Daun – Die 7-Tage-Inzidenz (Fälle der letzten 7 Tage/ 100.000 Einwohner) im Landkreis Vulkaneifel lag am Montag, 30.08.2021 bei 54,4 – und damit den dritten Tag in Folge über dem Schwellenwert von 35. Damit treten ab Mittwoch, 01.09.2021, 0:00 Uhr die in der 25. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz für diesen Fall vorgeschriebenen Regelungen auch im Landkreis Vulkaneifel in Kraft. Hier ist vor allem eine verstärkte Testpflicht für Nicht-Geimpfte/Genesene in einzelnen Bereichen vorgesehen.
Folgende Änderungen gelten damit ab Mittwoch, 01.09.2021, 0:00 Uhr:
- Veranstaltungen (Sport- und Kulturveranstaltungen, Kirmes, Volksfeste, Messen, Spezial- und Flohmärkte) dürfen im Freien nur mit maximal 500 Personen stattfinden, in geschlossenen Räumen nur noch mit maximal 350 Personen. Es gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen die uneingeschränkte Testpflicht
- Bei so genannten körpernahen Dienstleistungen (z.B. Frisör, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios oder Massagesalons) gilt eine Testpflicht. Ausgenommen von dieser Testpflicht sind Reha-Sport, Funktionstraining und medizinische Dienstleistungen.
- Ebenso gilt die Testpflicht vor einem Restaurantbesuch (Innenbereich) oder bei Kulturveranstaltungen (Innenbereich).
- Eine Testpflicht gilt auch in Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen und Jugendher-bergen. Neu ist: Gäste müssen nun ab Mittwoch zusätzlich alle 72 Stunden einen weiteren Test vorlegen.
- Ebenso gilt die Testpflicht im Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen, in Spielhallen und Spielbanken, im Innenbereich von zoologischen Gärten, Tierparks o.ä. sowie im Innenbereich von Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten.
- In den Schulen wird Präsenzunterricht gehalten. Es gilt aber eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer auch während des Unterrichts gemäß § 12 Abs. 3 der 25. CoBeLVO.
Ausgenommen von der Testpflicht in den o.a. Punkten sind nachweislich vollständig geimpfte Personen, genesene Personen sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahren und Schülerinnen und Schüler.
Diese Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie können nach der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes erst aufgehoben werden, wenn die vom Landesuntersuchungsamt festgestellte Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder unter dem Schwellenwert von 35 liegt.
Wie kann ich die Testpflicht erfüllen?
Die Testpflicht kann – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – durch einen sog. Schnelltest oder einen sog. Selbsttest erfüllt werden, der vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde. Bei beiden Testarten muss es sich um einen PoC-Antigentest handeln, der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist. Ferner kann die Testpflicht auch durch einen PCR Test erfüllt werden, der vor nicht mehr als 48 Stunden vorgenommen wurde.
Kinder bis einschließlich 14 Jahre, Schülerinnen und Schüler sowie geimpfte Personen und genesene Personen (siehe „geimpfte Personen und genesene Personen“) sind von der Testpflicht ausgenommen.
Ein „Schnelltest“ ist ein PoC-Antigentest mit den vorstehenden Voraussetzungen, der durch geschultes Personal vorgenommen wird, bspw. in einem Testzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Der Schnelltest darf nicht länger als 24 Stunden vor dem Betreten der Einrichtung vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; diese Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen. Informationen zu den Teststellen im Landkreis Vulkaneifel sind abrufbar unter https://www.wfg-vulkaneifel.de/corona-regional/corona-schutz/teststellen-im-landkreis-vulkaneifel.html.
Ein „Selbsttest“ ist ein PoC-Antigentest mit den vorstehend genannten Voraussetzungen zur Eigenanwendung, der also nicht durch geschultes Personal vorgenommen wird. Einen Selbsttest kann jeder an sich selbst durchführen und muss dafür keine Teststelle aufsuchen. Der Selbsttest ist vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person durchzuführen. Die Betreiberin oder der Betreiber ist nicht verpflichtet, die Möglichkeit der Selbsttestung anzubieten. Bietet er oder sie die Möglichkeit an, muss er oder sie jedoch auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt des Selbsttests bestätigen. Hierfür ist das Formular im Anhang der 25. Corona-Bekämpfungsverordnung (https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/25_CoBeLVO_Anlage1.pdf) zu verwenden. Die Bescheinigung des Testergebnisses kann der getesteten Person auch digital zur Verfügung gestellt werden. Es muss dann gewährleistet sein, dass das Formular digital mit Unterschrift und Stempel und den übrigen Angaben versehen ist, wobei eine einfache elektronische Signatur (eingescannte Unterschrift) und die Abbildung eines digitalen Stempels ausreichend ist. Auf Nachfrage muss es der getesteten Person auch in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Testpflicht kann auch erfüllt werden, indem die vorstehend genannte Bestätigung über eine negative Testung, die durch eine andere Einrichtung ausgestellt wurde, vorgelegt wird, diese bestätigte Testung darf allerdings höchstens 24 Stunden zurückliegen. Eine solche Bescheinigung kann auch von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber stammen.
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung darf nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren.
Anstatt eines negativen Testergebnisses kann auch der Nachweis über eine vollständige Impfung oder der Genesenennachweis vorgelegt werden (siehe „Geimpfte Personen und genesene Personen“).