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DEHOGA respektiert Regelwerk der Novemberhilfe und verzichtet auf den Rechtsweg

Region/Bad Kreuznach, 06.11.2020 – Die Details der Entschädigung für gastgewerbliche Betriebe aufgrund der zwangsweisen Schließung der Branche im November stehen fest. Der DEHOGA Rheinland-Pfalz respektiert, dass die Politik den massiven Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die angeordnete Schließung aller Betriebe und die sich daraus ergebenden 100% Umsatzausfälle mit den Novemberhilfen zumindest zu 75% ihrer Umsatzausfälle kompensieren wird. „Damit haben die Bundesminister Altmaier und Scholz Wort gehalten.

Das ist ein richtiges Zeichen und wichtig für die Glaubwürdigkeit der Politik! Unsere Branche wurde geschlossen, obwohl wir keine Pandemietreiber sind und alle Hygiene-, Abstands- und Schutzkonzepte eingehalten haben. Der Grund für die Schließung liegt außerhalb unserer Betriebe, da ist es nur folgerichtig, dass die entstandenen Schäden zumindest anteilig ersetzt werden. Das sind notwendige und mutmachende Nachrichten für unsere notleidenden Betriebe“, sagt Gereon Haumann, Präsident DEHOGA Rheinland-Pfalz. „Der Bundesregierung gebührt unser Respekt auch dafür, dass sie mit dem Beihilfeprogramm die außerordentliche Betroffenheit unserer Branche anerkennen und die vielen insbesondere familiengeführten Betriebe in größter Not unterstützen. Aufgrund dieses angemessenen Regelwerkes für die Entschädigungszahlungen haben wir unseren Betrieben
davon abgeraten, die angedachten einstweiligen Verfügungen und Klagen auf den Rechtsweg zu bringen.“

Die Zuschüsse pro Woche der Schließung betragen 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Für junge Unternehmen gelten die Umsätze im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung als Maßstab. Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außer-Haus-Verkaufs- Umsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Einnahmen aus dem Außer-Haus-Verkauf während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Für Hotels, die weiterhin Geschäftsreisende beherbergen dürfen, gilt, dass Umsätze von weniger als 25 Prozent auf die Umsatzerstattung nicht angerechnet werden.

„Jetzt ist es wichtig, dass unsere Gastgeber schnellstmöglich ihre Anträge auf Entschädigung über ihre Steuerberater auf den Weg bringen können, um noch im November die dringend notwendigen Erstattungsbeträge erhalten zu können. Es eilt!“, so Haumann „Denn viele unserer Betriebe im Gastgewerbe stehen mit dem Rücken zur Wand!“

Abschließend stellt Präsident Haumann fest: „Nach den jüngsten Entscheidungen über die Bedingungen im November sollte uns die Politik auch möglichst bald ein Signal geben, welche Perspektiven unsere Betriebe in den vor uns liegenden Wintermonaten haben. Wir und unsere Gäste benötigen rasch Planungssicherheit für die Advents- und Weihnachtszeit sowie den Jahresbeginn 2021.“