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Kurzzeit-Vermietung von Wohnraum in Aachen ab 01. Juli nur noch mit Wohnraum-ID möglich

Aachen – Eigentümer*innen in Aachen müssen ab dem 1. Juli 2022 ihre Immobilie bei touristischer Vermietung anmelden. Angebote, zum Beispiel auf Portalen, dürfen dann nur noch mit zugeteilter Identifikationsnummer gemacht werden.

Mit Inkrafttreten des Wohnraumstärkungsgesetzes im Juni 2021 wurden unter anderem neue Vorschriften zur Kurzzeitvermietung von Wohnraum zum Beispiel zum Zweck der touristischen Beherbergung oder des so genannten Medizintourismus erlassen. Zum 30. Juni läuft die Übergangsregelung aus, die Kommunen bisher erlaubt hat, für angezeigte Kurzzeitvermietungen die Vergabe einer Wohnraum-ID zunächst auszusetzen.

Aachen und andere von erheblichem Wohnraummangel betroffenen Kommunen haben sich im vergangenen Jahr zusammen mit dem Ministerium auf die Einführung der Wohnraum-Identitätsnummer vorbereitet und entsprechende Maßnahmen ergriffen. Die Stadt Aachen hatte hierzu im August 2019 erstmals eine Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum erlassen, die aufgrund gesetzlicher Neuerungen zum 1. März 2022 aktualisiert wurde.

Von Seiten des Landes NRW wurde ein für die kommunalen Behörden landeseinheitlicher Online-Dienst nach Hamburger Modell in Auftrag gegeben, der einen fast vollständig automatisierten Prozess zur Vergabe der Wohnraum-ID ermöglichen soll.

Sowohl auf private Kurzzeitvermieter*innen wie auch auf Plattformbetreiber*innen, wie zum Beispiel Airbnb, booking.com oder fewo-direkt, kommen damit neue Vorgaben zu. Ab dem 1. Juli 2022 gelten für Kurzzeitvermietungen auch in Aachen insbesondere folgende Regelungen:

Es besteht eine Registrierungspflicht für Wohnraum, der für Kurzzeitvermietung genutzt werden soll. Diese Regelung schließt auch Ferienwohnungen oder Pensionen ein, wenn sie auf Ferienwohnungsplattformen und vergleichbaren Medien angeboten und/oder beworben werden.

Betreibende von Online-Plattformen und anderer Medien dürfen nur noch Angebote mit ausgewiesener Wohnraum-Identitätsnummer zulassen.

Der Bußgeldkatalog für Fälle, in welchen dies unrechtmäßig nicht geschieht, wurde erweitert und der Bußgeldhöchstbetrag auf 500.000 Euro festgesetzt.

Diese Regelungen sind verpflichtend und gelten auch für die genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung. Genehmigungsfrei darf Wohnraum in Aachen bis zu drei Monaten, längstens 90 Tage im Kalenderjahr, für die Kurzzeitvermietung überlassen werden.

Für Studierende besteht eine Sonderregelung, sodass sie den von ihnen angemieteten Wohnraum für weitere drei Monate, längstens für insgesamt 180 Tage im Kalenderjahr, für die Kurzzeitvermietung nutzen können.

Die Nutzung von Wohnraum über diese Zeiträume hinaus bedarf einer Genehmigung der Stadt Aachen.

Für private Kurzzeitvermieter*innen, die bereits Wohnungen auf den bekannten Portalen oder anderen Plattformen anbieten, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.September 2022 zur Beantragung der Wohnraum-Identitätsnummer.

Die Wohnraum-Identitätsnummer kann ab sofort über das Service-Portal des Landes Gemeinsam-Online unter www.serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienst beantragt werden. Weitere Informationen gibt es auf der Serviceseite der Stadt Aachen unter www.aachen.de/wohnraumid . Zu Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Wohnen, Soziales und Integration gerne per Mail unter wohnraumschutz@mail.aachen.de oder telefonisch unter den Nummern 0241 432 – 56401, -56403, -56433 oder -56445 zur Verfügung.