Mechernich – Die Stadt Mechernich appelliert an die Mechernicher Bürger und Mandatsträger, sich vor dem Besuch des Rathauses oder von Rats- und Ausschusssitzungen einem Covid-19-Schnelltest zu unterziehen beziehungsweise ein offizielles tagesaktuelles negatives Schnelltest-Ergebnis vorzulegen.
Allerdings dürfen Besuche des Rathauses und die Teilnahme an Sitzungen kommunalpolitischer Gremien nicht von der Vorlage tagesaktueller Covid-19-Tests abhängig gemacht werden. Das ist der Tenor einer Expertise des Städte- und Gemeindebundes NRW, die die Stadtverwaltung jetzt der Agentur ProfiPress für die Medien zugänglich machte. Grundlage ist die zweite Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung.
Zwar liege es im Ermessen der Kommunen, wie viele Eingänge oder Büros für den Besucherverkehr geöffnet und welche sachgerechten Steuerungsregeln zu treffen sind. Einen aktuellen Schnelltest zu verlangen, komme allerdings faktisch einem Hausverbot gleich und wird daher kritisch gesehen. Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts müsse die Kommune eine konkrete Gefährdung belegen, wenn sie einem Bürger den Zutritt zur Verwaltung verwehrt.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Zudem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das gelte namentlich für solche behördlichen Vorgänge, in denen eine persönliche Anwesenheit des Einwohners notwendig ist. Häufig stünden ohnehin nur bestimmte Räume für die Öffentlichkeit nach einer entsprechenden Terminvereinbarung zur Verfügung.
Der Besuch in den einzelnen Büros sei häufig ausgeschlossen. „Das dürfte bereits nachhaltig zu einer Reduzierung von Infektionsgefahren führen“, so der Städte- und Gemeindebund.
Im Übrigen sei in den vorhandenen Räumlichkeiten für einen hinreichenden Infektionsschutz gesorgt, zum Beispiel durch Trennscheiben und die Pflicht zum Tragen von Schutzmasken: „Aus diesen Gründen empfehlen wir eine derartige Testpflicht als zwingende Voraussetzung des Aufsuchens des Rathauses nicht.“
Öffentlichkeit bei Entscheidungen
Und weiter: „Auch eine Testpflicht für die Teilnehmer an Rats- und Ausschusssitzungen empfehlen wir – weder für die Mandatsträger noch für Zuschauer – nicht.“ Eine solche Pflicht würde die Mandatsträger in ihren kommunalverfassungsrechtlichen Mandatsrechten einschränken, was – gerade vor der Aussagekraft der Schnelltests – kritisch zu bewerten sei.
In Bezug auf die Zuschauer könnte eine solche Testpflicht sogar zu einem Verstoß gegen den vertragsrechtlich garantierten Öffentlichkeitsgrundsatz führen, woraus sich weitreichende Konsequenzen ergeben würden. Beschlüsse wären unter Umständen ungültig.