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Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren

StädteRegion Aachen – Nach dem Beschluss des Bundestages, der Beteiligung des Bundesrates und der Unterzeichnung des Bundespräsidenten ist das geänderte Bundes-Infektionsschutzgesetz gestern (22.04.2021) im Bundesanzeiger bekanntgegeben worden. Es tritt am heutigen 23. April 2021 in Kraft, die Regelungen der Bundes-Notbremse greifen ab dem morgigen Samstag, 24. April 2021.

Damit wird nun eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse eingeführt: Sie gilt automatisch und ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten in allen Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern (nach den Daten des RKI) an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen.

Die gemeinsam tagenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen stellen fest, dass die entscheidenden Sieben-Tage-Inzidenzen, die das RKI für die StädteRegion Aachen festgestellt hat am:

  • 20. April bei 147
  • 21. April bei 136 und
  • 22. April bei 152 lagen.

Damit stellen die Krisenstäbe fest, dass die Regelungen aus dem Bundes-Infektionsschutzgesetz, die über einer Inzidenz von 100 greifen, ab dem morgigen Samstag, 24.04.2021, 0:00 Uhr, auch in der gesamten StädteRegion Aachen gelten. Die Regelungen, die ab den Sieben-Tage-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen von 150 bzw. 165 greifen, gelten aktuell noch nicht in der StädteRegion Aachen.

Zentrale Regelungen bei einer 7-Tages Inzidenz von mehr als 100 sind:

  • Kontaktbeschränkungen auf einen Haushalt und zusätzlich eine weitere Person (Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt). Diese Kontaktbeschränkung gilt jetzt erstmals in NRW verbindlich auch im privaten Raum! In diesem Passus ist auch geregelt, dass bei Beerdigungen maximal 30 Personen anwesend sein dürfen.
  • Eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr mit der Ausnahme, dass von 22:00 bis 24:00 Uhr die „alleinige körperliche Bewegung im Freien“ (Joggen, Spaziergang) erlaubt bleibt. Es gibt eng gefasste Ausnahmen von der Ausgangssperre wie zum Beispiel medizinische Notfälle. Auch der Besuch des Impfzentrums zur Wahrnehmung der Coronaschutzimpfung stellt eine Ausnahme dar.
  • Der gesamte Freizeitsektor von Freizeitparks über Bäder aller Art, dem Wellnessbereich, Bordellen, Wettanbietern, bis hin zu Stadtführungen und Freizeitschifffahrt ist untersagt.
  • Die Öffnung von Läden und Märkten ist untersagt. Das Abholen vorbestellter Ware (Click & Collect) bleibt in allen Läden möglich. Es gibt die schon bekannten Ausnahmen für den Lebensmittelhandel, Drogerien, Apotheken, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungs- und Buchhandlungen, Blumengeschäfte, Tier- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Hier gilt: Maximal ein Kunde je 20 Quadratmeter ist zugelassen.
    Es gibt die Möglichkeit in einem Laden außerhalb des täglichen Bedarfs mit einem Termin einzukaufen (Click & Meet), so lange die 7-Tages-Inzidenz nicht an 3 aufeinanderfolgenden Tagen über der Schwelle von 150 liegt. Das ist laut RKI-Zahlen noch nicht gegeben. Das ist dann allerdings nur einem bestätigten negativen Corona-Test möglich, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Es sind auch Kontaktdaten anzugeben. Hier gilt: Maximal ein Kunde je 40 Quadratmeter ist zugelassen.
    In allen Geschäften gilt die bekannte Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) oder alternativ einer medizinischen Maske.
  • Der Kulturbereich bleibt komplett geschlossen – das gilt ausnahmslos auch für alle Museen. Die einzige Ausnahme stellen Autokinos dar.
  • Es gibt die Möglichkeit die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten zu besuchen, dafür ist allerdings ein anerkannter und bestätigter negativer Corona-Test notwendig, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Sport ist (mit Ausnahme des Profisports) nur als kontaktlose Ausübung von Individualsportarten alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt.
    Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt eine Höchstgrenze von 5 Kindern bei Ausübung des kontaktlosen Sports im Freien. Ist ein Trainer anwesend, benötigt dieser einen bestätigten negativen Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Gaststätten und Restaurants bleiben geschlossen. Die Lieferung von oder das Abholen von Speisen bleibt erlaubt.
  • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, bleiben untersagt. Ausgenommen sind medizinische, therapeutische und pflegerische Dienstleistungen sowie Friseurbetriebe und Fußpflege. Dabei sind allerdings FFP2-Masken (oder vergleichbar) zu tragen. Kunden, die Leistungen einer Friseurbetriebes oder der Fußpflege wahrnehmen möchten, müssen dazu einen bestätigten negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Für Fahrgäste im ÖPNV gilt eine Maskenpflicht FFP2 oder vergleichbar.
  • Touristische Übernachtungsangebote sind untersagt.
  • Schulen gehen bei einer Inzidenz von mehr als 100 automatisch zu einem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht über.
    Steigt die 7-Tages-Inzidenz an 3 aufeinanderfolgenden Tagen auf mehr als 165, so gehen die Schulen in den vollen Distanzunterricht. Das ist nach den relevanten RKI-Zahlen derzeit in der StädteRegion noch nicht gegeben. Hier weisen die gemeinsam tagenden Krisenstäbe darauf hin, dass es für die kommende Woche keine längerfristige Planbarkeit gibt. Durch das Gesetz ist klar geregelt, dass bei der 3-tägigen Überschreitung der 165er Inzidenz ein reiner Distanzunterricht vorgeschrieben ist.
  • In dem Gesetz ist geregelt, dass Kindertagesstätten und die Kindertagespflege den Schulen gleichzustellen sind. Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf mehr als 165, so gehen die Kitas dementsprechend in den Notbetrieb über. Das ist nach den relevanten RKI-Zahlen derzeit noch nicht gegeben.
    Hier weisen die gemeinsam tagenden Krisenstäbe ebenfalls darauf hin, dass es für die kommende Woche keine längerfristige Planbarkeit gibt.
  • Zusätzlich ist beschlossen worden, das Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Berufstätige um 10 zusätzliche Tage, für Alleinerziehende um 20 Tage auszuweiten, damit diese ihre Kinder während pandemiebedingter Schul- oder Kita-Schließung zuhause betreuen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung grundsätzlich auch im Homeoffice erbracht werden kann.
  • Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, soweit dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Beschäftigte haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
  • Die Versammlungsfreiheit (Demonstrationsrecht) und Versammlungen die der Religionsausübung dienen, fallen nicht unter die Kontaktbeschränkungen.

Sinkt die 7-Tages-Inzidenz in einer Region an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100, werden die Beschränkungen am übernächsten Tag aufgehoben.

Die gesetzliche Notbremse ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Die Allgemeinverfügung, die die StädteRegion am 26. März 2021 zur „Testoption“ erlassen und am 17. April 2021 verlängert hat, wird mit heutigem Tage zurückgenommen. Ab sofort gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes unmittelbar.

Zutritt in Krankenhäuser: Bei Besuch nur noch mit negativem Corona-Test möglich!

In Anbetracht der steigenden Corona-Infektionszahlen und wegen der hohen Inzidenz in der Region ist der Zutritt zu den Krankenhäusern in der StädteRegion nur noch mit einem negativen Test möglich. Das gilt allerdings nicht für Patienten, die zu einer ambulanten Behandlung in die Häuser kommen und jeweils notwendige Begleitpersonen. Patienten und Beschäftigte sollen dadurch noch besser vor einer COVID-19-Infektion geschützt werden. Darauf haben sich jetzt die Klinikleitungen und das Gesundheitsamt verständigt. Die erweiterten Sicherheitsvorkehrungen gelten im Universitätsklinikum Aachen, Bethlehem Gesundheitszentrum Stolberg, Eifelklinik St. Brigida, Luisenhospital, Marienhospital, Rhein-Maas Klinikum, St.-Antonius-Hospital Eschweiler und die Fachkliniken VIALIFE Rosenquelle/Schwertbad sowie im Alexianer Krankenhaus.

Künftig erhalten alle Besucher nur Zutritt, wenn sie einen negativen POC oder PCR-Test nachweisen können, der nicht älter als 24 Stunden ist. Selbsttest-Ergebnisse ohne fachliche Bestätigung reichen nicht aus.