StädteRegion Aachen – Auf Basis der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW haben die Krankenhäuser in der StädteRegion Aachen mit Wirkung ab Samstag, 09. April 2022, die geltenden Besuchsregelungen angepasst.
Demnach gilt in den Häusern weiterhin Maskenpflicht. Zusätzlich fordert die neue Coronaschutzverordnung einen negativen Corona-Test für Besucher*innen, Patient*innen und Mitarbeiter*innen. Es gibt von dieser allgemeinen Testpflicht keine Ausnahmen für genesene, geimpfte oder auch geboosterte Personen.
Damit wird die bisher geltende „2G plus Test“- Regelung, also Zugang nur für geimpfte oder genesene Personen mit einem zusätzlichen Test, durch das allgemeine Testerfordernis für alle Menschen ersetzt. Der Testnachweis muss von einer zugelassenen Teststelle ausgestellt worden sein. Ein Bürgertest (PoC)-Test darf maximal 24 Stunden, ein PCR-Test maximal 48 Stunden alt sein. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.
Je Patient*in sind weiterhin maximal zwei Besucher*innen gleichzeitig erlaubt. Der Besuch von Covid-19-Patienten ist aufgrund der Quarantäne grundsätzlich nicht gestattet. Die Begleitung Sterbender bleibt weiterhin jederzeit möglich. Notaufnahmen sind von der vorherigen Testpflicht nicht betroffen. Diese Regelungen gelten, analog zur aktuellen Coronaschutzverordnung, bis 30. April 2022.