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Einreise von Jägern aus Risikogebieten nach Rheinland-Pfalz

Region/Koblenz, 21.10.2020 – Nahezu alle gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereiche sind mehr oder weniger von der aktuellen Corona-Situation betroffen. In Anbetracht der teilweise sehr unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern oder gar Landkreisen kommt es zu vielen offenen Fragen, was erlaubt ist und was nicht. Auch Jagdgenossenschaften, die Sorge um die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd in ihren Revieren haben sowie nicht ortsansässige Jagdpächter und Jäger sind betroffen.

Es gibt eine gewisse Verunsicherung, welche Reiseregelungen für Jäger gelten, die aus anderen Bundesländern oder Risikogebieten im In- und Ausland nach Rheinland-Pfalz einreisen. Das zuständige Ministerium für Umwelt, Energie und Forsten hat diesbezüglich nach Rücksprache mit dem Gesundheitsministerium mitgeteilt, dass nicht in Rheinland-Pfalz wohnhafte Jägerinnen und Jäger, die allerdings in Rheinland-Pfalz die Jagd ausüben, derzeit grundsätzlich die Reviere aufsuchen dürfen. Für die Einreise aus innerdeutschen Gebieten gibt es zur Zeit keine Beschränkungen mehr, da das Beherbergungsverbot, das die Quarantäneregelungen ersetzt, derzeit nicht angewendet wird. Folglich können alle Jäger, die nicht in Rheinland-Pfalz wohnen, ohne Beschränkungen nach Rheinland-Pfalz reisen. Für Jäger aus ausländischen Risikogebieten gelten die aktuellen Quarantäneregelungen aus der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung sowie die darin beschriebenen Ausnahmen. Auf dieser Grundlage können Jäger nach Rheinland-Pfalz einreisen, ohne sich in Quarantäne begeben zu müssen, wenn sie sich höchstens 24 Stunden in Rheinland-Pfalz aufhalten oder aber über einen nicht älter als 48 Stunden alten Coronatest verfügen.

In begründeten Ausnahmefällen können die örtlich zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltungen auch Ausnahmen von diesen Regelungen zu Gunsten von Jagdausübungsberechtigten, die zur Durchführung von bestimmten Aufgaben gesetzlich verpflichtet sind, zulassen und Befreiungen erteilen. Das kann bei Jagdpächtern der Fall sein, weil sie beispielsweise zum Jagdschutz verpflichtet sind. Von solchen Ausnahmeregelungen sind allerdings nicht Jagdgäste betroffen, da diesbezüglich keine gesetzlichen Verpflichtungen solcher Personen ersichtlich sind.

Da sich die jeweiligen Regelungen in Anbetracht der dynamischen Entwicklung schnell verändern können, sollten sich die Jägerinnen und Jäger sowie bei Bedarf auch die Jagdgenossenschaften regelmäßig über den aktuellen Stand – im Zweifel beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt – informieren.