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„Doppel-Inzidenzstufe 1“ ab sofort auch in der StädteRegion Aachen

StädteRegion Aachen – Nach den Regelungen der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung und dem sogenannten Drei-Stufen-Modell kommt es seit gestern (11. Juni) in der StädteRegion Aachen zu weiteren Öffnungsschritten. Somit ist ein Besuch der Innengastronomie ohne Test möglich und es kann ohne vorheriges negatives Testergebnis Innensport ausgeübt werden. Voraussetzungen für die „Doppelinzidenzstufe 1“ ist sowohl eine Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 in der StädteRegion als auch eine Sieben-Tage-Inzidenz im Land NRW, die mindestens fünf Werktage in Folge unter dem Wert von 35 liegt. Nach der Feststellung vom Donnerstag, 10. Juni (210610-matrix_inzidenzstufen.pdf (mags.nrw)) tritt seit gestern die „Doppelinzidenzstufe 1“ in Kraft.

Die Regelungen der Stufen 1 in der Übersicht:

 

Stufe 1
7-Tage-Inzidenz stabil unter 35
Kontaktbeschränkungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.

Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.

Außerschulische Bildung
(siehe § 11 CoronaSchVO)
Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.

Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testergebnisse vorliegen.

Kinder-/ Jugendarbeit
(siehe § 12 CoronaSchVO)
Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
Kultur
(siehe § 13 CoronaSchVO)
Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.

Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.

Ab 1. September 2021:
Musikfestivals können mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgeführt werden, wenn negative Tests und ein genehmigtes Konzept vorliegen.

Sport
(siehe § 14 CoronaSchVO)
Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Außen sind über 1.000 Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität).

Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tests, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.

Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist der Sport (außen und innen) ohne vorherigen Test möglich.

Ab 1. September 2021:
Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Tests) erlaubt.

Freizeit
(siehe § 15 CoronaSchVO)
Freibäder dürfen ohne vorherigen Test öffnen. Für andere Bäder, Saunen, Freizeitparks und Indoorspielplätze etc. ist weiterhin ein
negativen Test erforderlich.

Bordelle usw. dürfen mit negativen Test öffnen.

Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen

Ab 1. September 2021:
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, dürfen Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfür sind negative Tests und ein genehmigtes Konzept.

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist
(siehe § 16 CoronaSchVO)
Die Kundenbegrenzung liegt bei 10 qm/Person. Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg.
Messen/Märkte
(siehe § 16 CoronaSchVO)
Ab 1. September 2021:
Auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Tests erlaubt.
Tagungen/Kongresse
(siehe § 18 CoronaSchVO)
Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Private Veranstaltungen (ohne Partys)
(siehe § 18 CoronaSchVO)
Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen, jeweils mit negativem Testnachweis, möglich.
Partys
(siehe § 18 CoronaSchVO)
Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Große Festveranstaltungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
Ab 1. September 2021:
Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorhanden ist.

Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.

Gastronomie
(siehe § 19 CoronaSchVO)
Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt

 

Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist.

 

Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich.

Beherbergung/
Tourismus

(siehe § 20 CoronaSchVO)
„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test

Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit voller gastronomischer Versorgung für private Gäste; mit Test

Busreisen sind mit Test und medizinischen Masken erlaubt.

 

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel die Maskenpflicht.

Alle Informationen rund um die Coronaschutzverordnung NRW gibt es unter: www.land.nrw/corona

Welche Apps können zur Rückverfolgung eingesetzt werden?

Technische Lösungen zur Rückverfolgung müssen eine namentliche Erfassung der Gäste samt Sitzplätzen sicherstellen. Empfohlen wird die (kostenfreie) Nutzung der „Eifel-App“. Dazu ist für die Gäste keine Softwareinstallation erforderlich. Es braucht nur ein QR-Code gescannt und die persönlichen Kontaktdaten eingegeben werden. Gastronomen, die die „Eifel-App“ zur digitalen Registrierung der Gäste nutzen möchten, finden die Meldeapp unter https://meldeapp.standort-eifel.de/

Gesundheitsämter sonntags nur noch in „Bereitschaft“.

Das deutlich reduzierte Ausbruchsgeschehen gibt den Gesundheitsämtern die Gelegenheit zu einer kurzen Verschnaufpause. Da insbesondere sonntags nur noch vereinzelte Fälle aus den Laboren gemeldet werden, ist eine Aufrechterhaltung der Sonntagsarbeit auch im Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen nicht mehr zwingend erforderlich. Die Nachbarkreise haben bereits die Kontaktpersonennachverfolgung an den Sonntagen eingestellt oder werden dies in Kürze tun. Die Arbeiten im Impfzentrum und im kommunalen Abstrichzentrum werden unverändert fortgesetzt.

Krankenhäuser in der StädteRegion lockern Ihre Besucherregelung

In ihrer gemeinsamen Sitzung haben sich die Geschäftsführungen der Krankenhäuser jetzt für eine Lockerung der Regelungen für Besucher*innen ausgesprochen. Ab Montag (13. Juni) sind in einem von den Häusern individuell festgelegten Zeitfenster (in der Regel von 12 Uhr bis 18 Uhr oder 10 Uhr bis 17 Uhr) je Patient jeweils zwei Besucher*innen erlaubt. Voraussetzung für einen Besuch in einem der Krankenhäuser sind die „3g“ – geimpft, genesen oder getestet. Die Testvornahme darf höchstens 48 Stunden zurückliegen.

Niederlande heben Pflicht zur Vorlage von PCR-Tests für Einreisende aus Deutschland wieder auf

Die Niederlande haben die Regelungen für Einreisen aus Deutschland erleichtert. Ab heute (10. Juni) entfällt für Einreisende aus Deutschland die Pflicht zum Vorlegen eines negativen PCR-Testergebnisses bei einem Aufenthalt von mehr als zwölf Stunden. Hintergrund ist die Herabstufung Deutschlands vom Hochrisikogebiet zum einfachen Risikogebiet im niederländischen Bewertungs-System. Für Einreisende gelten dann keine Auflagen mehr – mit Ausnahme der bekannten Abstands- und Hygienevorschriften.

Informationen zur Corona-Schutzimpfung

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein veröffentlicht täglich aktuelle Zahlen zum Stand der Corona-Schutzimpfungen. Bis zum 10. Juni haben ca. 282.500 Menschen in der StädteRegion Aachen eine Erstimpfung erhalten. Rund 131.600 wurden bereits zweimal geimpft. Damit haben in der StädteRegion mehr als die Hälfte der Bürger*innen eine Erstimpfung erhalten! Weitere Informationen findet man unter: https://coronaimpfung.nrw/

Bis auf Weiteres nur Zweitimpfungen in den Impfzentren

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium darauf hin, dass in den Impfzentren bis mindestens Mitte Juni 2021 keine Termine für Erstimpfungen zur Verfügung stehen. Sobald wieder neue Terminfenster freigegeben werden können, wird das Ministerium dies frühzeitig kommunizieren.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat ein Bürgertelefon zur Corona-Schutzimpfung eingerichtet. Zu erreichen ist die Hotline des Landes unter der Rufnummer 0211/9119-1001, montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr, samstags und sonntags von 10 bis 18 Uhr. Unter www.corona-schutzimpfung.de ist zudem ein breites Informationsangebot zu den bundeseinheitlichen Informationen abrufbar.

Neuer Service im Impfzentrum: Übertragung in gelben Impfpass möglich.

Wer im Impfzentrum von Stadt und StädteRegion Aachen geimpft wurde und die Impfbescheinigung in den gelben (Papier-)Impfpass oder seinen „alten“ Impfpass übertragen lassen möchte, kann jetzt online einen Termin beim Bürgerservice des Impfzentrums buchen unter: https://aachen.anny.co/b/book/burgerservice

Sinnvoll ist die Eintragung in den gelben Impfpass, weil er als WHO-Dokument mehrsprachig und international gültig ist. Die gelben Ausweise bekommt man beim Hausarzt oder in vielen Apotheken.

QR-Codes werden im Juli verschickt.

QR-Code für digitalen Impfnachweis: Wer bereits vollständig im Impfzentrum geimpft worden sind, erhält den QR-Code zum Einlesen in die Apps per Post. Der Postversand für die QR-Codes wird voraussichtlich im Juli zentral über die Kassenärztliche Vereinigung erfolgen. Ebenfalls ab Juli soll der QR-Code auch direkt nach der Impfung in der Wartezone des Impfzentrums erstellt und ausgehändigt werden. Die StädteRegion hat keinen Zugang zu dem System und daher keine Möglichkeit, selbst QR-Codes zu erstellen. Wir bitten daher, von Anfragen abzusehen, wenn jemand bereits früher einen QR-Code haben will.

Digitaler Impfnachweis ist nur ein zusätzliches Angebot.

Der gelbe Impfausweis wird durch die neue App „CovPAss“ oder durch die Eintragung die Corona-Warn-App nicht überflüssig. Der digitale Impfnachweis ist lediglich ein zusätzliches Angebot.