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Notbremse im Landkreis Vulkaneifel am 31.03.2021 – 00:00 Uhr

Daun, 30.03.2021 – Der Landkreis Vulkaneifel überschreitet zum dritten Mal in Folge den Inzidenzwert von 100 – nun greift die sog. „Notbremse“, allerdings ohne nächtliche Ausgangssperre

Auf Veranlassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht sich der Landkreis Vulkaneifel gehalten, weitere Kontaktbeschränkungen zu erlassen.

Leider ist der Inzidenzwert im Landkreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, was bedeutet, dass gemäß der 18. Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine weitere Allgemeinverfügung erlassen werden muss, die das öffentliche wie private Leben der Bürgerinnen und Bürger neu regelt und zunächst bis zum Ablauf des 07. April gilt bzw. aufgehoben werden kann, wenn der Inzidenzwert stabil, heißt mindestens 7 Tage, unter 100 liegt.

Hier die wesentlichen Punkte:

  • Einkaufen in sogenannten privilegierten Bereichen ist weiterhin möglich. Hierzu gehören Lebensmitteleinzelhandel, Getränkemärkte, Drogerien, Zeitschriften- und Buchläden, Baumärkte.
  • Einkaufen im sonstigen Einzelhandel ist nur nach Terminvereinbarung möglich, eingeschränkt mit nur einer Person oder einem Hausstand pro Termin, unabhängig von der Größe des Geschäftes. Es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung. Bei der Vergabe von Folgeterminen ist eine Desinfektionszeitraum von 15 Minuten einzuhalten
  • Bestimmte körpernahe Dienstleistungen, bei denen wegen der Art der Dienstleistung das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, wie z.B. Kosmetik-, Tattoo- und Piercingstudios sind wieder untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die hygienischen und medizinischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Physio-, Ergo-, und Logotherapien oder der Fußpflege. Frisöre bleiben geöffnet, sind aber zur Kontaktdatenerfassung und zur vorherigen Terminvergabe verpflichtet
  • Die Gastronomie, auch die Außengastronomie, ist gänzlich geschlossen
  • Sport ist im Freien nunmehr alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training und Wettkampfsituationen im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt.
  • Die Allgemeinverfügung trifft für Schulen keine Regelung, da diese aufgrund der Osterferien ohnehin geschlossen sind
  • Museen sind geschlossen
  • Tierparks sind nur im Außenbereich geöffnet

Darüber hinaus gelten weiterhin die Hygieneregeln einschließlich der Maskenpflicht.

Neu ist, dass es Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, wie Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten untersagt ist, in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholische Getränke zu verkaufen.

Eine Ausgangsperre beinhaltet die Allgemeinverfügung nicht.

„Ich habe sehr gehofft, dass wir die Bevölkerung in dieser schwierigen Zeit nicht noch mehr einschränken müssen“, unterstreicht Landrat Heinz-Peter Thiel. „Allerdings steigen die Infektionszahlen bedingt durch Virusmutationen weiter rasant. Ich appelliere daher wiederholt an die Bürgerinnen und Bürger unseres Landkreises, alle Regeln konsequent einzuhalten, die Situation weiter ernst zu nehmen und gerade über die Osterfeiertage zu Hause zu bleiben“, so Thiel weiter.

„Dennoch, wir brauchen ein dringendes Umdenken in der Strategie, denn der Inzidenzwert kann nur ein Merkmal sein. Wir haben bereits eine gute Impfquote im Kreis, auch das muss berücksichtigt werden. Wir brauchen flächendeckende Schnelltests die jeder selbst durchführen kann und ein schnelles Impfen der Bevölkerung. Die niedergelassenen Ärzte müssen endlich impfen dürfen und Priorisierung muss pragmatisch die vulnerablen Gruppen berücksichtigen, aber schnellstmöglich für kontaktintensive Gruppen von der Jugend bis Mitte 60 zu öffnen. Wir müssen diejenigen Impfen, die am stärksten Kontakte aufnehmen und am stärksten streuen – und das sind nicht die älteren Bürgerinnen und Bürger“, erklärt Thiel abschließend.

Die zusätzlichen Maßnahmen werden per Allgemeinverfügung angeordnet, die auf der Webseite des Kreises unter www.vulkaneifel.de einsehbar ist.

Die Regelungen stehen unter dem Vorbehalt neuer Vorgaben der Landesregierung.

Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 31. März 2021, 0:00 Uhr bis zum Ablauf des 07. April 2021.