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Aktuelle Lage Stadt und StädteRegion Aachen zum Corona-Virus, Montag, 03. Mai 2021, 10:30 Uhr

Aachen/StädteRegion Aachen – Gleichstellung von vollständig Geimpften und Genesenen mit negativ Getesteten. Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf den vom Bund vorgelegten Entwurf der Verordnung zu den Rechten von vollständig Geimpften und Genesenen, die Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Corona-Virus des Landes angepasst.

Ab dem 3. Mai werden vollständig Geimpfte und Genese den negativ Getesteten überall da gleichstellt, wo in der „Bundesnotbremse“ sowie in der Coronaschutzverordnung Regelungen bestehen, die Getesteten den Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Angeboten erlauben. Demnach ersetzt eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung den Nachweis eines negativen Testergebnisses – beispielsweise bei dem so genannten „click & meet“ im Einzelhandel, dem Besuch der Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten oder bei den zulässigen sogenannten körpernahen Dienstleistungen.

Ebenso angepasst wurden die Coronabetreuungsverordnung und die Coronaeinreiseverordnung, so dass auch die Testpflicht in Schulen und das Erfordernis der Freitestung von einer Einreisequarantäne für Geimpfte und Genesene entfallen.

Von geimpften und genesenen Menschen geht nach Überzeugung des Landes keine größere Gefahr aus als von negativ getesteten Personen. Deshalb werden Grundrechtseingriffe für diese Personengruppen insoweit zurückgenommen. Die Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann nachgewiesen werden durch:

  • den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff (in der Regel sind dazu zwei Impfungen erforderlich),
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses*, das auf einer Labordiagnostik (PCR o.ä.) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses* in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

* Das Gesundheitsamt der StädteRegion wird jetzt alle Menschen per Post anschreiben, die jemals mittels PCR-Test positiv auf das Corona-Virus getestet wurden. Mit den Briefen ist frühestens in der kommenden Woche zu rechnen. Ab sofort müssen positiv Getestete ihr Testergebnis (schriftlich oder digital) als Nachweis der Infektion aufbewahren! Hierüber wird es dann keine nachträgliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes mehr geben.

Verschärfte Regelungen gelten weiterhin

Seit dem 29. April sind die Angebote des „click & meet“ in den nicht privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig. Es sind nur noch die Öffnung der privilegierten Ladengeschäfte mit Angeboten für den täglichen Bedarf (z.B. Supermärkte, Drogerien, Tankstellen….) sowie „click & collect“ möglich. Auch Präsenzunterricht und die Kindertagesbetreuung vor Ort sind derzeit nicht erlaubt.

Vom Verbot des Präsenzunterrichts sind Abschlussklassen und Förderschulen ausgenommen. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebes unberührt.

Die Regelungen zur Notbetreuung in den Kitas ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung. Darin heißt es, dass nur Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder „nicht auf andere Weise sicherstellen können“, ihre Kinder in die Betreuung geben dürfen. Dafür ist jetzt eine schriftliche Erklärung nötig. Zudem muss der wöchentliche Bedarf vorher angemeldet werden. Außerdem ist die Notbetreuung offen für Kinder, deren Schutz sonst gefährdet ist. Des Weiteren für „besondere Härtefälle“ in Absprache mit dem Jugendamt. Auch die Kitas selbst haben die Möglichkeit, auf „bestimmte Familien“ zuzugehen.

Voraussetzungen für die Aufhebung der verschärften Reglungen

Erst wenn die 7-Tage-Inzidenz ab dem Tag nach dem Eintreten (also frühestens ab dem 30. April) an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Schwellenwert unterschreitet, so treten nach dem IfSG erst an dem übernächsten Tag (Tag 7) die Maßnahmen außer Kraft.

Für Schulen gilt eine Sonderregelung: Sie kehren immer erst am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Wechselunterricht zurück. Somit kann der Präsenzunterricht in der StädteRegion Aachen frühestens am 10. Mai wieder starten.