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Über 5400 Schnelltests in einer Woche in DRK-Teststationen im Kreis Ahrweiler durchgeführt

Ahrweiler – Im Rahmen der Aktion „Schnelltests für alle“ haben die DRK-Ortsvereine im Kreis Ahrweiler in der vergangenen Woche insgesamt 5421 Schnelltests durchgeführt. Hierbei wurden fünf Personen positiv auf SARS-CoV-2 getestet und an das Gesundheitsamt zur Einleitung weiterer Maßnahmen gemeldet.

Darüber hinaus hat das DRK im Kreis Ahrweiler das bisherige Schnelltestangebot in der Verbandsgemeinde Adenau umstrukturiert und damit das kostenfreie Corona-Schnelltestangebot erweitert. Die Schnelltestelle des DRK-Ortsvereins wechselt vom Ortsteil Breidscheid in die Ortsmitte. Hinzu kommt eine „Drive in“-Testmöglichkeit am Nürburgring sowie ausgeweitete Öffnungszeiten. Eine Übersicht aller Teststationen und ihrer Öffnungszeiten sowie weitere Hinweise sind unter www.kv-aw.drk.de/corona-schnelltest abrufbar. Die Angaben werden laufend aktualisiert.

Heute gibt es 21 Neuinfektionen mit dem Coronavirus im Kreis: fünf in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, acht in der Stadt Remagen, eine in der Verbandsgemeinde Adenau, drei in der Verbandsgemeinde Altenahr, jeweils eine in den Verbandsgemeinden Bad Breisig und Brohltal sowie zwei in der Gemeinde Grafschaft.

Derzeit werden alle positiven Covid-19-Proben des Gesundheitsamtes auf Mutationen hin untersucht. Im Zeitraum vom 19. bis 25. April wurden 119 Infektionen mit Virusvarianten von SARS-CoV-2 (Variants of Concern, kurz VoC) nachgewiesen: 24 in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, 14 in der Stadt Remagen, 28 in der Stadt Sinzig, elf in der Verbandsgemeinde Adenau, fünf in der Verbandsgemeinde Altenahr, elf in der Verbandsgemeinde Bad Breisig, 17 in der Verbandsgemeinde Brohltal sowie neun in der Gemeinde Grafschaft. Somit konnte in bislang insgesamt 776 Fällen eine Mutation durch ein Labor bestätigt werden, davon in 766 Fällen die SARS-CoV-2-Variante B.1.1.7 (britische Mutante) und in zehn Fällen die Variante B.1.351 (südafrikanische Mutante).

Die Anzahl der aktiven Corona-Fälle im Kreis Ahrweiler liegt aktuell bei 317. 48 Personen sind bisher an den Folgen einer Infektion mit dem Coronavirus gestorben. Die Sieben-Tage-Inzidenz für den Kreis Ahrweiler liegt bei 123 Neuinfektionen. Die Sieben-Tage-Inzidenz gibt die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche an.

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Corona-Notbremse ab sofort durch Bundesgesetz geregelt

Region/Düsseldorf – Das vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist gestern in Kraft getreten. Die dort geregelten bundesweiten Beschränkungen („Bundesnotbremse“) gelten ab heute, Samstag, 24. April 2021, in Kreisen und kreisfreien Städten, die an drei Tagen in Folge den 7-Tages-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überstiegen haben. Um welche Kreise und kreisfreien Städte es sich dabei konkret handelt, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales heute bekannt gemacht. Veränderungen werden in gleicher Weise bekannt gemacht werden.

Darüber hinaus gelten die bisher in Nordrhein-Westfalen bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen fort. Die Landesregierung hat die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung bis zunächst einschließlich 14. Mai 2021 verlängert. Dies bedeutet für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz über 100, dass neben den Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse weitergehende Schutzmaßnahmen aus der Coronaschutzverordnung fortgelten. So ist sichergestellt, dass das bisherige Schutzniveau in Nordrhein-Westfalen nicht abgesenkt wird.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes bündeln wir nochmal die Kräfte von Bund, Ländern und Kommunen, um die dritte Welle der Pandemie zu brechen. Zentraler Punkt in der Bekämpfung der Pandemie bleibt die massive Reduzierung von Kontakten, die auch das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In Nordrhein-Westfalen bleiben wir vorsichtig und in einigen Punkten bei notwendigen, teilweise strengeren Regeln, die so bereits gelten. Es ist angesichts der nach wie vor hohen Zahlen insbesondere auf Intensivstationen im Land nicht der Zeitpunkt für Öffnungen. Wir müssen weiterhin gemeinsam und vorsichtig handeln, um Leben zu schützen und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten.“

Die sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Coronaschutzverordnung ergebenden Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:

  7-Tage-Inzidenz ≤100 7-Tage-Inzidenz >100

 

Ausgangs-
beschränkungen
Keine Ausgangsbeschränkungen Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen
Kontakt-
beschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind nur erlaubt für entweder Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts
Einkaufen für den täglichen Bedarf Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 10 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter
Einkaufen über den täglichen Bedarf hinaus Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche Bei einem Inzidenzwert von 101-150: Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, tagesaktuelles negatives Testergebnis erforderlich.

Bei einem Inzidenzwert über 150: Geschäfte sind geschlossen.

Sport Sport ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich. Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig.
Kultur Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt.

Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.

Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos mit Ausnahme von Autokinos sind untersagt.

Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

Zoos und Botanische Gärten Der Besuch von Zoos und Botanischen Gärten ist mit vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Be­sucherin/Be­sucher pro 20 Quadratmeter. Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten bleiben bei angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten geöffnet. Voraussetzung für den Zutritt ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis.
Weitere Freizeit-einrichtungen Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten sind geschlossen.

Solarien dürfen betrieben werden.

In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig.

Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Solarien, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
Körpernahe Dienstleistungen Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt. Nichtmedizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, außer: Besuche bei Friseuren und bei der Fußpflege sind mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich.
Büroarbeit Unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anzubieten.

Die Ausgangsbeschränkung gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 von 22 Uhr bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt körperliche Bewegung, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, im Freien für Einzelpersonen erlaubt. Außerdem sind triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (veterinär)medizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren.

Das Land stellt auf Grundlage der Daten des Robert-Koch-Institutes per Allgemeinverfügung jeweils fest, wann welche Regelungen in welchem Kreis und welcher kreisfreien Stadt gelten.

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LVR-Freilichtmuseum Kommern pflanzt Baum des Jahres 2021 – Die Stechpalme

Mechernich-Kommern – Auch dieses Jahr, wie in den vergangenen Jahren, pflanzt das LVR-Freilichtmuseum Kommern den jeweils aktuellen Baum des Jahres in einer Baumreihe auf dem Parkplatz. So wird eine schöne Tradition fortgeführt, die den Besuchenden jährlich neue Anblicke auf dem Parkplatz beschert und durch eine Vermittlungstafel auch die zum Teil schwierige Lage in deutschen Wäldern aufgreift.

In diesem Jahr wählte die „Stiftung Baum des Jahres“ die Stechpalme (Ilex aquifolium) aus, eine Baumart also, die im Gelände des Freilichtmuseums vielfach anzutreffen ist. Die Stechpalme ist allerdings auf den ersten Blick nicht als Baum wahrzunehmen. Vermutet wird durch die oftmals breitere Form und Größe, die zwischen zwei und fünf Metern schwanken kann, eher eine Strauchart. Und tatsächlich kann die Stechpalme optisch beides sein – stark abhängig von den Lichtverhältnissen. Bei passenden Bedingungen wird die Stechpalme gerne auch 10-15 Meter hoch. Weitere Merkmale: die Stechpalme ist immergrün, wirft im Herbst also nicht ihre Blätter ab. Diese sind glänzend-dunkelgrün mit unangenehmen spitzen Stacheln am Blattrand. Die Blätter und roten Beeren der weiblichen Stechpalme stehen auf dem Speisezettel von Vögeln. Für uns Menschen sind diese jedoch ungenießbar und giftig noch dazu.

In den 1920er-Jahren war die Stechpalme „in“ und erfreute sich großer Beliebtheit. Vor allem als Feiertagsdekoration wurde sie häufig eingesetzt, so dass die wilden Bestände stark abnahmen. Daher wurde sie unter Schutz gestellt und die Bestände erholten sich wieder. Auch heute ist sie als Schmuck- und Ziergehölz in privaten Gärten beliebt, forstwirtschaftlich spielt sie allerdings eine eher untergeordnete Rolle, und nach wie vor ist es verboten, sie aus der Natur zu entwenden.

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Ausweitung der Impfkampagne für chronisch Erkrankte: Impfzentren unterstützen Arztpraxen

Region/Düsseldorf – Impfangebot für wohnungs- und obdachlose Personen und für Beschäftigte in Gemeinschaftsunterkünften für Wohn- und Obdachlose. Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat in einem weiteren Impferlass Regelungen zur Ausgestaltung der fortlaufenden Impforganisation festgelegt und wird diesen den Kreisen und kreisfreien Städten heute zur Verfügung stellen. Ab dem 30. April 2021 ist eine Terminbuchung für chronisch Erkrankte der Priorität 2 auch in den Impfzentren möglich. Für die Vereinbarung eines Impftermins werden die Terminbuchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert. Zum Einsatz kommen die Impfstoffe der Firmen Moderna und BioNTech, eine Wahlmöglichkeit besteht jedoch nicht.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Mir ist es wichtig, den vielen besorgten Menschen, die chronisch vorerkrankt sind und zur Priorität 2 gehören, ein Impfangebot zu unterbreiten. Schon vorher waren Impfungen dieser Gruppen zwar beispielsweise im Rahmen von Einzelentscheidungen oder über die Arztpraxen möglich. Da die Impfkontingente in den Arztpraxen noch begrenzt sind, warten aber noch zu viele auf einen Impftermin. Klar ist, dass diese Zielgruppe bei ihren Ärztinnen und Ärzten am besten aufgehoben ist. Deswegen sollen und müssen die Impfungen dort auch künftig stattfinden. Unsere Impfzentren können aber für einen kurzen Übergangszeitraum mit den vorhandenen Kapazitäten unterstützen.“

Die Terminbuchung für chronisch Erkrankte der Priorität 2 ist ab 30. April 2021, 8.00 Uhr möglich: online über www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die zusätzliche Rufnummer je Landesteil – (0800) 116 117 02 für Westfalen-Lippe und (0800) 116 117 01 für das Rheinland.

Wichtig: Partnerbuchungen werden aufgrund technischer Voraussetzungen ab diesem Moment nicht mehr möglich sein. Personen ab 70 Jahren, die dringend mit ihrem Partner geimpft werden wollen, sollten daher bis zum 29. April 2021 einen Impftermin vereinbaren.

Der Nachweis einer Vorerkrankung erfolgt über eine formlose Bescheinigung des Arztes, die zum Impftermin mitzubringen ist. Dabei wird die Zugehörigkeit zur impfberechtigten Personengruppe nach Coronavirus-Impfverordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a – j) bescheinigt – diese Fälle bedürfen keiner konkreten Diagnose. Personen mit Vorerkrankungen der Priorität 2 sind:  

  • Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung
  • Personen nach Organtransplantation
  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression
  • Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen
  • Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung
  • Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen, Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen
  • Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung
  • Personen mit chronischer Nierenerkrankung
  • Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).

 Zudem ist weiterhin die Beantragung einer Impfungen im Rahmen der Einzelfallentscheidung möglich: https://www.mags.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-regelt-einzelfallentscheidungen-bei-coronaschutzimpfungen

Der Bund hat dem Land Nordrhein-Westfalen für diese Woche eine Lieferung in Höhe von 48.000 Impfdosen der Firma Johnson & Johnson angekündigt. Damit soll wohnungs- und obdachlosen Personen ein Impfangebot unterbreitet werden, da dieser Impfstoff nur einmal verimpft werden muss. Zudem wird auch den Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften für Wohn- und Obdachlose ein Impfangebot mit dem Impfstoff der Firma Johnson & Johnson unterbreitet werden. Zuständig für die Impforganisation für diese Gruppe sind die Kreise und kreisfreien Städte vor Ort. Die Impfungen können sowohl über Impfungen in den Gemeinschaftseinrichtungen als auch über weitere aufsuchende Impfungen erfolgen.

„Der Impfstoff der Firma Johnson & Johnson bietet sich aufgrund seiner Handhabe für die Personengruppe der Wohnungs- und Obdachlosen an, da keine Zweitimpfung notwendig ist“, Minister Laumann. „Nordrhein-Westfalen wird damit nahezu allen Personen der Priorität 2 ein Impfangebot unterbreitet haben. Das ist ein großer Erfolg. Die Liefermengen des Bundes im zweiten Quartal nehmen erheblich zu. Ich gehe davon aus, dass wir damit bis Juli mindestens 60 Prozent der erwachsenen Menschen in Nordrhein-Westfalen ein Impfangebot machen können.“

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Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren

StädteRegion Aachen – Nach dem Beschluss des Bundestages, der Beteiligung des Bundesrates und der Unterzeichnung des Bundespräsidenten ist das geänderte Bundes-Infektionsschutzgesetz gestern (22.04.2021) im Bundesanzeiger bekanntgegeben worden. Es tritt am heutigen 23. April 2021 in Kraft, die Regelungen der Bundes-Notbremse greifen ab dem morgigen Samstag, 24. April 2021.

Damit wird nun eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse eingeführt: Sie gilt automatisch und ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten in allen Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern (nach den Daten des RKI) an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen.

Die gemeinsam tagenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen stellen fest, dass die entscheidenden Sieben-Tage-Inzidenzen, die das RKI für die StädteRegion Aachen festgestellt hat am:

  • 20. April bei 147
  • 21. April bei 136 und
  • 22. April bei 152 lagen.

Damit stellen die Krisenstäbe fest, dass die Regelungen aus dem Bundes-Infektionsschutzgesetz, die über einer Inzidenz von 100 greifen, ab dem morgigen Samstag, 24.04.2021, 0:00 Uhr, auch in der gesamten StädteRegion Aachen gelten. Die Regelungen, die ab den Sieben-Tage-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen von 150 bzw. 165 greifen, gelten aktuell noch nicht in der StädteRegion Aachen.

Zentrale Regelungen bei einer 7-Tages Inzidenz von mehr als 100 sind:

  • Kontaktbeschränkungen auf einen Haushalt und zusätzlich eine weitere Person (Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt). Diese Kontaktbeschränkung gilt jetzt erstmals in NRW verbindlich auch im privaten Raum! In diesem Passus ist auch geregelt, dass bei Beerdigungen maximal 30 Personen anwesend sein dürfen.
  • Eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr mit der Ausnahme, dass von 22:00 bis 24:00 Uhr die „alleinige körperliche Bewegung im Freien“ (Joggen, Spaziergang) erlaubt bleibt. Es gibt eng gefasste Ausnahmen von der Ausgangssperre wie zum Beispiel medizinische Notfälle. Auch der Besuch des Impfzentrums zur Wahrnehmung der Coronaschutzimpfung stellt eine Ausnahme dar.
  • Der gesamte Freizeitsektor von Freizeitparks über Bäder aller Art, dem Wellnessbereich, Bordellen, Wettanbietern, bis hin zu Stadtführungen und Freizeitschifffahrt ist untersagt.
  • Die Öffnung von Läden und Märkten ist untersagt. Das Abholen vorbestellter Ware (Click & Collect) bleibt in allen Läden möglich. Es gibt die schon bekannten Ausnahmen für den Lebensmittelhandel, Drogerien, Apotheken, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungs- und Buchhandlungen, Blumengeschäfte, Tier- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Hier gilt: Maximal ein Kunde je 20 Quadratmeter ist zugelassen.
    Es gibt die Möglichkeit in einem Laden außerhalb des täglichen Bedarfs mit einem Termin einzukaufen (Click & Meet), so lange die 7-Tages-Inzidenz nicht an 3 aufeinanderfolgenden Tagen über der Schwelle von 150 liegt. Das ist laut RKI-Zahlen noch nicht gegeben. Das ist dann allerdings nur einem bestätigten negativen Corona-Test möglich, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Es sind auch Kontaktdaten anzugeben. Hier gilt: Maximal ein Kunde je 40 Quadratmeter ist zugelassen.
    In allen Geschäften gilt die bekannte Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) oder alternativ einer medizinischen Maske.
  • Der Kulturbereich bleibt komplett geschlossen – das gilt ausnahmslos auch für alle Museen. Die einzige Ausnahme stellen Autokinos dar.
  • Es gibt die Möglichkeit die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten zu besuchen, dafür ist allerdings ein anerkannter und bestätigter negativer Corona-Test notwendig, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Sport ist (mit Ausnahme des Profisports) nur als kontaktlose Ausübung von Individualsportarten alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt.
    Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt eine Höchstgrenze von 5 Kindern bei Ausübung des kontaktlosen Sports im Freien. Ist ein Trainer anwesend, benötigt dieser einen bestätigten negativen Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Gaststätten und Restaurants bleiben geschlossen. Die Lieferung von oder das Abholen von Speisen bleibt erlaubt.
  • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, bleiben untersagt. Ausgenommen sind medizinische, therapeutische und pflegerische Dienstleistungen sowie Friseurbetriebe und Fußpflege. Dabei sind allerdings FFP2-Masken (oder vergleichbar) zu tragen. Kunden, die Leistungen einer Friseurbetriebes oder der Fußpflege wahrnehmen möchten, müssen dazu einen bestätigten negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Für Fahrgäste im ÖPNV gilt eine Maskenpflicht FFP2 oder vergleichbar.
  • Touristische Übernachtungsangebote sind untersagt.
  • Schulen gehen bei einer Inzidenz von mehr als 100 automatisch zu einem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht über.
    Steigt die 7-Tages-Inzidenz an 3 aufeinanderfolgenden Tagen auf mehr als 165, so gehen die Schulen in den vollen Distanzunterricht. Das ist nach den relevanten RKI-Zahlen derzeit in der StädteRegion noch nicht gegeben. Hier weisen die gemeinsam tagenden Krisenstäbe darauf hin, dass es für die kommende Woche keine längerfristige Planbarkeit gibt. Durch das Gesetz ist klar geregelt, dass bei der 3-tägigen Überschreitung der 165er Inzidenz ein reiner Distanzunterricht vorgeschrieben ist.
  • In dem Gesetz ist geregelt, dass Kindertagesstätten und die Kindertagespflege den Schulen gleichzustellen sind. Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf mehr als 165, so gehen die Kitas dementsprechend in den Notbetrieb über. Das ist nach den relevanten RKI-Zahlen derzeit noch nicht gegeben.
    Hier weisen die gemeinsam tagenden Krisenstäbe ebenfalls darauf hin, dass es für die kommende Woche keine längerfristige Planbarkeit gibt.
  • Zusätzlich ist beschlossen worden, das Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Berufstätige um 10 zusätzliche Tage, für Alleinerziehende um 20 Tage auszuweiten, damit diese ihre Kinder während pandemiebedingter Schul- oder Kita-Schließung zuhause betreuen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung grundsätzlich auch im Homeoffice erbracht werden kann.
  • Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, soweit dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Beschäftigte haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
  • Die Versammlungsfreiheit (Demonstrationsrecht) und Versammlungen die der Religionsausübung dienen, fallen nicht unter die Kontaktbeschränkungen.

Sinkt die 7-Tages-Inzidenz in einer Region an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100, werden die Beschränkungen am übernächsten Tag aufgehoben.

Die gesetzliche Notbremse ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Die Allgemeinverfügung, die die StädteRegion am 26. März 2021 zur „Testoption“ erlassen und am 17. April 2021 verlängert hat, wird mit heutigem Tage zurückgenommen. Ab sofort gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes unmittelbar.

Zutritt in Krankenhäuser: Bei Besuch nur noch mit negativem Corona-Test möglich!

In Anbetracht der steigenden Corona-Infektionszahlen und wegen der hohen Inzidenz in der Region ist der Zutritt zu den Krankenhäusern in der StädteRegion nur noch mit einem negativen Test möglich. Das gilt allerdings nicht für Patienten, die zu einer ambulanten Behandlung in die Häuser kommen und jeweils notwendige Begleitpersonen. Patienten und Beschäftigte sollen dadurch noch besser vor einer COVID-19-Infektion geschützt werden. Darauf haben sich jetzt die Klinikleitungen und das Gesundheitsamt verständigt. Die erweiterten Sicherheitsvorkehrungen gelten im Universitätsklinikum Aachen, Bethlehem Gesundheitszentrum Stolberg, Eifelklinik St. Brigida, Luisenhospital, Marienhospital, Rhein-Maas Klinikum, St.-Antonius-Hospital Eschweiler und die Fachkliniken VIALIFE Rosenquelle/Schwertbad sowie im Alexianer Krankenhaus.

Künftig erhalten alle Besucher nur Zutritt, wenn sie einen negativen POC oder PCR-Test nachweisen können, der nicht älter als 24 Stunden ist. Selbsttest-Ergebnisse ohne fachliche Bestätigung reichen nicht aus.

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Corona-Notbremse: Die Auswirkungen auf den Kreis Düren gültig ab Samstag, 24. April

Düren – Welche Auswirkungen hat die vom Bund beschlossene Corona-Notbremse auf den Kreis Düren? Da die 7-Tage-Inzidenz von 100 im Kreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde (Wert liegt heute bei 164), greift automatisch ein harter Lockdown mit weiteren Kontaktbeschränkungen, einer Ausgangsbeschränkung und Einschränkungen für Handel, Dienstleistungen, Schulen, Kitas, Freizeit, Sport und Kultur.

Hier die wichtigsten Punkte für den Kreis Düren (gültig ab Samstag, 24. April, 0 Uhr):

Kontaktbeschränkungen: Im öffentlichen und – erstmals auch – im privaten Raum (eigenes Haus oder Wohnung) dürfen sich höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person treffen (ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren).

Ausgangsbeschränkung: Zwischen 22 und 5 Uhr darf man die eigene Wohnung bzw. das Haus nicht verlassen. Es gibt Ausnahmen, unter anderem für Notfälle oder die Ausübung des Berufs.

Einkaufen: Da der Kreis Düren derzeit eine Inzidenz von über 150 hat, dürfen nur noch Geschäfte des täglichen Bedarfs öffnen. Bei allen anderen Geschäfte dürfen nur noch vorbestellte Waren abgeholt werden (Click & Collect). Terminbuchungen mit einem negativen Test (Click & Meet) sind ab dem morgigen Samstag untersagt.

Schulen/Kitas: Grundsätzlich gilt, dass ab einer Inzidenz von 165 (3 Tage hintereinander) Präsenzunterricht verboten ist (Ausnahmen: Abschlussklassen, Förderschulen). Dann findet Distanzunterricht statt. Ab einem Wert von 100 bis 165 gibt es Wechselunterricht.

Die Pflicht zur Schließung ab einer Inzidenz von 165 gilt auch für Kindertageseinrichtungen

Derzeit liegt die Inzidenz im Kreis Düren bei 164,0, sodass die Schulen und Kitas mindestens am Montag und Dienstag noch öffnen werden. Der Kreis Düren informiert rechtzeitig, sollte sich hier etwas ändern.

Körpernahe Dienstleistungen: Nur noch Frisöre und Fußpflege sowie Dienstleistungen, die therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, dürfen noch mit negativem Schnelltest und FFP-2 Maske (oder vergleichbar) öffnen.

Kosmetik-Studios, Thai-Massage-Studios usw. müssen wieder schließen.

Homeoffice: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten, wo immer das möglich ist, das Arbeiten im Homeoffice anzubieten; die Beschäftigten müssen dieses Angebot grundsätzlich annehmen.

Zudem betrifft die Bundes-Notbremse Einschränkungen in Freizeit-, Kultur- und Sporteinrichtungen. Einzelheiten zu den ab morgen geltenden Regeln gibt es hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html

Die „Notbremse“ tritt erst dann wieder außer Kraft, wenn der Inzidenzwert im Kreis Düren an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt.

Am Sonntag, 25. April, werden wieder unter coronakonformen Bedingungen kostenlose Schnelltests (Nasenabstrich) im Kreishaus in Düren (Bismarckstr. 16, Haupteingang) und in der Geschäftsstelle der Kreisverwaltung in Jülich (Düsseldorfer Str. 6) von 9 bis 17 Uhr angeboten. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Weitere Testzentren im Kreis Düren sind hier zu finden: https://www.kreis-dueren.de/aktuelles/corona/schnelltest-informationen.php

Aktuell sind im Kreis Düren 851 Menschen nachweislich mit dem Coronavirus infiziert. Seit gestern (22.4.) gibt es 83 Neuinfektionen. Insgesamt sind seit Ausbruch der Pandemie 12.117 Menschen positiv getestet worden. Die Zahl der Genesenen steigt um 48 und beträgt nun 11.004. (Stand 14 Uhr).

Die 851 Infizierten verteilen sich wie folgt auf das Kreisgebiet:

Aldenhoven: 70 (Gesamtzahl aller jemals positiv Getesteten je Ort: 842)

Düren: 325 (5188)

Heimbach: 11 (166)

Hürtgenwald: 19 (350)

Inden: 14 (216)

Jülich: 101 (1224)

Kreuzau: 57 (628)

Langerwehe: 44 (442)

Linnich: 23 (456)

Merzenich: 30 (482)

Nideggen: 14 (425)

Niederzier: 48 (677)

Nörvenich: 25 (383)

Titz: 45 (289)

Vettweiß: 25 (349).

Die Anzahl der Todesopfer beträgt 262.

Die zuletzt gemeldete 7-Tagesinzidenz des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales lautet: 164. Die Werte aller Kreise gibt es tagesaktuell (Datenstand vom Vortag) auf: https://www.mags.nrw/coronavirus-fallzahlen-nrw

Infos zum Impfzentrum gibt es unter: www.kreis-dueren.de/impfzentrum

Hier gibt es Rat und Hilfe:

Corona-Hotline: 02421/22-10 53 920

Telefonzentrale des Kreises Düren: 02421/22-0

Straßenverkehrsamt (Zulassungsstelle): 02421/22-10 36 900

Straßenverkehrsamt (Führerscheinstelle): 02421/22-10 36 999

Job-com: 02421/22-15 60 000

Service-Nummer für Unternehmen: 02421/22-10 61 214

Jugendamt und Frühe Hilfen: 02421/22-10 51 900

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Schutz der menschlichen Ernährung und des Klimas gehören in das Grundgesetz!

Region/Mayen-Koblenz – Der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau, Michael Horper, begrüßt das von ihm unterstützte und heute veröffentlichte Zukunftskonzept des Deutschen Bauernverbandes (DBV) mit dem Titel „Eine neue Partnerschaft für Ernährung und Landwirtschaft“. Hierin wird eine starke heimische Landwirtschaft, Ernährungssicherung und Nachhaltigkeit gefordert.

Horper: „Der Staat ist für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und damit auch für die Grundlagen der menschlichen Ernährung und das Klima verantwortlich. Diesen Punkten werden aber in Diskussionen zu Gesetzesvorhaben zu wenig Bedeutung beigemessen, daher fordern wir eine entsprechende Berücksichtigung im Grundgesetz. Es ist äußerst wichtig, dass endlich ein Grundstein dafür gelegt wird, dass nicht marktfähige Umweltleistungen dauerhaft von Staat und Gesellschaft anerkannt und honoriert werden“. Horper macht deutlich, dass in Rheinland-Pfalz bereits heute 35 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen unter besonderer Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bewirtschaftet werden. Jetzt müsse auch der Ernährungssicherung der Bevölkerung Rechnung getragen werden. Außerdem seien die landwirtschaftlichen Familien in der Lebensmittelkette zu stärken. Hierfür sei endlich ein rechtlicher Rahmen für eine verbindliche Tierhaltungs- und Herkunftskennzeichnung von nachhaltig erzeugten deutschen Produkten unerlässlich. Auch das Kartellrecht müsse verstärkt dem Schutz der landwirtschaftlichen Erzeuger und ihrer Zusammenschlüsse gerecht werden.

„Die Diskussionen zum Insektenschutzpaket machen deutlich, wie schnell gesetzliche Auflagen private Kooperationen zerstören und damit sowohl dem Naturschutz als auch der Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe schaden können. Die Politik muss endlich Kooperationen im Natur- und Landschaftsschutz den Vorzug vor ordnungsrechtlichen Auflagen geben. Wir befinden uns in sehr sensiblen gesetzgebenden Verfahren. Sehr schnell ist eine Stellschraube überdreht, die schließlich zum Verlust vieler landwirtschaftlicher Arbeitsplätze führen kann. Das DBV-Zukunftskonzept für die deutsche und somit auch für die rheinland-pfälzische Landwirtschaft ist daher ein wichtiger und folgerichtiger Schritt, den die Politik aufnehmen und ernsthaft berücksichtigen muss“, fordert BWV-Präsident Horper.

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Nordrhein-Westfalen setzt auf klare und verlässliche Regeln für den Schul- und Unterrichts-Betrieb

Region/Düsseldorf – „Notbremse“ im Infektionsschutzgesetz des Bundes. Die Landesregierung wird im schulischen Bereich die Vorgaben aus dem neuen Infektionsschutzgesetz schnellstmöglich und mit der größtmöglichen Klarheit für die Schulen umsetzen. Die Regelungen für den Schul- und Unterrichtsbetrieb werden in der Coronabetreuungsverordnung noch heute angepasst. Danach gilt für den Schulbetrieb ab Montag, dem 26. April:

  • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt – es findet Distanzunterricht statt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Regional bedeutet hier, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt. Der Inzidenzwert in einer einzelnen kreisangehörigen Gemeinde ist nicht maßgeblich.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebes unberührt.
  • Pädagogische Betreuungsangebote sind eingerichtet.

Das Schulministerium hat alle Schulen und Schulträger noch am gestrigen Abend über das künftige Verfahren informiert, wonach die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht erfolgt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung darüber trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft. Fällt die Inzidenz wieder stabil unter 165, kehren die Schulen am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zum Wechselunterricht zurück.

Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden. Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb bis auf Weiteres im Wechselunterricht unter Einhaltung der bereits etablierten Schutz- und Hygienekonzepte fort. Die pädagogischen Betreuungsangebote bleiben unverändert erhalten.

Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Die Landesregierung folgt mit den ab Montag geltenden Regelungen für den Schul- und Unterrichtsbetrieb den Vorgaben des Bundes und setzt diese im Interesse der Planungssicherheit der Schulen umgehend um. Aufgrund der Inzidenzwerte in Nordrhein-Westfalen führt das neue Bundesgesetz automatisch dazu, dass viele Kinder im Rahmen des Distanzunterrichtes nicht in den Schulen, sondern wieder daheim lernen müssen. Das wird für viele Familien erneut eine enorme Herausforderung und für die Schülerinnen und Schüler trotz des mittlerweile deutlich verbesserten Distanzunterrichts eine große Enttäuschung sein. Es bleibt das Ziel dieser Landesregierung, auch in den letzten Wochen dieses Schuljahres den Kindern wieder Unterricht in Präsenzform anbieten zu können, sobald das Infektionsgeschehen dies zulässt, denn Kinder brauchen Kinder und Schule findet in der Schule statt.“

Die SchulMail vom 22. April 2021 finden Sie hier: https://www.schulministerium.nrw/22042021-informationen-zum-schulbetrieb-ab-26-april-2021

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Nürburgring und Deutsches Rotes Kreuz errichten Corona-Test-Drive-In

Nürburg – Das Test-Angebot richtet sich ab Montag, 26. April an jedermann. Digitale Registrierung per Barcode – Testergebnis kommt automatisch aufs Handy. Ab sofort gibt es am Nürburgring für jedermann die Möglichkeit, sich kostenlos auf das Corona-Virus testen zu lassen. Die Betreiber der Rennstrecke haben in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Ahrweiler einen Drive-In mit zwei Teststraßen im ring°carré (ehemals Eifeldorf) errichtet. Zunächst jeden Montag und Mittwoch, jeweils von 14 bis 20 Uhr, kann man mit dem eigenen Fahrzeug das Testangebot wahrnehmen. Die Registrierung erfolgt digital mittels Barcode. 15 Minuten nach dem Abstrich liegt das Ergebnis vor. Der Befund wird anschließend ebenfalls digital per Mail oder WhatsApp übermittelt. Steht kein Smartphone zur Verfügung, gibt es aber auch die Alternative der schriftlichen Anmeldung vor Ort.

Das öffentliche Testangebot für „jedermann“ am Nürburgring bedeutet: Für die angegebenen Zeitfenstern ist keine Anmeldung erforderlich, lediglich der Personalausweis muss zur Identifikation mitgebracht werden. „Ich bin froh, dass wir unseren Beitrag in dieser Pandemie auch auf diese Weise leisten können“, sagt Nürburgring-Geschäftsführer Mirco Markfort. „Das DRK Ahrweiler ist seit Jahren der Betreiber unseres Medical Centers und übernimmt auch im Rahmen der Corona-Pandemie eine wichtige Rolle. Auf Basis dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit konnten wir nun auch den Test-Drive-In ins Leben rufen.“

Wichtig ist nach den Worten des Geschäftsführers, das nun eröffnete Test-Angebot für jedermann nicht mit den Tests zu verwechseln, die durch Unternehmen verpflichtend angeboten werden müssen oder zum Beispiel im Rahmen von Veranstaltungen durchgeführt werden. „Das sind unterschiedliche Angebote“ erklärt Markfort. „Der Drive-In ist eine Maßnahme in Abstimmung mit der Kreisverwaltung Ahrweiler für die Bevölkerung und insbesondere für die Bewohner im Kreis. Für unsere Mitarbeiter gibt es ein gesondertes Testangebot. Auch die Teilnehmer von Rennserien werden je nach Konzept separat getestet.“

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„Bundes-Notbremse“ hat ab dem 24. April Auswirkungen auf den Landkreis Vulkaneifel

Daun – Nach dem Beschluss des Bundestags hat auch der Bundesrat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes am gestrigen Tag passieren lassen. Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite ist am 22. April 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021, S. 802) verkündet worden. Damit ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes erfolgt, die bis zum 30. Juni 2021 befristet ist.

„Bundesnotbremse“ gilt ab dem 24. April im Landkreis Vulkaneifel

Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht für Landkreise, in denen eine Sieben-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, ohne weitere Umsetzungsmaßnahmen einen harten Lockdown mit Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, der weitgehenden Schließung des Einzelhandels, der Gastronomie, von Dienstleistungsbetrieben sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen vor. Die Sportausübung wird beschränkt; touristische Übernachtungsangebote sind untersagt. Schulen müssen ab einer Inzidenz von 100 zum Wechselunterricht übergehen, ab einer Inzidenz von 165 darf Präsenzunterricht grundsätzlich überhaupt nicht mehr stattfinden, in Kindergärten erfolgt ab einer Inzidenz von 165 nur noch eine Notbetreuung. Die Geltung dieser Maßnahmen endet, wenn an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die maßgeblichen Schwellenwerte unterschritten werden.

In Landkreisen, in denen der Schwellenwert am 20., 21. und 22. April 2021 überschritten wurde, gelten die Maßnahmen ab dem 24. April 2021. Im Landkreis Vulkaneifel wurde der Schwellenwert von 100 an den oben genannten Tagen überschritten, weshalb die „Bundesnotbremse“ im Landkreis Vulkaneifel ab Samstag, 24.04.2021 gilt.

Wesentliche Änderungen gegenüber der bisher geltenden Allgemeinverfügung

Im Wesentlichen ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz und damit bei uns im Landkreis Vulkaneifel folgende Änderungen bzgl. der bisher geltenden Allgemeinverfügung:

  • ‍Ausgangsbeschränkungen ab 22 Uhr statt 21 Uhr. Joggen und Spazierengehen alleine ist bis 24 Uhr erlaubt. Ebenso davon ausgenommen sind unaufschiebbare Belange wie medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle, die Berufsausübung, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, Begleitung von Sterbenden, Versorgung von Tieren sowie unter Glaubhaftmachung ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke
  • Ein Haushalt trifft maximal eine weitere Person, Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen im Privaten werden geahndet.
  • ‍Schule: Bei Inzidenzen von mehr als 165 Fernunterricht und Notbetreuung, Kita in der Notbetreuung. Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
  • Für Besuche beim Friseur, der Fußpflege, in Zoos und botanischen Gärten werden tagesaktuelle (24 Stunden gültig) Antigen-Schnelltests nötig. Diese können an den zahlreichen Schnellteststationen kostenlos durchgeführt werden. Bei Vorliegen eines negativen Testes erhalten Sie dort einen entsprechenden Nachweis. Eine Übersicht der Teststationen findet sich im Internet unter https://corona.rlp.de/de/testen/
  • Im Bereich des Einzelhandels gilt bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150: Zulass nur nach vorheriger Terminbuchung und Vorlage/ Nachweis eines negativen Antigen-Schnelltests. Ausgenommen von den Maßnahmen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiter, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmäkrte, Gartenmärkte und Großhandel.

Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen dem § 28b IfSG entnommen werden. Die obige Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar. Wir verweisen auf die Homepage des Landkreises Vulkaneifel (www.vulkaneifel.de); dort ist auch die Gesetzesregelung enthalten. Darüber hinaus finden sich weitere Informationen zur „Bundesnotbremse“ auch unter www.bundesregierung.de