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Nein zu Gewalt an Frauen und Mädchen auch in Meckenheim

Meckenheim – Orangefarbene Bank und Fahnen-Aktion setzen Zeichen. Gleich mit zwei Aktionen hat Meckenheim am Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen und Mädchen ein sichtbares Zeichen gesetzt. Vor dem Mosaik-Kulturhaus weihte der zweite stellvertretende Bürgermeister Tobias Pötzsch gemeinsam mit der städtischen Gleichstellungsbeauftragten Bettina Hihn und Giuseppe Marino vom Mosaik-Kulturhaus eine „Orange Bank“ ein.

Das Thema „Häusliche Gewalt“ macht eine neue orangefarbene Bank sichtbar. Giuseppe Marina, Tobias Pötzsch und Bettina Hihn (von links) informierten über die Aussagekraft des Sitzmöbels. Foto: Stadt Meckenheim

Diese auffällige Sitzgelegenheit steht jetzt in jeder der 19 Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises sowie vor dem Kreishaus in Siegburg und soll sensibilisieren und informieren zugleich. Denn auf der Bank befindet sich eine Plakette mit Adressen und Telefonnummern, unter denen Betroffene Beratung und Hilfe erfahren. Das Sitzmöbel leuchtet ganz bewusst orangefarben, denn die Vereinten Nationen haben Orange als Signalfarbe für den Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen und Mädchen ausgewählt. Folglich heißt er auch „Orange Day“, der in diesem Jahr bereits zum 40. Mal begangen wird.

Bettina Hihn nannte die Bank eine tolle Aktion mit Nachhaltigkeit, „denn durch Farbe und Aufstellort fällt sie und damit das Thema sofort ins Auge.“ Neben der Bank hatte Giuseppe Marino einen Aufsteller und einen Tisch platziert, um die beachtlichen Ergebnisse des Offenen Treffs zu zeigen. Innerhalb von drei Wochen hatten sich Kinder und Jugendliche unter Anleitung im Mosaik-Kulturhaus behutsam und doch aufklärend mit dem Thema Gewalt gegen Frauen und Mädchen auseinandergesetzt. Ansichten, Bilder, Zeichnungen und Texte waren entstanden und zeugen ebenso von dieser sensiblen Arbeit wie die unterschiedlichen Bänke, die der Nachwuchs ganz individuell gestaltet hatte. Tobias Pötzsch dankte dem Mosaik-Team für dessen beispielgebendes Engagement und richtete gleichzeitig mahnende Worte an die Gesellschaft: „Ich finde es erschreckend, dass häusliche Gewalt heute immer noch ein Thema ist. Daher bedarf es unser aller Mut, die Augen nicht davor zu verschließen.“

Im Anschluss an die Bank-Einweihung wurde schon traditionell am Meckenheimer Kirchplatz die Fahne „frei leben ohne Gewalt“ gehisst -als zweite Aktion des Tages. Zu diesem Anlass traf sich das Netzwerk aus städtischer Gleichstellungsbeauftragten, katholischem Familienbildungswerk Rhein-Sieg-Kreis, Jugendmigrationsdienst RSK linksrheinisch (Katholische Jugendagentur Bonn) und Caritasverband Rhein-Sieg mit dem zweiten stellvertretenden Bürgermeister am Caritashaus. „Es ist wichtig, dass wir uns geschlechterunabhängig gegen Gewalt an Frauen und Mädchen einsetzen“, sagte Pötzsch. Neben ihm und Bettina Hihn nahmen die Leiterin des Familienbildungswerks Anne Schmidt-Keusgen, Irina Vilver, Leitung des Jugendmigrationsdienstes, und Negin Koroei vom Caritasverband teil.

Der Gedenktag geht zurück auf die Ermordung der drei Schwestern Mirabal in der Dominikanischen Republik. Wegen ihres politischen Widerstands gegen den Diktator Rafael Trujillo wurden sie vor 60 Jahren am 25. November 1960 vom Geheimdienst nach monatelanger Folter ermordet. Der Mut der drei Schwestern gilt inzwischen als Symbol für Frauen weltweit, die nötige Kraft für das Eintreten gegen jegliches Unrecht zu entwickeln.

Der „Runde Tisch gegen häusliche Gewalt im Rhein-Sieg-Kreis“ und der „Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten im Rhein-Sieg-Kreis“ veranstalten jährlich eine Aktion, um auf häusliche Gewalt aufmerksam zu machen. Fachinformationen, Ansprechpersonen sowie Hinweise zu den Aktivitäten und Fortbildungen sind im Internet zu finden unter: www.runder-tisch-gegen-haeusliche-gewalt-rsk.de.

Für Fragen steht auch die städtische Gleichstellungsbeauftragte Bettina Hihn unter Telefon (02225) 917-144 und E-Mail gl-bettina.hihn@meckenheim.de zur Verfügung.

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Nachfolgende Regeln gelten für den Sportbetrieb im Fußball-Verband Mittelrhein

Hennef/Region – Informationen zum Sportbetrieb im FVM. Senioren –  Unter Einhaltung der 2G-Regel kann im Fußball-Verband Mittelrhein (FVM) weiterhin Trainings- und Spielbetrieb gemäß den Vorgaben der neuen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. November stattfinden. Die Regelung gilt für den Sportbetrieb auf Verbands- und Kreisebene der Herren und Frauen. Laut der aktuellen Verordnung reicht übergangsweise auch ein höchstens 48 Stunden alter, negativer PCR-Test aus, um am Trainings- oder Spielbetrieb teilnehmen zu können.

Um den Ablauf im Spielbetrieb einheitlich zu gestalten, hat der FVM folgendes Vorgehen festgelegt: Grundsätzlich ist der Heimverein für die Kontrolle der Nachweise verantwortlich. Der FVM hat hierzu Formulare erstellt, die die beiden Vereine vor jedem Spiel untereinander austauschen. Die Prüfung des Nachweises der Schiedsrichter*innen erfolgt über die Schiedsrichterausschüsse des FVM und der Kreise.

Jugend

Im Jugendbereich für die Altersklassen der Bambini bis einschließlich der C-Jugend gilt weiterhin die 3G-Regelung, da Schüler*innen (bis einschließlich 15 Jahren) aufgrund der regelmäßigen Schultestungen keine Nachweise erbringen müssen. Die Pflichtspiele der A- und B-Jugend werden für das Jahr 2021 abgesetzt. Der FVM trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Impfungen für diese Altersgruppen erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich waren. Der Trainings- und Freundschaftsspielbetrieb ist aber auch für diese Altersklassen unter Einhaltung der 2G-Regelung möglich. Auch hier gilt, dass übergangsweise ein höchstens 48 Stunden alter, negativer PCR-Test ausreicht.

„Fußball spielen ist weiterhin möglich, dafür haben wir uns in den letzten Monaten immer wieder stark gemacht”, erklärt FVM-Präsident Bernd Neuendorf. „Wir wollen unseren Aktiven die Chance geben, ihren Sport entsprechend der Vorgaben der Politik auszuüben. Zugleich werben wir bei unseren Mitgliedern dafür, sich impfen zu lassen. Nur wenn wir eine hohe Impfquote erreichen, werden wir auch dauerhaft im Fußball ein Stück Normalität zurückgewinnen. Wir wissen, dass die Umsetzung in der Kürze der Zeit eine Umstellung für alle bedeutet. Wir haben daher auf allen Ebenen mit Hochdruck an einheitlichen Lösungen und Mustervorlagen gearbeitet, um die Vereine zu unterstützen.“

Um alle Detailfragen zu beantworten, hat der FVM FAQs und Mustervorlagen für die Mannschafts-Nachweise sowie einen Musteraushang für Sportstätten angefertigt. Alle Informationen finden Sie auf www.fvm.de.

FAQS unter https://www.fvm.de/news/uebersicht/detailseite/coronaschvo-faqs-fuer-vereine/

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Quarantäne-Pflicht – Kontaktpersonen-Nachverfolgung wegen hoher Fallzahlen in StädteRegion Aachen unmöglich

StädteRegion Aachen – Aktuelle Lage Stadt und StädteRegion Aachen zum Corona-Virus, Freitag, 26. November 2021. Wegen der extrem hohen Fallzahlen ist derzeit eine zeitnahe Kontaktpersonennachverfolgung durch das Gesundheitsamt nicht mehr möglich. Die Betroffenen werden deshalb dringend gebeten, sich gemäß der Coronatest- und Quarantäneverordnung selbstverantwortlich und automatisch in Quarantäne zu begeben.

Die Regelung der automatischen Quarantäne ersetzt die individuellen Quarantäneanordnungen durch das Gesundheitsamt. Erlässt das Gesundheitsamt in Einzelfällen eine individuelle Anordnung, so geht deren Inhalt der generellen Regelung der Verordnung in jedem Fall vor.

Eine Quarantänepflicht ist umzusetzen für:

  • Personen mit einem positiven PCR-Test,
  • nicht-immunisierte Angehörige desselben Haushalts von positiv getesteten Menschen,
  • Personen, die Krankheitssymptome zeigen oder ein positives Schnelltestergebnis haben und sich deshalb einem PCR-Test unterziehen müssen (Quarantäne bis zum Vorliegen des PCR-Testergebnisses).

Kontaktpersonen und angehörige Personen desselben Hausstands, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen, müssen nicht in Quarantäne. Treten bei ihnen innerhalb von 10 Tagen seit dem Kontakt jedoch Krankheitssymptome auf, sind sie verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben und eine Testung durchführen zu lassen.

Über die Quarantäne von nicht-immunisierten Kontaktpersonen, die engen persönlichen Kontakt zu infizierten Menschen hatten, ohne im selben Haushalt zu leben, entscheidet dagegen das zuständige Gesundheitsamt je nach Intensität des Kontaktes. Hier gilt die Grundregel: Die Quarantäne kommt dann in Frage, wenn ein mindestens 10-minütiger enger Kontakt, zum Beispiel im Rahmen eines Gesprächs, bestand und keine medizinische Maske getragen wurde. Auch wenn die Person sich mit einer infizierten Person über einen längeren Zeitraum in einem schlecht- oder nicht- belüfteten Raum aufhielt, kann eine Quarantäne angeordnet werden. Auch in diesen Fällen bittet die StädteRegion um eigenverantwortliches Handeln. „Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, das Gesundheitsamt sich aber noch nicht gemeldet hat, isolieren Sie sich bitte selbst und nehmen Sie die kostenfreie Bürgertestung in Anspruch“, bittet die Leiterin des Gesundheitsamts, Dr. Monika Gube.

Quarantäne heißt häusliche Absonderung. Folgende Maßnahmen sind während der Quarantäne einzuhalten:

  • direkter Rückzug in die eigene Wohnung, das eigene Haus oder die Unterkunft,
  • kein Verlassen der Unterkunft während der Quarantäne, auch nicht zum Einkaufen oder zum Ausführen eines Hundes,
  • Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Unterkunft müssen strikt vermieden werden,
  • Kontakte zu anderen, nicht in der Quarantäne befindlichen Menschen innerhalb der Unterkunft sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Betreuungsbedarf). Dann müssen wichtige Verhaltensregeln eingehalten werden, wie das Tragen einer medizinischen Maske, gute Handhygiene und ausreichendes Lüften in den Räumen.
  • Der eigene Garten, der Balkon oder eine Terrasse dürfen genutzt werden – aber nicht, um andere Menschen zu treffen.
  • Die Wohnung darf nur verlassen werden, um einen PCR-Corona-Test durchführen zu lassen. Dabei ist es sehr wichtig, die Verhaltensregeln einzuhalten (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, medizinische Maske tragen).

Informationspflicht

Personen mit positivem Testergebnis (infizierte Personen) müssen unmittelbar ihre engen persönlichen Kontakte informieren. Das gilt insbesondere, wenn der Kontakt in einem schlecht- oder nicht-belüfteten Raum über einen längeren Zeitraum bestand, oder in einem direkten Kontakt (über 10 Minuten) kein Abstand von 1,5 Metern untereinander eingehalten wurde und keine medizinischen Masken getragen wurden. Die informierten Personen werden gebeten, sich selbst zu isolieren. Wenn die informierten Personen weiterhin Kontakte nach außen haben müssen, sind – bis das zuständige Gesundheitsamt das weitere Vorgehen festgelegt hat – verstärkt Hygieneregeln zu beachten (Tragen einer medizinischen Maske, Abstand halten und Kontakte reduzieren).

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4. Corona-Welle stellt Corona-Lage der Kreisverwaltung MYK erneut vor Herausforderungen

Region/Mayen-Koblenz – Die Corona-Pandemie stellt das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz einmal mehr vor Herausforderungen, die nur mit einem hohen Aufwand bewältigt werden können. Die erneute Flut an Neuinfektionen und die damit verbundenen Kontaktnachverfolgungen sowie Fragen aus der Bevölkerung sind mit großem zeitlichen Aufwand für die Mitarbeiter in der Corona-Lage verbunden. Die Kreisverwaltung bittet daher um Verständnis, dass es aktuell zu Verzögerungen beim Versand der Quarantäne-Anordnungen sowie bei der Kontaktnachverfolgung kommen kann.

Darüber hinaus führt der deutliche Zuwachs von Telefonanrufen zur Überlastung der Corona-Hotline sowie der Telefonzentrale der Kreisverwaltung. Die Verwaltung weist deshalb explizit darauf hin, dass die Telefonzentrale im Kreishaus keine Auskünfte zu Corona geben kann und auch keine Anrufe an die Hotline weiterleitet. Alle wichtigen Antworten zu aktuellen Corona-Fragen sind auch auf den Internetseiten der Kreisverwaltung unter der Adresse www.kvmyk.de/corona sowie des Landes Rheinland-Pfalz unter www.corona.rlp.de zu finden.  Nicht zuletzt können Fragen auch per E-Mail an corona@kvmyk.de oder an ordnungsamt@kvmyk.de gestellt werden. Die E-Mails werden zeitnah gesichtet und beantwortet.

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Altmaier zur Verlängerung der Corona-Hilfen

Region/Berlin – Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat sich gestern nach den Beratungen in der Kabinettsitzung zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen geäußert. Anlass des Pressestatements war die gestrige Verständigung zwischen Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium auf die Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen.

Für Unternehmen wird das bewährte und aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sagte gestern in Berlin:

„Die Corona-Situation ist außergewöhnlich ernst. Wir haben in den letzten Monaten viel über Lockerungen geredet, obwohl wir eigentlich über weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie hätten sprechen müssen. Es ist uns aber auch gelungen, aus den Erfahrungen vom Anfang der Pandemie zu lernen. Wir haben in Deutschland einen Aufschwung eingeleitet, der im nächsten Jahr weiter an Fahrt gewinnen wird.

Aktuell aber steigen die Infektionszahlen exponentiell und das wirkt sich auch auf die Wirtschaft aus. Wir haben uns deshalb in der Bundesregierung darauf geeinigt, einen Sicherheitsgurt für die Beschäftigten, die kleinen und mittleren Unternehmen und die Aussteller auf Weihnachtsmärkten anzulegen. Denn Beschäftigte und Unternehmen brauchen jetzt die Planungssicherheit für die Überwindung der letzten Durststrecke. Wir verlängern daher den bewährten Instrumentenmix aus Kurzarbeitergeld und Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende März 2022.

Wir legen ein besonderes Augenmerk auf Weihnachtsmärkte, auf die sich nicht nur Familien gefreut, sondern auch Unternehmen vorbereitet haben. Bereits jetzt können Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten, für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware. Gleichzeitig erleichtern wir im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV den Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten – künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.

Grundsätzlich behalten wir in der Überbrückungshilfe IV die bewährten Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus bei und verlängern die Hilfen bis März 2022. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.

Wir verlängern auch die Neustarthilfe für Selbständige bis Ende März 2022. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Wir nutzen darüber hinaus den neuen beihilferechtlichen Spielraum vollständig aus, den die Europäische Kommission mit dem neuen Temporary Framework vom 18. November 2021 gewährt. Das heisst konkret, dass wir die Höchstgrenzen der Förderung um 2,5 Mio. Euro anheben.

Verlängert bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in Zuständigkeit der Bundesländer liegen.

Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen einher geht eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung.“

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Ständiger Rat der Deutschen Bischofs-Konferenz ruft zum Impfen auf

Region/Trier/Würzburg – „Verpflichtung aus Solidarität und Nächstenliebe“. Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz, der am 22. November 2021 in Würzburg zusammengekommen ist, erklärt angesichts der vierten Welle der Corona-Pandemie: „In diesen Tagen erleben wir in nahezu unaufhaltsamer Dramatik das Fortschreiten der vierten Welle der Corona-Pandemie. Die Inzidenzzahlen, Neuinfektionen und Todesfälle erreichen erschreckende Ausmaße.

Mit Nachdruck rufen wir die Katholikinnen und Katholiken und alle Menschen unseres Landes dazu auf, sich impfen zu lassen, soweit dies möglich ist. Impfen ist in dieser Pandemie eine Verpflichtung aus Gerechtigkeit, Solidarität und Nächstenliebe. Aus ethischer Sicht ist es eine moralische Pflicht. Wir müssen uns und andere schützen. Die Impfung ist dazu das wirksamste Mittel. Gleichzeitig appellieren wir an alle, die nötigen Hygienemaßnahmen einzuhalten. Wir alle wünschen uns die Freiheiten im alltäglichen Leben wie in den Zeiten vor Corona zurück. Dazu müssen wir uns aber gemeinsam – und zwar jede und jeder in diesem Land – einsetzen. Denn wir sehen: Durch die Impfung werden Leben gerettet und weniger schwere Krankheitsverläufe erreicht.

Wir machen uns den Appell von Papst Franziskus zu eigen, der am Weltgesundheitstag betont hat: ‚Wir alle sind aufgerufen, die Pandemie zu bekämpfen. In diesem Kampf stellen die Impfstoffe ein wesentliches Instrument dar. Dank Gott und der Arbeit vieler haben wir jetzt Impfstoffe, um uns vor Covid-19 zu schützen.‘ Wir fügen hinzu: Nutzen wir diese Chance! Bitte lassen Sie sich impfen!“

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Wir überwachen den Schulbetrieb streng und beobachten die Entwicklung weiterhin sehr genau

Region/Düsseldorf – Infektionsgeschehen an Schulen: Klares Bild dank regelmäßiger Testungen. Trotz bundesweit zunehmender Infektionszahlen ist der Präsenzunterricht für die rund 2,5 Millionen Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen sichergestellt. Wie die wöchentliche Umfrage des Ministeriums für Schule und Bildung unter rund 5.000 öffentlichen Schulen ergab, war in der vergangenen Woche nur eine Schule in Nordrhein-Westfalen pandemiebedingt geschlossen. Von den im Zeitraum zwischen dem 11. November und dem 17. November 2021 an den weiterführenden Schulen durchgeführten insgesamt 2.424.585 Antigen-Schnelltests fielen 3.422 positiv aus (0,14 Prozent, in der Vorwoche: 0,11 Prozent).

Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte: „Das Infektionsgeschehen nimmt bundesweit und auch in Nordrhein-Westfalen spürbar zu. Daher müssen und werden wir den Schulbetrieb weiterhin streng überwachen und die Entwicklung jederzeit genau beobachten. Durch die strikten Testungen wirken unsere Schulen in der Pandemie wie ein Hygienefilter für Kinder und Jugendliche. Durch die strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen und das engmaschige, strikte Testsystem tragen die Schulen dazu bei, das Infektionsgeschehen zu kontrollieren und die Verbreitung des Coronavirus zu bremsen. Sollten über die aktuellen Maßnahmen hinaus an unseren Schulen weitere präventive Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nötig werden, so wären diese vor allem auf das Verhalten von Erwachsenen zurückzuführen, da wir es nicht geschafft haben, in der Altersgruppe über 18 eine ausreichende Impfquote zum Schutz der Gesellschaft zu erreichen.“

Mit Stichtag vom 17. November meldeten die Schulen in der vergangenen Woche insgesamt 10.559 bestätigte Corona-Fälle unter den Schülerinnen und Schülern (0,53 Prozent, in der Vorwoche: 0,39 Prozent). Diese Zahl umfasst sowohl die durch schulische als auch die durch außerschulische Testungen festgestellte Infektionen mit SARS-CoV-2. Dabei fließen nicht nur neu entdeckte, sondern auch schon zuvor bestehende Infektionen in diese Meldung ein. Ebenfalls mit Stichtag vom 17. November 2021 befanden sich landesweit 23.372 Schülerinnen und Schüler (1,2 Prozent, in der Vorwoche: 0,9 Prozent) in einer behördlich angeordneten Quarantäne.

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Ausübung des Sports darf nicht untersagt werden

Region/Mainz – 28. Corona-Bekämpfungsverordnung sieht 2G-Regelungen für den Sportbetrieb im Innenbereich vor. Bund und Länder haben ein neues Infektionsschutzgesetz beschlossen, das insbesondere mit Blick auf die steigende Hospitalisierungsinzidenz und die Auslastung der Intensivstationen der Krankenhäuser schärfere Corona-Maßnahmen vorsieht. Die weitreichenden Beschlüsse werden nun umgehend auch in Rheinland-Pfalz umgesetzt. So tritt ab Mittwoch, 24. November, die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) in Kraft.

Auch der Sport im Innenbereich ist von den strengeren Maßnahmen betroffen, die insbesondere die 2G-Regelungen ab einer Hospitalisierungsrate von 3,0 betreffen. Der organisierte Sport in Rheinland-Pfalz begrüßt die Entscheidung insbesondere den Kindern und Jugendlichen durch die Gleichstellung mit geimpften und genesenen Personen den Zugang zur sportlichen Betätigung zu gewähren und keinen weiteren Lockdown für diese Personengruppe auszurufen. Für die 12 bis 17-Jährigen gilt die 3G-Regel – wenn zu den obligatorischen zwei Tests pro Woche in der Schule noch ein dritter, aktueller Selbsttest für das gemeinsame Sporttreiben im Innenbereich vorliegt. Kinder bis 12 Jahre und drei Monate werden weiterhin immunisierten Personen gleichgestellt und sind frei von jedweden Beschränkungen.

„Sport und Bewegung tragen maßgeblich zur Gesunderhaltung der Bevölkerung bei“, sagt LSB-Präsident Wolfgang Bärnwick. „Eine zweite pauschale Schließung von Spiel- und Sportstätten wäre daher ein falsches Zeichen gewesen – insbesondere für unsere Kinder und Jugendlichen. Die großzügigeren Regelungen für diese in besonderem Maße von der Pandemie betroffene Altersklasse begrüßen wir daher sehr.“ Damit stellt die Verordnung die Möglichkeiten des Sporttreibens für Kinder und Jugendliche, die aufgrund der späten Impfempfehlung der STIKO noch die geringste Impfquote aufweisen, nicht nur im Freien, sondern auch im Innenbereich sicher. Die 3G-Regel und der damit einhergehende zusätzliche Selbsttest für nicht geimpfte Jugendliche sind aus Sicht des Hauptgeschäftsführers des Landessportbundes, Christof Palm, der aktuellen Situation „absolut angemessen“. „Und auch den Lockdown für ungeimpfte Personen, denen durch die neue Verordnung kein Zugang zum Sport im Innenbereich mehr ermöglicht wird, unterstützen wir ausdrücklich. Auch im organisierten Sport müssen wir leider den Druck auf die Ungeimpften erhöhen. Anstatt nach Impflücken zu suchen, müssen wir versuchen, die Impflücken zu schließen. Nur so werden wir es auf Dauer schaffen, dass wir in Zukunft wieder uneingeschränkt zusammen Sport treiben können“, so Palm weiter.

Für Personen ab 18 Jahren gilt: Ab dem Schwellenwert der Hospitalisierungsrate von 3,0 wird für den Sport im Innenbereich die 2G-Regelung greifen, die nur noch geimpften und genesenen Personen den Zugang zum Sportbetrieb ermöglicht. Sollte die Rate den Wert von 6,0 überschreiten, tritt die 2G-Plus-Regelung in Kraft. Dann brauchen geimpfte und genesene Personen zusätzlich einen negativen Corona-Test. „Mit Blick auf die sich aktuell verschärfende Situation auf den Intensivstationen und der nachweislich erhöhten Infektionsgefahr in Innenräumen, begrüßen wir die neuen Regelungen für den Sport im Innenbereich“, sagt LSB-Präsident Wolfgang Bärnwick. „Der Sport hat von Beginn an seinen Beitrag zur Pandemiebekämpfung geleistet und wird dies im Sinne seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung auch weiter tun.“ Ab einem Wert von 9,0 kann die Landesregierung noch schärfere Maßnahmen verhängen. Es wird dabei keine Unterscheidung nach Versorgungsgebieten oder Regionen geben, es gilt grundsätzlich nur die landesweite Hospitalisierungsrate, die nun maßgeblich für den Umfang der Schutzmaßnahmen ist. Im Außenbereich sieht das Infektionsschutzgesetz keine strengeren Regelungen für den Sport vor, sodass hier keine weiteren Einschränkungen gegenüber den aktuell geltenden Bestimmungen in Kraft treten werden.

Der Fokus des organisierten Sports liegt nicht erst jetzt, sondern von Beginn an auf den Kindern und Jugendlichen. Deshalb setzt der organisierte Sport unter Federführung der Sportjugenden in Rheinland-Pfalz seine Impfkampagne mit Impfbussen-Terminen bei rheinland-pfälzischen Sportvereinen weiter fort. Bei über 20 Terminen konnten bereits tausende Impfungen durchgeführt werden, damit konnte insbesondere der Personengruppe der 12- bis 17-Jährigen ein unkompliziertes Impfangebot gemacht werden. In den nächsten Wochen folgen weitere Termine. Der organisierte Sport in Rheinland-Pfalz appelliert sehr deutlich an die Eltern der Jugendlichen. „Lasst eure Kinder impfen; es ist nicht nur der einzige Weg aus der Pandemie, auch wird es nur so möglich sein, dass sie auch in Zukunft bei steigenden Zahlen weiter Sport in ihren Sportvereinen treiben können“, sagt die Präsidentin des Sportbundes Rheinland, Monika Sauer.

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Positiv Getestete und Erkrankte werden durch Gesundheitsamt Wittlich nicht mehr kontaktiert

Wittlich – Seit Wochen gibt es täglich neue Rekordmeldungen bei den Corona-Infektionszahlen. Bis jetzt konnten die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes in Wittlich alle Erkrankten und deren Kontaktpersonen individuell beraten und testen.

Aufgrund der zahlreichen neuen Fälle sind die personellen Ressourcen zurzeit jedoch erschöpft. Das Gesundheitsamt Bernkastel-Wittlich kann daher die positiv Getesteten und Erkrankten nicht mehr kontaktieren. Diese Personen müssen sich gemäß der Absonderungsverordnung in häusliche Quarantäne begeben und selbständig ihre Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen informieren. Auch diese Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen müssen sich dann selbständig in Quarantäne begeben, wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Die Quarantäne erfolgt dann in der Regel für 14 Tage für Positive beziehungsweise 10 Tage für Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen. Ausführliche Antworten finden Betroffene auf der Internetseite des Landes https://corona.rlp.de/de/service/faqs/. Auf der Internetseite des Landkreises www.Corona.Bernkastel-Wittlich.de ist unter Erkrankte/Tests ebenfalls ein Merkblatt aufrufbar.

Das Gesundheitsamt bittet zudem alle positiv Getesteten und an Corona Erkrankten, die im Gesundheits- oder Pflegebereich tätig sind, sich an ihre Arbeitgeber zu wenden. Diese werden dann das Fallgeschehen mit dem Gesundheitsamt besprechen.

Das Testangebot des Landkreises ist eine freiwillige Aufgabe, die das Gesundheitsamt neben den zahlreichen anderen Tätigkeiten in der Bewältigung der Corona-Pandemie zusätzlich übernommen hat. Diese Teststelle ist die einzige kommunal betriebene Einrichtung dieser Art und Größe in Rheinland-Pfalz. Die Teststation des Landkreises in Wittlich steht ab sofort jedoch nur noch für Ausbruchsgeschehen in Einrichtungen wie beispielsweise Kitas, Schulen oder Pflegeeinrichtungen zur Verfügung. Ab dem 1. Dezember 2021 kann die Station auch keine Personen mit Überweisungen von Ärzten zur Testung annehmen. Bürgertests, Tests für Selbstzahler usw. können ebenfalls nicht mehr an der Teststation des Landkreises durchgeführt werden. Teststellen in der Region finden die Bürger auf der Internetseite des Landes (https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/hilfe/covid-19-test-dashboard/). Erkrankte mit entsprechenden Symptomen sollen sich an ihren Hausarzt wenden.

Auf Grund des hohen Infektionsgeschehens kann die Hotline des Gesundheitsamts derzeit nicht betrieben werden. Daher verweist das Gesundheitsamt nochmals auf die Antworten der Landesregierung zu den häufig gestellten Fragen unter https://corona.rlp.de/de/service/faqs/.

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich bedauert diese Schritte sehr und bittet die Bürgerinnen und Bürger von Anrufen oder Mails abzusehen, da dies nur weitere Kapazitäten binden würde. Das Gesundheitsamt appelliert noch einmal an alle bisher ungeimpften Bürgerinnen und Bürger sich impfen zu lassen. Dies sei nach wie vor der wirksamste Schutz vor schweren Krankheitsverläufen.

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Neue Coronaschutz-Verordnung ab heute Mittwoch 24. November 2021

Region/Düsseldorf – Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW teilt mit: Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom vergangenen Donnerstag und das neue Infektionsschutzgesetz konsequent um und hat die Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen entsprechend angepasst. Zur Begrenzung der erneut steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten treten ab dem heutigen Mittwoch, 24. November 2021 damit weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft, die im gesamten Freizeitbereich das ansteigende Infektionsgeschehen einbremsen sollen. Hier gelten künftig umfassende und flächendeckende 2G-Regelungen für den Zugang bzw. 2G-plus-Regelungen für Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen wie etwa Clubs, Tanzveranstaltungen und Karnevalsveranstaltungen. Zudem gelten weitgehende 3G-Regelungen etwa bei Messen und Kongressen, nicht freizeitorientierten Versammlungen in Innenräumen und standesamtlichen Trauungen.

„Die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens ist besorgniserregend. Hier müssen wir gegensteuern. Wir setzen bewusst konsequent auf die 2G-Regel, weil nicht geimpfte Menschen viel stärker von einem schweren Verlauf der Erkrankung bedroht sind und deshalb das Gesundheitssystem viel stärker belasten. Wir wissen, dass auch Geimpfte die Infektion weitergeben können, aber ihnen droht nur in seltenen Fällen ein Krankenhausaufenthalt oder gar eine Intensivbehandlung. Deshalb bleibt für sie nach wie vor weitgehende Normalität möglich. Zugleich lautet nochmals mein dringender Appell an alle, die das bisher noch nicht getan haben: Lassen Sie sich impfen! Das schützt nicht nur Ihr eigenes Leben, sondern auch das Leben anderer. Und umso schneller können wir alle zur Normalität zurückkehren“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Zentrales Anliegen der Landesregierung ist es daher, die Impfkampagne voranzutreiben. Insgesamt sind über 71 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. Das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag bleibt auch für diese Menschen von Bedeutung. Daher gilt in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Zudem wird das Tragen einer Maske auch im Freien nach wie vor dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Dort, wo die zuständige Behörde es ausdrücklich festlegt, ist es auch im Außenbereich Pflicht.

Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 21. Dezember 2021.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Einführung von 2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich

Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind. Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).

2G-plus-Regel in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen

Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können. Dieser kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.

Ergänzung der 3G-Regelungen

Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.

Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen.

Kontrolle und Überprüfung der aufgestellten Regelungen

Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.

Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

Weitergehende Maßnahmen in Abhängigkeit von der Hospitalisierungsinzidenz und regionalem Infektionsgeschehen

Besonderem regionalen Infektionsgeschehen oder einer hohen Belastung der regionalen Krankenhäuser können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen Maßnahmen entgegenwirken. Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz beim Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von sechs weitergehende Schutzmaßnahmen nötig werden. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter drei, werden Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen.