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Elektroauto und Pedelec im Winter – Kälte knabbert an der Reichweite

Region/Stuttgart – Wer im Winter ein Elektroauto oder ein Pedelec nutzt, muss sich auf eine geringere Reichweite einstellen. Bei Kälte sinkt nicht nur die Leistungsfähigkeit der Akkus, im Auto wird auch zusätzlich Energie zum Heizen des Fahrgastraums benötigt. Die Sachverständigen von DEKRA sagen, wie der Kälte-Effekt möglichst gering ausfällt.

  • Sinkende Leistungsfähigkeit der Akkus und Energiebedarf für Heizung
  • Energiesparender Fahrstil im Winter besonders wichtig
  • Warnung: Nicht auf Kosten der Sicherheit sparen

„Bei Temperaturen von etwa +10°C und darunter laufen die physikalischen Prozesse in den Akkus von Elektromobilen langsamer ab. Damit verringert sich die Leistungsfähigkeit der Energiespeicher und damit auch die effektive Reichweite der Fahrzeuge“, erklärt Andreas Richter vom DEKRA Competence Center Elektromobilität. Nach verschiedenen Untersuchungen geht die Reichweite von Elektroautos im Winter im Schnitt um 20 bis 30 Prozent zurück.

Elektroauto vor dem Start vorheizen
Neben der Temperierung des Akkus in ein optimales Temperaturfenster durch eine in den Akku eingebaute Heizung, schluckt die Heizung des Fahrgastraums im Elektroauto viel Energie. Ein Garagenplatz – möglichst temperiert – ist daher Gold wert. Zudem ist es sinnvoll, das Fahrzeug eine Viertelstunde vor Start nochmals mit der Ladestation zu verbinden, damit der Akku vortemperiert wird.

Strom spart auch, wer bei entsprechender Ausstattung nur die genutzte Zone im Fahrzeug heizt, etwa den Sitzbereich des Fahrers und auf Umluftbetrieb schaltet Auch sollte man daran denken, bei Stopps die Türen nicht unnötig lange geöffnet halten, um den Innenraum nicht zu übermäßig auskühlen zu lassen. Im Winter ist es außerdem ratsam, unterwegs die bestehenden Nachlademöglichkeiten zu nutzen. Bei Kälte ist generell mehr Zeit fürs Aufladen einzuplanen. Und es ist effektiver, einen temperierten Akku als einen kalten aufzuladen, erinnert der Experte von DEKRA.

Weiteres Sparpotenzial kann ausschöpfen, wer seinen Fahrstil auf „Winterbetrieb“ umstellt. Im Eco-Modus zu fahren, spart ebenso Energie wie eine gleichmäßige, vorausschauende Fahrweise bei mittlerer Geschwindigkeit, so dass starkes Beschleunigen und hohe Geschwindigkeiten auf ein Mindestmaß reduziert sind. Kurzstreckenfahrten mit längeren Pausen erhöhen den Verbrauch besonders stark, weil der Akku dabei abkühlt und erneut geheizt werden muss.

Die DEKRA Experten warnen allerdings nachdrücklich davor, auf Kosten der Sicherheit Energie zu sparen. „Wer bei schlechter Sicht das Licht zu spät einschaltet oder bei beschlagenen Scheiben auf Lüftung oder Scheibenheizung verzichtet, bringt sich und andere unnötig in Gefahr“, betont Richter.

Temperierten Pedelec-Akku erst vor dem Start einsetzen
Auch für Pedelec-Fahrer heißt es im Winter umdenken. Wie beim Elektroauto wird die Leistungsfähigkeit des Fahrrad-Akkus optimal ausgenutzt, wenn man ihn bei Raumtemperatur auflädt und erst kurz vor dem Start einsetzt. Parkt das Pedelec stundenlang in der Kälte, deponiert man die Batterie so lange besser im wärmeren Fahrradkeller. Das Aufladen des Akkus sollte nicht in kaltem Zustand beginnen, sondern erst dann, wenn er sich auf Zimmertemperatur erwärmt hat.

Bei eisiger Kälte leistet auch eine Thermoschutzhülle gute Dienste, da sie den Akku länger warmhält und so die Reichweite erhöhen kann. Bei längeren Fahrten an kalten Tagen kann es sinnvoll sein, ein Ladegerät dabeizuhaben.

Hält das Pedelec über die kalten Tage Winterschlaf, ist darauf zu achten, dass das Ladegerät nicht dauerhaft angeschlossen bleibt. Für die Lebensdauer des Akkus am günstigsten ist eine Aufbewahrung bei einer Temperatur von 10 bis 20°C mit einem Ladezustand von 30 bis 60 Prozent.

Weitere Informationen rund um das Thema Elektromobilität unter https://www.dekra.de/de/elektromobilitaet/

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Antragstellung für Erstattungsanträge der Versorger für Vorauszahlung der Gas- und Wärme-Preisbremse startet

Region/Berlin – Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger können ab sofort Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse sind verfügbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/ewpbg.html.

Mit der Gas- und Wärmepreisbremse entlastet die Bundesregierung Unternehmen und private Haushalte. Für ein Kontingent, das sich an bisherigen Verbrauchszahlen orientiert, gibt es einen Zuschuss zur Gas- oder Wärmerechnung. Dieser Zuschuss bemisst sich an der Differenz von vertraglich vereinbartem Preis und dem vom Bund garantierten Höchstpreis. Sie wird den Energieversorgern vom Bund erstattet. Wichtig dabei ist, dass sich Energiesparen weiter lohnt: Verbraucher erhalten diesen Zuschuss nämlich unabhängig von ihrem tatsächlichen Verbrauch.

Die Gas- und Wärmepreisbremse greift für Großverbraucher (mit registrierender Leistungsmessung) ab Januar 2023, für Geringverbraucher (Privathaushalte und Kleingewerbe mit Standardlastprofil) ab März 2023 rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Sie gilt vorerst bis Ende 2023, kann jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden, sofern eine Anpassung der entsprechenden Notfall-Verordnung der Europäischen Union erfolgt.

Wichtig ist: Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts tun, sie werden automatisch von der Gas- und Wärmepreisbremse auf Basis ihres bestehenden Versorgungsvertrages profitieren. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Diese können ab sofort einen Antrag auf Vorauszahlungen stellen. Für Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.

Ab März 2023 wird zudem die Strompreisbremse starten, die gleichfalls für ein festgelegtes Kontingent einen Höchstpreis vorsieht. Auch hier erfolgt die Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher automatisch und rückwirkend ab Januar 2023. Anders als bei der Gas- und Wärmepreisbremse übernehmen bei der Strompreisbremse die Übertragungsnetzbetreiber die Durchführung der Erstattungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Weitere Informationen zur Umsetzung der Strompreisbremse folgen in Kürze.

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Bistum Aachen setzt neues Arbeitsrecht zum 1. Januar 2023 um

Aachen – Die neue Grundordnung gilt für rund 40 000 Beschäftigte im Bistum Aachen. Modernisierung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ schließt an plurale Gesellschaft an. Keine Beurteilung der privaten Lebensführung. Rekordtempo bei der Novellierung durch die Bischöfe. Das Bistum Aachen setzt die novellierte „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ zum 1. Januar 2023 um. „Als Kirche akzeptieren wir veränderte Bedingungen  unserer pluralen Gesellschaft. Die Zeiten sind endgültig passé, in denen der Dienstgeber für sich in Anspruch nehmen konnte, die private Lebensführung der Mitarbeitenden beurteilen zu wollen,“ sagt Generalvikar Dr. Andreas Frick.

Explizit wie nie zuvor werde Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt. Die katholische Identität dokumentiere sich in den Leitbildern, einer positiven Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und einem christlichen Charakter der verschiedenen kirchlichen Einrichtungen, die von allen in der Dienstgemeinschaft in ihren Kompetenzen mitgetragen werde.
Nach der neuen Grundordnung können alle Mitarbeitenden unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein.

Damit einher geht ein weiterer wichtiger Punkt. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers. Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre. Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis bzw. Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung oder  Weiterbeschäftigung entgegen.

Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für pastorale und katechetische Dienste und zum anderen für diejenigen Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.

Die neue Grundordnung gilt für rund 40 000 Beschäftigte im Bistum Aachen, darunter auch alle Mitarbeitenden der Caritas. In ihrer Neufassung gilt die Grundordnung für alle Handlungsfelder des kirchlichen Dienstes und alle Beschäftigtengruppen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status.

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hatte den Beschluss im November 2022 mit der erforderlichen Mehrheit  als Empfehlung für die deutschen (Erz-)Bistümer beschlossen. Sie löst die Grundordnung vom 27. April 2015 ab, die in diesem Jahr in einem Rekordtempo einer Evaluation unterzogen wurde. Die Artikel der Grundordnung bilden die rechtliche Grundlage der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland. Sie gilt für insgesamt rund 800.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und der Caritas.

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Nordrhein-Westfalen erweitert Möglichkeiten zum Ausbau der Wind-, der Freiflächen-Solar- und der Bio-Energie

Region/Düsseldorf – Das NRW Klima- und Energieministerium hat am heutigen Mittwoch, 28. Dezember 2022, einen Erlass zum beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen in Kraft gesetzt. Er bringt weitreichende Erleichterungen insbesondere beim Ausbau der Windkraft im Wald: Künftig können Windenergieanlagen auf geschädigten Waldflächen und in anderen Nadelholzwäldern errichtet werden. Zudem wird die Flächenkulisse für Freiflächen-Solarenergieanlagen maßvoll erweitert.

Ministerin Mona Neubaur: „Mit dem Erlass schaffen wir sofort Freiräume für den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen und kommen auf dem Weg in die klimaneutrale Zukunft voran. Wir sorgen damit dafür, dass Nordrhein-Westfalen mit Sonne und Wind unabhängiger von fossilen Energieimporten wird und mit günstiger Erneuerbarer Energie die Widerstandsfähigkeit der Energieversorgung erhöht. Parallel arbeiten wir weiter mit Hochdruck an der Änderung des Landesentwicklungsplans, um das zwei Prozent-Flächenziel des Bundes für die Windenergie schnellstmöglich umzusetzen.“

Die Kerninhalte des neuen Erlasses:

  • Windenergie: Kalamitätsflächen (Wald-Ausfallflächen durch Sturm oder Baumkrankheiten) und Nadelwälder stehen nun landesplanerisch regelmäßig für die Windenergienutzung zur Verfügung. Das gilt unter anderem nicht in waldarmen Gemeinden, auf Naturschutz-Flächen sowie in Laub- und Laubmischwald.
  • Freiflächen-Solarenergie: Deutlich vergrößert werden die planerisch möglichen Flächen entlang von Bundesfernstraßen und überregionalen Schienenwegen in Verbindung mit vorhandenen baulichen Nutzungen wie Wirtschaftsgebäuden oder landwirtschaftlichen Bauten. Auch in den in den Regionalplänen dargestellten „Bereichen für industrielle Nutzungen“ sind künftig ergänzend zu den Wirtschaftsgebäuden auch Freiflächen-Solarenergieanlagen möglich.
  • Agri-Photovoltaik: Die gleichzeitige Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für die Energieerzeugung wird erleichtert.
  • Biogasanlagen: Angemessene räumliche Erweiterungen vorhandener Betriebsstandorte sind möglich.

Der Erlass zeigt den Regionalplanungsbehörden Handlungsspielräume auf, die auf Basis des jetzt geltenden Landesentwicklungsplans einen verstärkten Ausbau der Erneuerbaren Energien ermöglichen. Städte und Gemeinden und Bürgerinnen und Bürger erhalten so Hinweise zu landesplanerischen Vorgaben. Der für die Behörden verbindliche Erlass soll als Handlungsleitfaden in der Übergangszeit dienen, bis das parallel laufende Änderungsverfahren für den Landesentwicklungsplan für den Ausbau der Erneuerbaren Energien umgesetzt ist.

Den Erlass finden Sie hier.

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Steuer-Erleichterungen für viele Menschen

Region/Düsseldorf – Neue steuerliche Regelungen greifen zahlreiche Vorschläge aus Nordrhein-Westfalen auf  – Minister Dr. Optendrenk: Es ist einiges umgesetzt worden, was in dieser Zeit steigender Kosten hilft. Der Bundesgesetzgeber hat zahlreiche steuerliche Änderungen beschlossen, auf die unter anderem Nordrhein-Westfalen gedrängt hatte. Diese betreffen beispielsweise Vereinfachungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für HomeOffice-Tätigkeiten, sowie steuerliche Verfahrenserleichterungen beim Erwerb und Betrieb kleinerer Photovoltaik-Anlagen. „Es ist einiges umgesetzt worden, was der Bevölkerung in dieser Zeit steigender Kosten hilft“, sagt Dr. Marcus Optendrenk, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen. „Das ist eine gute Nachricht zum Ende des Jahres – wir sind sehr zufrieden, dass von diesen steuerlichen Regelungen auch viele Menschen und Unternehmen in unserem Bundesland profitieren werden.“

So werden die Regelungen zur sogenannten „HomeOffice-Pauschale“ für die betriebliche und berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vereinfacht und verbessert. Bürgerinnen und Bürger, die ganz überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig sind, können künftig ohne Nachweis pauschal 1.260 Euro jährlich steuerlich geltend machen. Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer oder wird die HomeOffice-Tätigkeit nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer, sondern beispielsweise in einer Arbeitsecke in der häuslichen Wohnung ausgeübt, können pauschal sechs Euro pro Kalendertag (max. 1.260 Euro im Jahr), an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, angegeben werden.

Modifiziert worden sind auch Regelungen zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sparer-Pauschbetrag. Beide werden erhöht. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 um 30 Euro auf 1.230 Euro, der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro bei Einzelveranlagungen beziehungsweise von 1.602 Euro auf 2.000 Euro bei der Zusammenveranlagung. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden aus Vereinfachungsgründen prozentual erhöht.

Für kleine Photovoltaikanlagen bis zu 30 Kilowatt (peak) auf Wohn- oder sonstigen Gebäuden sieht das Jahressteuergesetz 2022 Befreiungen sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Gewerbesteuer bereits ab dem Veranlagungs- beziehungweise Erhebungszeitraum 2022 vor. Für die Umsatzsteuer wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein „Nullsteuersatz“ eingeführt, der die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrifft. So soll der bürokratische Aufwand für Betreiberinnen und Betreiber, die ansonsten nicht unternehmerisch tätig sind, deutlich minimiert werden.

Finanzielle Erleichterungen gibt es auch für Gebäudebesitzer: Ab 2023 können Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, mit jährlich drei Prozent abgeschrieben werden. Vorher waren es zwei Prozent.

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Mehr Akzeptanz für die Energiewende – Förderung der Bürgerenergie wird ausgebaut

Region/Berlin – Die Energiewende mit dem erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine Mammutaufgabe, hier braucht es auch den Rückhalt der gesamten Gesellschaft. Daher startet zum 1. Januar 2023 eine neue Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land“. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist erfolgt.

Bei der Bürgerenergie sind Bürgerinnen und Bürger die Akteure der Energiewende.  Ziel des Programms ist es, die hohen Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen, die von Bürgerenergiegesellschaften errichtet werden sollen, zu fördern. Damit soll die Hürde, Bürgerenergiegesellschaften zu gründen verkleinert werden.

Das BMWK fördert mit dem Programm die Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase (70 % der Planungs- und Genehmigungskosten, bis max. 200.000 Euro pro Projekt) von Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften.

Die Förderung in Form einer anteiligen Finanzierung der Planungs- und Genehmigungskosten muss nur dann zurückgezahlt werden, wenn die jeweiligen Windenergieanlagen an Land innerhalb von zweieinhalb Jahren eine Genehmigung gemäß Bundesemmissionsschutzgesetz oder einen Zuschlag in einem EEG-Ausschreibungsverfahren erhalten haben oder eine EEG-Förderung außerhalb der Ausschreibung registriert wurde.

Insgesamt umfasst die Förderung für 2023 eine Summe von 7,5 Mio. €, auch für die weiteren Jahre sind Summen in der Größenordnung vorgesehen.

Auch die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das ebenfalls zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, stärkt die Bürgerenergie. So werden Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften so weit wie möglich von den Ausschreibungen ausgenommen. Für Windenergieanlagen an Land gilt dann die Ausschreibungsgrenze von 18 Megawatt. Zudem ist im EEG 2023 der Begriff der Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nummer 15 neu definiert.

Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt.

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Wiederaufbau nach der Flut – Kreis Euskirchen erhält 215 Millionen Euro

Euskirchen – Ministerin Ina Scharrenbach übergibt Förderbescheid an Landrat Markus Ramers – Kreiseigene Schulen sollen nach modernen Standards wiederaufgebaut werden. Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, hat am gestrigen Donnerstag 22. Dezember einen Förderbescheid über 215 Mio. Euro an Landrat Markus Ramers übergeben. „Das ist kurz vor Weihnachten eine schöne Bescherung für den Kreis“, sagte ein sichtlich erfreuter Landrat. „215 Millionen in einem einzigen Förderbescheid – das dürfte Rekord für den Kreis Euskirchen sein. Auf diese gewaltige Summe hätte ich dennoch gerne verzichtet, denn sie zeigt ja in aller Deutlichkeit, welch verheerende Schäden die Flutkatastrophe verursacht hat“.

Mit der Fördersumme sollen insbesondere die kreiseigenen Schulen im Wiederaufbauplan nach der verheerenden Flutkatastrophe zukunftssicher gestaltet werden und einen Modernisierungsschub für die schulische und berufliche Bildung im Kreis Euskirchen bringen.

Der Betrag von über 200 Mio. Euro sei zudem nur bedingt aussagekräftig, denn der Förderbescheid spiegele „nur“ die Schäden, die dem Kreis Euskirchen entstanden sind. „Insgesamt“, so Landrat Ramers, „hat die größte Naturkatastrophe, die es im Kreis jemals gegeben habe, Gesamtschäden im öffentlichen und privaten Bereich in Milliardenhöhe verursacht.“ Er dankte Bund und Land NRW, die den Wiederaufbau in den Flutregionen mit erheblichen Mitteln unterstützen.

Ministerin Scharrenbach: „Der Wiederaufbau schreitet in Nordrhein-Westfalen jeden Tag weiter voran. Und im Kreis Euskirchen machen wir heute einen richtig großen Schritt. Mit dem Wiederaufbauplan und dem damit verbundenen Finanzrahmen von 215.145.897 Euro aus dem Wiederaufbaufonds des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Weichen für den weiteren Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur im Kreis Euskirchen gestellt.“

Im Wiederaufbauplan des Kreises stehen insbesondere die kreiseigenen Schulen im Fokus. Die größten Posten:

  • Thomas-Eßer-Berufskolleg 36, 4 Mio. € Sanierung plus 55,2 Mio. € Ersatzneubau,
  • Berufskolleg Eifel 60 Mio. € Sanierung,
  • Nikolaus-Schule 22,8 Mio. €
  • Sanierung, Hans-Verbeek-Schule 21,6 Mio. €

„Wir werden die Schulen nicht nur wiederaufbauen, sondern sie zukunftssicher gestalten – mit modernen Lehr- und Lernbedingungen“, betont Landrat Markus Ramers. „Das wird ein echter Modernisierungsschub für die schulische und berufliche Bildung im Kreis Euskirchen.“

Nachdem der Förderbescheid jetzt im Kreishaus angekommen ist, können nun die konkreten Planungen und Abstimmungen für den Wiederaufbau der Schulen konkretisiert werden. Ziel ist es, in der ersten Jahreshälfte 2023 Architekten und Fachplaner für die Erstellung der Wiederaufbauplanung beauftragen zu können.

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ABDA-Präsidentin zu Lauterbach-Eckpunkten Lieferengpässe: „Frechheit!“

Region/Berlin/Mainz – Zum am Dienstag bekannt gewordenen Eckpunktepapier des Bundesgesundheitsministeriums zur Vermeidung von Lieferengpässen bei Arzneimitteln erklärt Gabriele Regina Overwiening, Präsidentin der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: „Wir begrüßen es grundsätzlich, dass sich die Politik nun endlich der katastrophalen Zustände bei den Lieferengpässen mit lebenswichtigen Arzneimitteln annimmt. Die Patientinnen und Patienten finanziell von Mehrkosten zu entlasten ist richtig. Die Rabattverträge müssen dringend geändert werden, um wieder mehr Anbieter aus Europa in die Versorgung einzubinden.

Über die Apotheken, die seit Monaten mit großem Engagement und Aufwand die Lieferengpässe managen und somit die Menschen zuverlässig versorgen, gießt das Ministerium aber nun offenbar Hohn und Spott aus. Jede Apotheke soll laut Ministerium genau 50 Cent für jedes erfolgreich gefundene Austauscharzneimittel bekommen – aber nur, wenn es vorher als versorgungskritisch eingestuft wurde und mit der Arztpraxis Rücksprache gehalten wurde. Das ist wirklich eine Frechheit! Damit wird die Bürokratie noch erhöht, der teils stundenlange Arbeitsaufwand nicht einmal ansatzweise bezuschusst – und als Zeichen der Wertschätzung kann man dieses Almosen wohl auch kaum bezeichnen. Gerade jetzt an den Feiertagen zu Weihnachten und Neujahr, wo Nacht- und Notdienste für die Apotheken noch zusätzlichen Stress bedeuten, kann kein Apotheker und keine Apothekerin verstehen, wie solch ein Cent-Aufschlag die Versorgungssicherheit stabilisieren oder gar verbessern soll. Wenn in den nächsten Tagen alle Apotheken das Lieferengpassmanagement einstellen und keine Mühe mehr auf die Suche nach Ersatzpräparaten verwenden würden, müssten Politik und Kassen zusehen, wie die Arzneimittelversorgung in Deutschland zusammenbricht.“

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„Wir sind entsetzt“ – So die Vorsitzende der Frauen Union im Kreis Ahrweiler zur Schließung der Geburtshilfe

Bad Neuenahr-Ahrweiler – Die stationäre Geburtshilfe sowie die stationäre gynäkologische Versorgung wurde im Krankenhaus Maria Hilf in Bad Neuenahr zum 05. bzw. 16. Dezember 2022 geschlossen „Die Schließung der beiden Abteilungen ist ein großer Verlust für den gesamten Kreis Ahrweiler. Die Frauen müssen nun z. B. für Entbindungen nach Mayen, Andernach oder Bonn fahren. Insgesamt sind natürlich nicht nur werdende Mütter durch die Schließung betroffen.

Allen Frauen und damit 50 Prozent der Bevölkerung im Landkreis Ahrweiler, fehlt nun ein wichtiger Teil ihrer gynäkologischen Versorgung. Sie müssen jetzt erhebliche Fahrstrecken auf sich nehmen, um Eingriffe sowie Vorsorge- und Nachsorgeuntersuchungen vornehmen lassen zu können. Interesse am Thema Frauengesundheit sieht anders aus. Wir sind entsetzt.“ so Ingrid Meumerzheim, Vorsitzende der Frauen Union im Kreis Ahrweiler. Silvia Mühl, stv. Vorsitzende findet „die Schließung ist eine tragische Fehlentscheidung im Hinblick auf den Wiederaufbau“.

In Adenau wird die stationäre Versorgung des St. Josef-Krankenhauses zum 31. März 2023 komplett eingestellt und verschärft die Situation noch mehr.

„Ich erwarte vom Gesundheitsminister und der Ministerpräsidentin ein klares Wort der Unterstützung und klare Perspektiven in der medizinischen Versorgung. Land und Bund haben einen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Eine Region, die so schwer von einer Naturkatastrophe heimgesucht wurde und nun mühsam versucht wieder aufzubauen, kann nicht noch weitere Tiefschläge verkraften“ fordert Petra Schneider – MdL und stv. Vorsitzende der Frauen Union im Kreis Ahrweiler.

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Bundesregierung und Uniper SE schließen Rahmen-Vereinbarung

Region/Berlin – Vereinbarung steht unter Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Bundesregierung hat gestern eine Rahmenvereinbarung mit der Uniper SE unterzeichnet, welche die Bedingungen der Rekapitalisierungsmaßnahme für das Unternehmen im Detail regelt.

Die Vereinbarung setzt das am 21. September 2022 verkündete Rettungspaket für das Unternehmen um. Am heutigen 19. Dezember werden zudem die Aktionäre der Uniper SE im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung über die Stabilisierung des Unternehmens entscheiden. Mit der Zustimmung der Hauptversammlung wird der Bund voraussichtlich noch in dieser Woche als Mehrheitsaktionär der Uniper SE im Rahmen einer Kapitalerhöhung in Höhe von 8 Mrd. Euro einsteigen. Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission, die zeitnah erwartet wird. Alle weiteren notwendigen regulatorischen Freigaben liegen vor.

Ziel ist es – wie im Rettungspaket vom 21. September 2022 vereinbart – dass der Bund eine Mehrheitsbeteiligung von rd. 99% erwirbt. Konkret bedeutet das Folgendes:

  • Im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechteausschluss über insg. 8 Mrd. Euro erwirbt der Bund eine Aktienbeteiligung an der Uniper SE zum Nominalwert von 1,70 Euro je Aktie.
  • Der Bund übernimmt zudem die Aktienbeteiligung des bisherigen Mehrheitsaktionärs Fortum Oyj ebenfalls zum Nominalwert von 1,70 Euro je Aktie, was einem Kaufpreis von rd. 500 Mio. Euro entspricht. Ein von Fortum im Zuge der Energiepreiskrise gewährtes Gesellschafterdarlehen sowie eine Garantie-Linie werden durch Uniper zurückgezahlt bzw. durch den Bund wirtschaftlich abgelöst.

Zusätzlich zu der Vereinbarung vom 21. September wird durch den heutigen Beschluss der Hauptversammlung ein genehmigtes Kapital in Höhe von 25 Mrd. Euro geschaffen. Uniper entstehen insbesondere durch Ersatzbeschaffungskosten im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auch in den Jahren 2023 und 2024 weiterhin erhebliche Verluste. Zur Deckung nachgewiesener Kapitalbedarfe kann nun das genehmigte Kapital in erforderlicher Höhe genutzt werden, wobei im Gegenzug neue Aktien ausgegeben werden, für die ausschließlich dem Bund ein Bezugsrecht zusteht. Die Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals steht dabei unter dem Zustimmungsvorbehalt des Bundes.

Zur Erläuterung:

Die Finanzierung der Stabilisierungsmaßnahme erfolgt durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Zur Finanzierung der Maßnahmen des wirtschaftlichen Abwehrschirms gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges hatte die Bundesregierung den WSF im Oktober 2022 reaktiviert und auf die Abfederung der Folgen der Energiekrise neu ausgerichtet. Hierfür wurde der WSF mit einer Kreditermächtigung in Höhe von 200 Mrd. Euro ausgestattet.

Wichtig beim Stabilisierungspaket ist es, Eigenkapital- und Fremdkapitalmaßnahmen zu unterscheiden und nicht etwa aufzuaddieren. Denn die Eigenkapitalmittel aus Kapitalerhöhung und genehmigtem Kapital werden auch dazu genutzt, um die bestehenden Kreditlinien der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) schrittweise zurückzuführen. Durch die KfW-Kreditlinien wurde die Liquidität des Unternehmens bis zur Umsetzung der Stabilisierungsmaßnahme gesichert. Auch zukünftige Kapitalbedarfe in 2023 und 2024 werden wie bisher zunächst durch KfW-Kredite getragen. Diese KfW-Kredite können sodann in regelmäßigen Abständen abgelöst werden durch Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital.

Uniper ist eine zentrale Säule der deutschen Energieversorgung. Das Unternehmen betreibt kritische Infrastruktur im Bereich Energie in Deutschland und spielt eine zentrale Rolle bei der Versorgung mit Gas und Strom. Infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und dem Lieferstopp von russischem Gas ist das Unternehmen in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Die Bundesregierung hatte daher bereits im Juli 2022 ein Hilfspaket für das Unternehmen beschlossen, das im September 2022 angepasst wurde.

Durch die mehrheitliche Übernahme erlangt der Bund die wesentlichen Mitsprache- und Kontrollrechte bei dem Unternehmen, um die Versorgungssicherheit in Deutschland sicherstellen zu können. An die Stabilisierungsmaßnahme knüpfen sich klare Bedingungen, insbesondere ein Boni- und Dividendenverbot.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat über den Stabilisierungsantrag des Unternehmens auf eine Stabilisierungsmaßnahme nach § 29 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundeskanzleramt entschieden. Die Beteiligung des Bundes an der Uniper SE wird über eine Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gehalten, deren Alleingesellschafter der Bund ist. Die Beteiligungsführung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des BMF.