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Stadt Aachen hat erhöhten Wohnraumbedarf und beschließt Neufassung der Wohnraum-Satzung

Aachen – Einstimmig hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am Mittwoch, 16. Februar eine Neufassung der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen beschlossen. Damit möchten Politik und Verwaltung angesichts des geringen Angebots an Wohnraum im Stadtgebiet sowie des erhöhten Wohnbedarfs eine ausreichende Versorgung der Aachener Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen sozialen Bedingungen auch für die Zukunft gewährleisten.

Bereits im August 2019 hatte die Stadt eine bis zum Sommer 2024 befristete Wohnraumschutzsatzung beschlossen, bei der die Kommunen Kraft des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in NRW durch eine Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnbedarf festlegen und die Zweckentfremdung von Wohnraum unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen konnten.

Durch eine Neufassung des Wohnraumstärkungsgesetzes können Kommunen mit einer besonders gefährdeten Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum durch eine Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Zugleich werden im NRW-Wohnraumstärkungsgesetz die Handlungsmöglichkeiten gegen verstärkt auftretende Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum erweitert, indem mit der so genannten Wohnraum-Identitätsnummer ein Verfahren zur Identifizierung der Anbieter von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung eingeführt wird.

Aachen ist aufgrund des erhöhten Wohnraumbedarfs im Stadtgebiet zum Erlass einer solchen Satzung berechtigt, die die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt. Damit soll der Verknappung des Wohnungsangebots durch illegale Kurzzeitvermietung und andere unerlaubte zweckfremde Nutzung von Wohnraum wirksam und nachhaltig gewehrt werden.

Noch müssen die Regelungen der bisherigen Wohnraumschutzsatzung an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Eine Übergangsregelung bis zur endgültigen Neuregelung der Wohnraumschutzsatzung ermöglicht es der Verwaltung jedoch, im Zusammenspiel von Satzung und gesetzlichen Vorgaben, weiterhin aktiv Zweckentfremdungen entgegenzuwirken und handlungsfähig zu bleiben.