im Landtag beraten. Online-Casinospiele wie Roulette oder Black Jack können die einzelnen Bundesländer jeweils für sich regulieren. Die Landesregierung wird für Nordrhein-Westfalen hierzu in den kommenden Monaten einen Gesetzentwurf vorlegen.

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Feierstunde während der Kreistags-Sitzung: Landrat Dr. Joachim Streit wird nach fast 12 Jahren verabschiedet

Bitburg – Am Montag, den 26. April wurde Dr. Joachim Streit im Rahmen der Kreistagssitzung von seiner Tätigkeit als Landrat des Eifelkreises Bitburg-Prüm verabschiedet. Unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Vorgaben fand eine von Kulturamtsleiter Herbert Fandel moderierte Feierstunde in der Bitburger Stadthalle im Beisein von ADD-Präsident Thomas Linnertz als Vertreter des Landes, den Kreistagsmitgliedern sowie Vertretern der Kreisverwaltung statt.

Dr. Streit wandte sich gerührt mit einem Dankeswort an die Gäste. Foto: Kreisverwaltung Bitburg-Prüm

Das erste Wort ergriff der Kreisbeigeordnete Rudolf Rinnen. Hierauf folgend sprachen die Anwesenden dem scheidenden Landrat in Würdigung seiner besonderen Leistungen für den Eifelkreis ihren ausdrücklichen Dank sowie Glückwünsche für die kommende Aufgabe im Rheinland-pfälzischen Landtag aus.

Thomas Linnertz, Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion betonte, wieviel Streit in seiner Zeit als Landrat bewegt hat, vor allem auf den Feldern Breitbandausbau, Konversion und Schulentwicklung. Mit dem Kreisentwicklungskonzept und dem Zukunfts-Check Dorf sei der Eifelkreis sogar zum bundesweiten Vorbild geworden. Nils Leinen, Vorsitzender des Personalrats der Kreisverwaltung, bedankte sich für die Wertschätzung und den Respekt, die der Landrat allen Beschäftigten entgegengebracht hat und für die Verbesserung des Betriebsklimas und des Zusammenhalts innerhalb der Belegschaft.

In seiner Laudatio stellte der Kreisbeigeordnete Rinnen die besonderen Talente des Landrats heraus, zu denen ein hohes Maß an Anpassungsfähigkeit, Enthusiasmus und Einfühlungsvermögen, jedoch ebenso seine als legendär geltende Fröhlichkeit gehören. Überrascht wurde Streit mit der Verleihung des großen Wappentellers – einer Ehrung seiner Verdienste um den Eifelkreis Bitburg-Prüm, die der Kreisausschuss einstimmig beschlossen hatte. Mit einem Geschenk „zur Erinnerung an die schöne Zeit in unserer Mitte“ bedankten sich die Fraktionen und Gruppierungen des Kreistages, die Beigeordneten und der Personalrat, stellvertretend für die Mitarbeiter der Kreisverwaltung.

Dr. Streit wandte sich gerührt mit einem Dankeswort an die Gäste, an die Mitglieder des Kreistages und an die Mitarbeiter der Verwaltung: „Viel haben wir gemeinsam im Kreistag umgesetzt. Mir ging es nie um kurzfristige Effekte, sondern um langfristige Strategien. So wie wir planen und arbeiten, sollen es die anderen Landkreise in Rheinland-Pfalz auch. Deshalb hat uns das Land im Jahre 2019 zur Transferstelle für Wissensvermittlung in der Kreisentwicklung ernannt. Dies, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist unser gemeinsamer und größter Erfolg. Mir selbst fiel die Umstellung vom Bürgermeister zum Landrat sehr schwer. Geholfen hat mir das ganze Haus. Ich schätze die Kompetenz der Beschäftigten der Kreisverwaltung sehr. Ein großes Lob an die Damen und Herren Geschäftsbereichs- und Amtsleiter sowie Verwaltungsleiter der Zweckverbände. Sie waren meine Prätorianergarde und ich konnte mich immer auf Sie verlassen. Ohne Sie hätte ich nicht Landrat sein können.“

Feierlich umrahmt wurde die Verabschiedung von Musikern der Kreismusikschule in Form virtueller Videoeinspielungen. Für besondere Überraschungsmomente sorgten auf eine Leinwand projizierte Grüße wichtiger Wegbegleiter des Landrates, die in dieser Form dem künftigen Landtagsabgeordneten die besten Wünsche für den weiteren Weg überbrachten.

Ab dem 18. Mai nimmt Dr. Joachim Streit seine neue Aufgabe als Fraktionsvorsitzender der Freien Wähler Rheinland-Pfalz wahr. In der Übergangsphase bis zur Einführung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers werden die Amtsgeschäfte durch die gewählten Kreisbeigeordneten geführt. Die Feierstunde wurde vom Offenen Kanal Bitburg aufgezeichnet und wird am kommenden Donnerstag, den 29. April um 19:30 Uhr ausgestrahlt sowie in „Youtube“ veröffentlicht.

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Der organisierte Sport kritisiert 19. Corona-Bekämpfungs-Verordnung

Region/Mainz – Dass die Minimalforderungen des organisierten Sports in der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes erneut kaum Beachtung finden und die Landesregierung bundesrechtliche Regelungen auf Kosten des Sports verschärft, sehen der Landessportbund Rheinland-Pfalz (LSB) und die Sportbünde Rheinland, Pfalz und Rheinhessen sehr kritisch. Die Politik müsse endlich eine Perspektive für den Vereinssport liefern, die der Pandemie angemessen ist.

Vor einer Woche war die Erleichterung in den rheinland-pfälzischen Sportbünden, dass im Bundesgesetzgebungsverfahren Verbesserungen für den Sport erzielt werden konnten und diese als Grundlage für weitere Öffnung in der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung wirken könnten, groß. Zumal auch der eindringliche Appell und der offene Brief mit den Minimalforderungen des Sports den Weg in die Staatskanzlei und zum Gesundheitsministerium – das für die Ausarbeitung der länderspezifischen Corona-Bekämpfungsverordnung verantwortlich ist – fanden. Leider sind wesentliche Teile der Minimalforderungen bei der jetzt veröffentlichten 19. CoBeLVO nicht berücksichtigt worden – und dies trotz guter und weitestgehend einvernehmlicher Gespräche und Auffassungen mit dem für den Sport zuständigen Innenministerium. Zudem hat die Landesregierung die Regelungen der Bundes-Notbremse im Bereich der gedeckten Sportanlagen bei einer Inzidenz über 100 nicht übernommen. Entgegen des Gesetzestextes und Art. 31 Grundgesetz (GG) („Bundesrecht bricht Landesrecht“) verschärft die Landesregierung die Möglichkeit der Sportausübung im Innenbereich – was die rheinland-pfälzischen Sportbünde zu deutlicher Kritik veranlasst.

„Das Festhalten an strengeren Regeln im Bereich der gedeckten Sportanlagen sowie die Nichtbeachtung unserer kommunizierten Minimalforderung im Zuge der Gestaltung der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung sind für uns nicht nachvollziehbar“, sagt LSB-Präsident Wolfgang Bärnwick. „Insbesondere die strengere Ausrichtung der 19. CoBeLVO in Rheinland gegenüber der sogenannten Bundes-Notbremse ist für den Sport nicht hinnehmbar“, so Bärnwick weiter. Schließlich soll das Bundesgesetz die Einheitlichkeit der Regelungen gewährleisten. Der strengere rheinland-pfälzische Sonderweg für den Sport tut mit Blick auf die anderen Bundesländer zum wiederholten Mal besonders weh. So ist Individualsport – zum Beispiel das Tennisspielen – in der Halle erst erlaubt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 liegt. Auch die wiederholte Missachtung der Minimalforderung aus dem Sport – der LSB und die Sportbünde Rheinland, Pfalz und Rheinhessen fordern seit mehreren Wochen die Zulässigkeit sportlicher Betätigung kleiner, aber altersunabhängiger Gruppen im Freien – ist nicht nachvollziehbar. Der weiterhin nicht aufgenommene Hinweis im Bereich des Mannschaftssports und der abgelehnte Ansatz, diesen in individualisierten und in kontaktfreien Bewegungsaufgaben zuzulassen, verärgert den organisierten Sport ebenfalls.

Laut 19. Corona-Bekämpfungsverordnung ist die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Freien in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers erst bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 zulässig. Über dem Schwellenwert 50 ist lediglich kontaktloser Individualsport alleine, zu zweit oder mit Personen eines weiteren Hausstands – maximal jedoch fünf Personen – im Freien erlaubt. Gegenüber der bundesrechtlichen Regelung ab 100 bringt die 19. CoBeLVO damit kaum Öffnungen für Landkreise und/oder kreisfreie Städte, die unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 liegen. Mit der Altersbeschränkung für Gruppensport bis einschließlich 14 Jahre werden gerade in den Mannschaftssportarten Trainingsgruppen voneinander getrennt. Im Bereich der C-Jugend dürfen die 14-Jährigen trainieren – die 15-Jährigen aber nicht. Infektiologisch ist dies nicht begründbar. Gerade im Freien ist Sport ohne Infektionsrisiko möglich. Das wird aus dem Bereich der Wissenschaft, zuletzt durch den gemeinsamen Appell zahlreicher Aerosolforscher*innen, immer wieder betont. Die Experten um Dr. Gerhard Scheuch hatten bekräftigt, dass Infektionen nicht draußen, sondern zu 99,9 Prozent in Innenräumen stattfinden. Zudem ist bekannt, dass regelmäßiger Sport die Immunfunktion fördert und der Verlauf einer schwereren Infektionskrankheit dadurch extrem sinkt. Die politisch Verantwortlichen ignorieren damit auch die teils dramatischen Aussagen von Ärzten hinsichtlich der prognostizierten Auswirkungen der Bewegungslosigkeit von Kindern auf deren langfristige physische wie psychische Entwicklung. „Wir produzieren heute die Kranken von morgen“, kritisiert auch LSB-Hauptgeschäftsführer Christof Palm die Einschränkungen des Sports im Freien. „Die Bedeutung der Bewegung für Körper und Geist muss allen bewusst sein – sie ist lebensnotwendig.“

Vereinssport unter Anleitung nicht mit Begegnungen im öffentlichen Raum vergleichbar

Sport im Verein findet unter Anleitung bzw. Aufsicht und mit klar definierten Regeln und ausgearbeiteten Hygienekonzepten statt. Die knapp 6.000 Sportvereine in den Sportbünden haben bereits mehrfach bewiesen, dass sie Schutzmaßnahmen einhalten und Übungsleiter*innen gewissenhaft Pflichten wie die Kontaktdatenerfassung ihrer Übungsgruppen umsetzen. „Aus diesen Gründen wollten wir, dass die Möglichkeit der Sportausübung großzügiger geregelt werden müsste“, sagt Palm. Der organisierte Vereinssport kann nicht mit den (freien) Begegnungen im öffentlichen Raum verglichen werden, sondern mit organisierten Kontakten – vergleichbar mit den Kontakten in Schule, Büro oder Geschäften. „Nach der 19.CoBeLVO wird der Sport mit unorganisierten Zusammenkünften im öffentlichen Raum gleichgestellt – damit sind wir nicht einverstanden“, stellt Palm klar. Bei den Möglichkeiten der Sportausübung wird auch in der 19.CoBeLVO der Fokus auf die Individualsportarten gelegt. Nach Ansicht des organisierten Sports dürfen Mannschaftssportarten aber nicht durch ihren Namen bzw. die normalerweise üblichen Trainingsmethoden ausgeschlossen werden. Entscheidend ist die Form der Ausübung des Sports, bei der die Abstandsregel eingehalten werden kann. So müssen individualisierte und in kontaktfreie Bewegungsaufgaben veränderte Mannschaftssportarten erlaubt sein. So etwa das Torwarttraining oder Flankentraining im Fußball. In den Begründungen zur 19.CoBeLVO ist immerhin die Möglichkeit beschrieben, dass auf einer Sportanlage auch mehrere Gruppen trainieren dürfen. Es ist von einem „größeren Sicherheitsabstand“ die Rede. Was dies genau bedeutet und auch weitere offene Detailfragen der Verordnung werden der LSB und die Vertreter des organisierten Sports zeitnah mit dem Innenministerium klären.

„Wir fordern von der Politik in Rheinland-Pfalz, den Sportler*innen nach vielen Monaten und großer Geduld endlich eine der Pandemie angemessene Perspektive für den Vereinssport zu liefern“, sagt LSB-Präsident Bärnwick. „Der Sport muss zwingend als Teil der Lösung der Pandemie betrachtet werden, sonst wird die derzeitige Bewegungslosigkeit ein großer Teil künftiger Probleme werden.“

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Gemeinsamer Appell der Innenminister der Niederlande und Nordrhein-Westfalens

Region/Düsseldorf – Minister Reul: Bitte bleiben Sie zu Hause! Wenn wir jetzt nachlassen, würden wir all unsere bisherigen Anstrengungen zunichtemachen. Zum Ende des Lockdowns in den Niederlanden am Mittwoch (28. April 2021) appellieren der niederländische Minister für Justiz und Sicherheit, Ferdinand Grapperhaus, und der nordrhein-westfälische Innenminister Herbert Reul an die Bürgerinnen und Bürger, nicht in die Niederlande zu fahren.

„Vermeiden Sie unnötige Reisen und kommen Sie erst in besseren Zeiten wieder in die Niederlande. Jetzt ist nicht die Zeit für Geselligkeit, für Freundschaftsbesuche oder zum Einkaufen auf der anderen Seite der Grenze“, sagt der niederländische Minister Ferdinand Grapperhaus. „In besseren Zeiten sind Sie wieder willkommen. Aber zurzeit helfen Sie uns dadurch, dass Sie in Ihrem eigenen Land bleiben.“

Nordrhein-Westfalens Innenminister Herbert Reul erklärt: „Das gute Wetter darf uns nicht dazu verleiten, alle Vorsicht über Bord zu werfen. Daher bitte ich vor allem die Bürgerinnen und Bürger in den Grenzregionen: Bleiben Sie zu Hause! Ich weiß, es fällt schwer, aber ein bisschen müssen wir noch durchhalten. Normalerweise leben wir ein offenes, grenzenloses Europa. Doch das Coronavirus lebt von der Mobilität und von Begegnungen. Wenn wir jetzt nachlassen, würden wir all unsere bisherigen Anstrengungen zunichtemachen.“

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Corona-Notbremse ab sofort durch Bundesgesetz geregelt

Region/Düsseldorf – Das vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist gestern in Kraft getreten. Die dort geregelten bundesweiten Beschränkungen („Bundesnotbremse“) gelten ab heute, Samstag, 24. April 2021, in Kreisen und kreisfreien Städten, die an drei Tagen in Folge den 7-Tages-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überstiegen haben. Um welche Kreise und kreisfreien Städte es sich dabei konkret handelt, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales heute bekannt gemacht. Veränderungen werden in gleicher Weise bekannt gemacht werden.

Darüber hinaus gelten die bisher in Nordrhein-Westfalen bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen fort. Die Landesregierung hat die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung bis zunächst einschließlich 14. Mai 2021 verlängert. Dies bedeutet für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz über 100, dass neben den Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse weitergehende Schutzmaßnahmen aus der Coronaschutzverordnung fortgelten. So ist sichergestellt, dass das bisherige Schutzniveau in Nordrhein-Westfalen nicht abgesenkt wird.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes bündeln wir nochmal die Kräfte von Bund, Ländern und Kommunen, um die dritte Welle der Pandemie zu brechen. Zentraler Punkt in der Bekämpfung der Pandemie bleibt die massive Reduzierung von Kontakten, die auch das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In Nordrhein-Westfalen bleiben wir vorsichtig und in einigen Punkten bei notwendigen, teilweise strengeren Regeln, die so bereits gelten. Es ist angesichts der nach wie vor hohen Zahlen insbesondere auf Intensivstationen im Land nicht der Zeitpunkt für Öffnungen. Wir müssen weiterhin gemeinsam und vorsichtig handeln, um Leben zu schützen und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten.“

Die sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Coronaschutzverordnung ergebenden Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:

  7-Tage-Inzidenz ≤100 7-Tage-Inzidenz >100

 

Ausgangs-
beschränkungen
Keine Ausgangsbeschränkungen Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen
Kontakt-
beschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind nur erlaubt für entweder Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts
Einkaufen für den täglichen Bedarf Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 10 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter
Einkaufen über den täglichen Bedarf hinaus Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche Bei einem Inzidenzwert von 101-150: Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, tagesaktuelles negatives Testergebnis erforderlich.

Bei einem Inzidenzwert über 150: Geschäfte sind geschlossen.

Sport Sport ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich. Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig.
Kultur Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt.

Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.

Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos mit Ausnahme von Autokinos sind untersagt.

Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

Zoos und Botanische Gärten Der Besuch von Zoos und Botanischen Gärten ist mit vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Be­sucherin/Be­sucher pro 20 Quadratmeter. Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten bleiben bei angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten geöffnet. Voraussetzung für den Zutritt ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis.
Weitere Freizeit-einrichtungen Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten sind geschlossen.

Solarien dürfen betrieben werden.

In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig.

Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Solarien, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
Körpernahe Dienstleistungen Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt. Nichtmedizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, außer: Besuche bei Friseuren und bei der Fußpflege sind mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich.
Büroarbeit Unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anzubieten.

Die Ausgangsbeschränkung gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 von 22 Uhr bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt körperliche Bewegung, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, im Freien für Einzelpersonen erlaubt. Außerdem sind triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (veterinär)medizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren.

Das Land stellt auf Grundlage der Daten des Robert-Koch-Institutes per Allgemeinverfügung jeweils fest, wann welche Regelungen in welchem Kreis und welcher kreisfreien Stadt gelten.

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Schutz der menschlichen Ernährung und des Klimas gehören in das Grundgesetz!

Region/Mayen-Koblenz – Der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau, Michael Horper, begrüßt das von ihm unterstützte und heute veröffentlichte Zukunftskonzept des Deutschen Bauernverbandes (DBV) mit dem Titel „Eine neue Partnerschaft für Ernährung und Landwirtschaft“. Hierin wird eine starke heimische Landwirtschaft, Ernährungssicherung und Nachhaltigkeit gefordert.

Horper: „Der Staat ist für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und damit auch für die Grundlagen der menschlichen Ernährung und das Klima verantwortlich. Diesen Punkten werden aber in Diskussionen zu Gesetzesvorhaben zu wenig Bedeutung beigemessen, daher fordern wir eine entsprechende Berücksichtigung im Grundgesetz. Es ist äußerst wichtig, dass endlich ein Grundstein dafür gelegt wird, dass nicht marktfähige Umweltleistungen dauerhaft von Staat und Gesellschaft anerkannt und honoriert werden“. Horper macht deutlich, dass in Rheinland-Pfalz bereits heute 35 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen unter besonderer Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bewirtschaftet werden. Jetzt müsse auch der Ernährungssicherung der Bevölkerung Rechnung getragen werden. Außerdem seien die landwirtschaftlichen Familien in der Lebensmittelkette zu stärken. Hierfür sei endlich ein rechtlicher Rahmen für eine verbindliche Tierhaltungs- und Herkunftskennzeichnung von nachhaltig erzeugten deutschen Produkten unerlässlich. Auch das Kartellrecht müsse verstärkt dem Schutz der landwirtschaftlichen Erzeuger und ihrer Zusammenschlüsse gerecht werden.

„Die Diskussionen zum Insektenschutzpaket machen deutlich, wie schnell gesetzliche Auflagen private Kooperationen zerstören und damit sowohl dem Naturschutz als auch der Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe schaden können. Die Politik muss endlich Kooperationen im Natur- und Landschaftsschutz den Vorzug vor ordnungsrechtlichen Auflagen geben. Wir befinden uns in sehr sensiblen gesetzgebenden Verfahren. Sehr schnell ist eine Stellschraube überdreht, die schließlich zum Verlust vieler landwirtschaftlicher Arbeitsplätze führen kann. Das DBV-Zukunftskonzept für die deutsche und somit auch für die rheinland-pfälzische Landwirtschaft ist daher ein wichtiger und folgerichtiger Schritt, den die Politik aufnehmen und ernsthaft berücksichtigen muss“, fordert BWV-Präsident Horper.

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Nordrhein-Westfalen setzt auf klare und verlässliche Regeln für den Schul- und Unterrichts-Betrieb

Region/Düsseldorf – „Notbremse“ im Infektionsschutzgesetz des Bundes. Die Landesregierung wird im schulischen Bereich die Vorgaben aus dem neuen Infektionsschutzgesetz schnellstmöglich und mit der größtmöglichen Klarheit für die Schulen umsetzen. Die Regelungen für den Schul- und Unterrichtsbetrieb werden in der Coronabetreuungsverordnung noch heute angepasst. Danach gilt für den Schulbetrieb ab Montag, dem 26. April:

  • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt – es findet Distanzunterricht statt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Regional bedeutet hier, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt. Der Inzidenzwert in einer einzelnen kreisangehörigen Gemeinde ist nicht maßgeblich.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebes unberührt.
  • Pädagogische Betreuungsangebote sind eingerichtet.

Das Schulministerium hat alle Schulen und Schulträger noch am gestrigen Abend über das künftige Verfahren informiert, wonach die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht erfolgt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung darüber trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft. Fällt die Inzidenz wieder stabil unter 165, kehren die Schulen am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zum Wechselunterricht zurück.

Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden. Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb bis auf Weiteres im Wechselunterricht unter Einhaltung der bereits etablierten Schutz- und Hygienekonzepte fort. Die pädagogischen Betreuungsangebote bleiben unverändert erhalten.

Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Die Landesregierung folgt mit den ab Montag geltenden Regelungen für den Schul- und Unterrichtsbetrieb den Vorgaben des Bundes und setzt diese im Interesse der Planungssicherheit der Schulen umgehend um. Aufgrund der Inzidenzwerte in Nordrhein-Westfalen führt das neue Bundesgesetz automatisch dazu, dass viele Kinder im Rahmen des Distanzunterrichtes nicht in den Schulen, sondern wieder daheim lernen müssen. Das wird für viele Familien erneut eine enorme Herausforderung und für die Schülerinnen und Schüler trotz des mittlerweile deutlich verbesserten Distanzunterrichts eine große Enttäuschung sein. Es bleibt das Ziel dieser Landesregierung, auch in den letzten Wochen dieses Schuljahres den Kindern wieder Unterricht in Präsenzform anbieten zu können, sobald das Infektionsgeschehen dies zulässt, denn Kinder brauchen Kinder und Schule findet in der Schule statt.“

Die SchulMail vom 22. April 2021 finden Sie hier: https://www.schulministerium.nrw/22042021-informationen-zum-schulbetrieb-ab-26-april-2021

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Bundes-Notbremse bietet Grundlage für weitere Öffnung des Sports in RLP

Region/Mainz – Mit einem eindringlichen Appell hatte sich der organisierte Sport – darunter auch der Landessportbund (LSB) und die regionalen Sportbünde in Rheinland-Pfalz – im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahren zum aktualisierten Bundesinfektionsschutzgesetz (ISfG) an die politischen Entscheidungsträger auf Landes- und Bundesebene gewendet und seine mehrfach kommunizierte Minimalforderung für den Sport mit Blick auf das Verfahren bekräftigt. Dieser Forderung ist nun in Teilen nachgegeben worden.

Im Gegensatz zur ersten Entwurfsfassung können Kinder im Rahmen der am Mittwoch vom Bundestag und heute seitens des Bundesrats beschlossenen „Bundesnotbremse“ in Gruppen bis zu fünf Personen bei einer 7-Tages-Inzidenz größer als 100 im Freien kontaktfrei Sport treiben. Auch darf kontaktfreier Individualsport alleine, zu zweit oder mit den Personen des eigenen Hausstands sowohl im Freien als auch im Innenbereich ausgeführt werden. Zudem darf auch während der Ausgangsbeschränkung bis 24 Uhr Sport alleine im Freien betrieben werden.

„Wir sind zufrieden, dass im Gesetzgebungsverfahren zur sogenannten Bundesnotbremse zugunsten des Sports differenziert wurde. Insbesondere die Trainingsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in Fünfer-Gruppen bei einer 7-Tages-Inzidenz größer als 100 sind ein Kompromiss, der dem organisierten Sport besonders wichtig war“, kommentiert LSB-Präsident Wolfgang Bärnwick. Die am Mittwoch vom Bundestag beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes besagt unter §28b Nummer 3 ISfG, dass „für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Ausübung von Sport ferner zulässig“ ist „in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern“. Zusätzliche Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Testergebnis innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorlegen. Für Sportler*innen ab 15 Jahren ist kontaktfreier Individualsport alleine, zu zweit oder mit den Personen des eigenen Hausstands sowohl im Freien als auch in gedeckten Anlagen wie Sport- oder Tennishallen erlaubt. Zwar hat der LSB in seiner Minimalforderung von einer altersunabhängigen Sportausübung in Fünfergruppen gesprochen, aber realistisch betrachtet sieht die Bundesnotbremse damit sogar großzügigere Regelungen für Sportangebote für Kinder im Freien sowie Individualsport im Innenbereich vor, als dies im Vergleich zur aktuellen Situation in Rheinland-Pfalz – beschrieben in den Allgemeinverfügungen der Städte und Kreise ab einer Inzidenz von über 100 – erlaubt ist.

„Man könnte sagen, dass die Bundesnotbremse die Grundlage für weitere Öffnungen des Sports in Rheinland-Pfalz bietet“, bewertet auch Christof Palm, neuer LSB-Hauptgeschäftsführer, die Notbremse aus Sicht des Sports nicht so negativ wie manche Kolleg*innen in anderen Bundesländern. „Dass andere Bundesländer zu einer anderen Einschätzung gelangen ist teilweise verständlich, waren dort die Regelungen weniger restriktiv“, so Palm weiter. So ist nun auch in Rheinland-Pfalz unter anderem das Tennisspielen in Hallen zu zweit auch bei einer Inzidenz von über 100 wieder erlaubt.

Des Weiteren sieht das aktualisierte Bundesinfektionsschutzgesetz eine Öffnung der Außensportanlagen der Vereine auch bei einer 7-Tages-Inzidenz von 100 und mehr vor. Zudem wird die Sportausübung alleine auch während der in der „Bundesnotbremse“ beschlossenen Ausgangsbeschränkung erlaubt sein – jedoch im Zeitfenster der Ausgangsbeschränkung nicht auf den Vereinssportanlagen (§ 28b Nummer 2 neuer Buchstabe g ISfG). Mit den Ausnahmen für den Kinder-, Jugend- und Individualsport möchten die Gesetzgeber die vom organisierten Sport und unterschiedlichen Wissenschaftler*innen aus Medizin und Forschung seit Wochen proklamierte Bedeutung des Sports für die Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere auch der motorischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen.

Bund über 100 – Land unter 100

Mit Inkrafttreten der Bundesnotbremse ist klar geregelt, dass bei einer Inzidenz von über 100 der Bund und unter 100 das Land zuständig ist. Insofern hat der Landessportbund gemeinsam mit den drei Sportbünden im heutigen konstruktiven Austausch mit Innenstaatssekretär Randolf Stich nochmals die bereits in seinem Offenen Brief an die Landesregierung formulierten Vorstellungen mit Blick auf die kommende Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes konkretisiert. Diese sind weitestgehend so auch seitens des für den Sport im Land verantwortlichen Innenministeriums zur Vorbereitung der kommenden Corona-Bekämpfungsverordnung an das Gesundheitsministerium weitergereicht worden.

Zudem hat der Landessportbund Staatssekretär Stich gebeten, sich über die Sportministerkonferenz dafür einzusetzen, dass es möglichst schnell konkrete Auslegungsrichtlinien oder FAQs hinsichtlich der den Sport betreffenden Passagen der Bundesnotbremse geben muss – beispielsweise die Klärung der Frage, wie viele Fünfergruppen pro Sportplatz bzw. Sportanlage möglich sind.

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Krankenhäuser erhalten zum 1. Juni 2021 62 Millionen Euro vom Land Rheinland-Pfalz

Region/Mainz – „In diesem Jahr erhalten die Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz zusätzlich zum Krankenhausinvestitionsprogramm für Einzelmaßnahmen 62 Millionen Euro pauschale Fördermittel vom Land, das sind 7,8 Millionen Euro mehr als in den Vorjahren“, erklärte Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler heute in Mainz.

Rheinland-Pfalz stellt den Krankenhäusern in diesem Jahr somit inklusive der Finanzmittel zur Umsetzung des Krankenhausstrukturfonds insgesamt rund 198 Millionen Euro zur Verfügung. Die rheinland-pfälzischen Krankenhäuser werden bis Ende 2024 insgesamt rund 230 Millionen Euro über den Krankenhausstrukturfonds erhalten, wovon rund 127 Millionen Euro Bundes- und rund 103 Millionen Euro Landesmittel sind. Darüber hinaus erhalten die Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz rund 200 Millionen Euro über den Krankenhauszukunftsfonds. Von den rund 200 Millionen Euro hat das Land 30 Prozent, also rund 60 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, die restlichen Mittel stammen vom Bund.

Die Erhöhung der pauschalen Fördermittel ist unter anderem Gegenstand einer Änderung der Landesverordnung, die die pauschalen Fördermittel regelt und am 17. April 2021 in Kraft getreten ist. Diese sieht vor, dass die Krankenhäuser zur Sicherung ihrer Liquidität in der durch die Pandemie auch wirtschaftlich angespannten Lage die pauschalen Fördermittel als Gesamtbetrag bereits zum 1. Juni 2021 ausgezahlt erhalten.

Die pauschalen Fördermittel werden auf alle Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz nach einem vorgegebenen Schlüssel, der die Fallzahlen und die Aufgabenstellung der Krankenhäuser berücksichtigt, verteilt. Mit diesen Mitteln finanzieren die Kranken­häuser die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter – zum Beispiel Krankenhaus­betten, Nachttischschränke, medizinische Geräte vom Röntgengerät bis zum Kernspintomographen. Die Pauschalförderung wird zusätzlich zur Einzelförderung, die für größere Baumaßnahmen vorgesehen ist, und zusätzlich zur Förderung im Rahmen des Krankenhausstrukturfonds sowie des Krankenhauszukunftsfonds gewährt.

Ministerin Bätzing-Lichtenthäler ist es weiterhin ein wichtiges Anliegen, diese Mittel unbürokratisch zu gewähren. „Die Krankenhäuser können über die Verwendung der pauschalen Fördermittel im Rahmen der Zweckbindung frei verfügen“, erläuterte Bätzing-Lichtenthäler. „Die Verantwortlichen vor Ort sollen selbst entscheiden können, ob sie ein Sortiment Krankenhausbetten einkaufen oder in einen Röntgenapparat oder einen Kernspintomographen investieren. Sie müssen lediglich einmal im Jahr nachweisen, dass sie die Mittel zweckentsprechend verwendet haben. Durch die deutliche Aufstockung trägt das Land der Kostenentwicklung und dem gestiegenen Investitionsbedarf in diesem Bereich Rechnung“, so die Ministerin.

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Faire Abiturprüfungen in herausfordernden Zeiten – Zentralabitur 2021 in Nordrhein-Westfalen

Region/Düsseldorf – Ab dem 23. April werden in Nordrhein-Westfalen rund 79.000 Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und privaten Gymnasien, Gesamtschulen, Weiterbildungskollegs und Waldorf-Schulen sowie rund 11.000 Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen und privaten Berufskollegs ihre Abiturprüfungen ablegen.

Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Wir haben frühzeitig sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen auch in diesem Schuljahr faire Abiturprüfungen ablegen können, die zu einem vollwertigen Abitur führen werden. Es ist mir sehr wichtig, den diesjährigen Prüflingen diese Sicherheit zu geben, denn ihnen wurde in den vergangenen Monaten einiges abverlangt. Deswegen haben wir lange im Voraus die nötigen Vorkehrungen getroffen, die die Durchführung der diesjährigen Abiturprüfungen ermöglichen – unter gleichzeitiger Wahrung des bundesweiten Prüfungsniveaus, um die Vergleichbarkeit zu sichern. Den Schulen wurde eine Checkliste übersandt, mit praktischen und organisatorischen Hinweisen zur Durchführung der Abiturprüfungen in Corona-Zeiten. Der Landesregierung ist wichtig, dass die Prüfungen mit Corona-Selbst- oder Bürgertests abgesichert und weitere strenge Hygienemaßnahmen eingehalten werden sollen.“

Um faire Prüfungen sicherzustellen, die den pandemiebedingten Herausforderungen und der besonderen Situation der Abschlussjahrgänge 2021 in geeigneter Weise Rechnung tragen, hatte das Ministerium für Schule und Bildung bereits in den vergangenen Monaten verschiedene Maßnahmen ergriffen. Dazu hat die Landesregierung Hinweise zur Durchführung der Abiturprüfungen sowie eine dazugehörige Checkliste den Schulen zukommen lassen. Zu den getroffenen vorbereitenden Maßnahmen gehören unter anderem:

  • Der Beginn der Abiturprüfungen war um neun Tage verschoben worden, um den Schülerinnen und Schülern auch nach den Osterferien noch Zeit für eine gezielte Vorbereitung auf ihre Abiturprüfung zu ermöglichen. An den neun zusätzlichen Tagen wurden die Schülerinnen und Schüler noch einmal gezielt vorbereitet.
  • Erweiterung der Aufgabenauswahl: Die Aufgabenkommissionen für die Prüfungen an den allgemeinbildenden Schulformen haben in diesem Jahr für die meisten Fächer zusätzliche Aufgaben erarbeitet. Das ist die Grundlage dafür, dass Lehrerinnen und Lehrer sowie zum Teil auch Schülerinnen und Schüler in ausgewählten Fächern erweiterte Auswahlmöglichkeiten erhalten. Dadurch bietet sich in diesem Jahr insbesondere den Lehrkräften – natürlich unter Beachtung von unveränderten Qualitätsanforderungen – ein größerer Spielraum zwischen fachlich anspruchsvollen Aufgaben jene auszuwählen, die am besten zum erteilten Unterricht passen.
  • In den Vorgaben für das Berufliche Gymnasium sind frühzeitig Hinweise auf besonders prüfungsrelevante Themen aufgenommen worden. Diese Vorgehensweise entspricht den Maßnahmen, die auch andere Bundesländer für die Beruflichen Gymnasien getroffen haben, um eine bestmögliche Vorbereitung auf die schriftliche Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 gewährleisten zu können.
  • Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach Beratung durch die Schule die Möglichkeit zur Nutzung des Nachschreibetermins, wenn sie im Haupttermin an drei Tagen einer Kalenderwoche Klausuren schreiben müssten.

Auch unter den Bundesländern in der Kultusministerkonferenz hatte Einigkeit bestanden, an den schriftlichen Abiturprüfungen festzuhalten. Ministerin Gebauer: „Allen Schülerinnen und Schülern wünsche ich viel Erfolg bei den nun beginnenden Abiturprüfungen. Das Abitur stellt für die Schülerinnen und Schüler den Abschluss der schulischen Laufbahn dar. Dieses wichtige Lebensereignis ist nicht zuletzt das Ergebnis einer intensiven Vorbereitung. Die Schülerinnen und Schüler können schon jetzt sehr stolz darauf sein, dass sie sich trotz erschwerter Umstände dieser Aufgabe stellen. Sie können sich gewiss sein, dass dieses Jahr viele Menschen mit ihnen mitfiebern und ihnen besonderen Respekt zollen. Unsere Leitlinie war und ist, dass den Schülerinnen und Schülern auch in diesem Jahr durch die Pandemie für ihre Bildungs- und Berufswege keine Nachteile entstehen dürfen. Ich danke ausdrücklich auch allen Schulleitungen und Lehrkräften, die in den vergangenen Monaten die Abiturientinnen und Abiturienten in diesem Schuljahr begleitet und gut vorbereitet haben.“

Die schriftlichen Abiturprüfungen werden zwischen dem 23. April und dem 5. Mai geschrieben. Ab dem 7. Mai finden die mündlichen Prüfungen statt. Der letztmögliche Tag der Zeugnisausgabe ist der 3. Juli. Die genauen Prüfungstermine für die einzelnen Fächer an den allgemein bildenden Schulen finden Sie hier.

Die genauen Prüfungstermine für die einzelnen Fächer an den Beruflichen Gymnasien finden Sie hier.