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Kreis Euskirchen setzt aktuelle Regelungen zur Isolation- und Quarantäne-Regelung sofort um

Euskirchen – Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben in ihrer Videoschaltkonferenz am 7. Januar 2022 unter anderem Anpassungen der Quarantäne- und Isolationsregelungen beschlossen.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) erfolgte bislang keine landesrechtliche Umsetzung, da die erforderlichen Änderungen auf Bundesebene noch ausstehen und die entsprechenden Empfehlungen des Robert Koch-Instituts noch nicht veröffentlicht sind.

Das MAGS wendete sich daher am 11.01.2022 mit einem Schreiben an die zuständigen Verwaltungen, mit der Bitte, die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz bereits jetzt umzusetzen. Daher werden ab sofort die Beschlüsse und Regelungen hinsichtlich der Quarantäne- und Isolationsdauer auch im Kreis Euskirchen umgesetzt.

Die neuen Regelungen sollen vor allem, mit der Anpassung der Isolations- und Quarantänezeiten, dem Schutz der kritischen Infrastruktur dienen. Allgemein gilt, dass eine Isolation oder Quarantäne nach 7-Tagen aufgehoben werden kann, wenn ein negativer PCR- oder Schnelltest vorliegt.

Für Infizierte Personen in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen kann die Isolation nach 7 Tagen nur mit einem negativen PCR-Test aufgehoben werden, wenn diese zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei waren.

Kinder und Jugendliche in Kita und Schule, die aufgrund eines Kontaktes in Quarantäne müssen, können bereits nach 5 Tagen mit einem negativen PCR- oder Schnelltest aus der Quarantäne entlassen werden.

Sollte keine Testung erfolgen, ist eine Entlassung aus der Isolation oder der Quarantäne erst nach 10 Tagen möglich.

Folgende Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne: Geboosterte, „frisch“ doppelt Geimpfte, geimpft Genesene und „frisch“ Genesene.

Das Gesundheitsamt der Kreises Euskirchen setzt diese Beschlüsse ab sofort um und wird versuchen, die bereits erlassenen Ordnungsverfügungen des Kreises Euskirchen individuell abzuändern bzw. aufzuheben.

Betroffene Personen, die ein Hinweisschreiben erhalten haben, aber noch keine Ordnungsverfügung, sind aufgefordert sich direkt an den neuen Vorgaben zu orientieren. Personen, die ab dem 12.01. die Diagnose „Covid positiv“ erhalten, oder einen Risikokontakt zu einem Infizierten hatten können sich ebenso an den nun geltenden Regelungen orientieren.

Bürgerinnen und Bürger haben weiterhin die Möglichkeit, unter corona.kreis-euskirchen.de einen PCR-Testgutschein selbstständig zu generieren und damit einen PCR-Test an den drei bekannten PCR-Teststellen im Kreis Euskirchen zu erhalten.