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Grünes Licht für Vertrags-Verhandlungen über Mehrheits-Beteiligung der Sana Kliniken AG am GK-Mittelrhein

Region/Mayen-Koblenz – Alle Gesellschafter des Gemeinschaftsklinikums Mittelrhein (GK-Mittelrhein) haben jetzt zugestimmt, dass die finalen Vertragsverhandlungen mit der Sana Kliniken AG geführt und bis zum 31. Oktober dieses Jahres abgeschlossen werden. Ziel dabei soll sein, dass Sana eine Mehrheit der Anteile am GK-Mittelrhein erwirbt. Rund 40 Pro­zent der Anteile sollen bei den beiden kommunalen Gesellschaftern verbleiben, dem Landkreis Mayen-Koblenz und der Stadt Koblenz. Die weiteren Anteile werden auf vier kirchliche Stiftungen entfallen. Aktuell gestaltet sich die Gesellschafterstruktur wie folgt: Stadt und Landkreis je 26,5 Prozent, Stiftung Ev. Stift St. Martin Koblenz 27,55 Prozent, Stiftung Hospital zum Hl. Geist 6,61 Prozent, Stiftung Seniorenhaus zum Hl. Geist 6,61 Prozent und Stiftung Diakoniegemeinschaft Paulinenstift 6,22 Prozent.

Dr. Alexander Saftig, Vorsitzender der Gesellschafterversammlung und Landrat des Landkreises Mayen-Koblenz, freut sich: „Mit den nun vorliegenden Beschlüssen aller Gesellschafter wurde ein weiterer Meilenstein für ein zukunftsfähiges Gemeinschafts-klinikum gefasst und den vielen Mitarbeiten eine Perspektive eröffnet. Das ist wichtig, denn das Klinikum hat einen überragenden Wert für die Gesundheitsversorgung der Menschen in der Region. In den Endverhandlungen gilt es nun, den eingeschlagenen Weg weiterzugehen. Eine wichtige Grundvoraussetzung ist, dass eine Einigung zwischen Sana und den Mitarbeitervertretern zu den noch offenen Fragen erzielt wird.“

„Trotz immer schwierigerer Rahmenbedingungen glauben wir an die Zukunft des GK-Mittelrhein und wollen auf Basis des von uns erarbeiteten Entwicklungskonzepts für die Einrichtungen eine moderne Versorgungsperspektive umsetzen“, so Thomas Lemke, Vorstandsvorsitzender der Sana Kliniken AG. „Eine klare Eigentümerstruktur ist eine Voraussetzung für das Entwicklungskonzept, die Kliniken gemäß dem medizinischen Fortschritt weiterzuentwickeln, damit der Region eine moderne medizinische Versor-gung anzubieten und Beschäftigung für die fast 4.300 Mitarbeitenden zu sichern. Eine  wichtige Voraussetzung zum Gelingen der Vertragsverhandlungen ist es, dass alle Beteiligten ihren zugesagten Beitrag leisten. Wir sind dazu bereit.“

Wesentliche Aspekte sind bereits geeint, einzelne Bereiche würden jedoch in den Verhandlungen noch intensiv zu diskutieren sein. Dies beträfe zum einen die Frage nach der Nachnutzung des Geländes, auf dem sich heute das Ev. Stift St. Martin befindet, und das als Klinikstandort mit einem Krankenhaus-Neubau am Kemperhof entbehrlich würde. Des Weiteren ist auch das Personalkonzept noch Gegenstand der Diskussion, wobei Sana schon eine mehrjährige Beschäftigungssicherung angeboten und versichert hat, dass sich keine Beschäftigten materiell schlechter stellen würden. Damit verbunden ist auch eine Überleitung in den Konzerntarifvertrag Sana, der bereits seit vielen Jahren in zahlreichen Einrichtungen der Sana Kliniken AG Anwendung findet.

Mit dem Entwicklungskonzept sind Investitionen in Höhe von deutlich über 400 Millionen Euro verbunden. Denn der überalterte baulich-technische Zustand ist aktuell mit einer der Gründe – neben Parallelstrukturen und Prozessineffizienzen – für die schlechte wirtschaftliche Situation, die dazu geführt hatte, dass das GK-Mittelrhein 2020 kurz vor der Insolvenz stand. Der größte Teil der Investitionen soll auf den Krankenhausneubau auf dem Gelände des Kemperhofs entfallen. Dieser Neubau soll dann den zweiten Koblenzer Standort, das Ev. Stift St. Martin, entbehrlich machen und somit städteplane­risch neue Optionen eröffnen. Weitere Standorte sind St. Elisabeth in Mayen, Heilig Geist in Boppard und das Paulinenstift in Nastätten.

Das Ergebnis der Vertragsverhandlungen bedarf noch der abschließenden Befassung der Gremien der jetzigen Eigentümer des GK-Mittelrhein.

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Landesregierung in NRW zahlt Heizkosten-Zuschuss für Wohngeld-Empfängerinnen und Empfänger aus

Region/Düsseldorf – Die Zahlungen sollen bis zum 20. August 2022 auf den Konten der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger eingehen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat auf einen bundesseitigen Heizkostenzuschuss für die Empfänger von Wohngeld gedrängt: Am 17. März 2022 hat der Deutsche Bundestag die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses beschlossen. Das Bundesgesetz ist am 1. Juni 2022, die zugehörige Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen am 27. Juli 2022 in Kraft getreten.

„Als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten erhalten Wohngeldempfängerinnen und -empfänger den von Seiten des Bundes beschlossenen einmaligen Heizkostenzuschuss ausgezahlt. Der zusätzliche Betrag ist nach der Personenzahl gestaffelt und beträgt grundsätzlich für Haushalte mit einer Person 270 Euro und mit zwei Personen 350 Euro. Für jede weitere Person kommen 70 Euro hinzu. Es zeichnet sich bereits jetzt ab, dass der ‚einmalige‘ Heizkostenzuschuss durch die beispielsweise von der Bundesregierung gewollten Gasumlage nicht ausreichen wird. Jetzt kommt Geld in die linke Tasche und spätestens im Oktober wird es aus der rechten Tasche durch die Bundesregierung wieder herausgenommen“, so Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Anspruch auf den einmaligen Heizkostenzuschuss haben Personen, die für mindestens einen Monat im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 Wohngeld bezogen haben. Die Auszahlung an berechtigte Personen erfolgt in Nordrhein-Westfalen automatisch – Wohngeldempfänger-innen und -empfänger haben nichts zu veranlassen. Die Zahlungen sollen bis zum 20. August 2022 auf den Konten der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger eingehen.

Ende 2021 bezogen 157.850 nordrhein-westfälische Haushalte Wohngeld. Damit bezogen 1,8 % aller privaten Hauptwohnsitzhaushalte Wohngeld im einwohnergrößten Land. Bei nahezu jedem zweiten reinen Wohngeldhaushalt war die wichtigste Einkommensquelle eine Rente oder eine Pension

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Liquidität der Sozialen Pflege-Versicherung gesichert

Region/Berlin – Um deren Liquidität sicherzustellen, hat das Bundesamt für Soziale Sicherung der sozialen Pflegeversicherung (SPV) ein Darlehen von einer Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Der Betrag wurde jetzt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung überwiesen.

Grund für die Liquiditätsengpässe sind vor allem pandemiebedingte Ausgaben für den Schutz von Pflegebedürftigen, Beschäftigten in der Pflege sowie von pflegenden Angehörigen (Pflegeschutzschirm, Testkosten etc.). Bei finanziellen Engpässen dieser Art sind in diesem Jahr auch unterjährige Darlehen möglich (§ 12 Abs. 4a Haushaltsgesetz 2022).

Hintergrund: Das Jahr 2021 hatte die SPV bereits mit einem Defizit iHv 1,35 Mrd. € abgeschlossen. Die Einnahmen lagen bei 52,5 Mrd. € (2020: 50,62 Mrd. €). Die Ausgaben stiegen von 49,08 Mrd. € auf 53,85 Mrd. €.  Ende 2021 verfügte die SPV noch über einen Mittelbestand iHv 6,85 Mrd. €, was 1,6 Monatsausgaben entspricht. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 ergab sich aber bereits ein Defizit von 1,95 Mrd. €. Damit betrug der Mittelbestand Ende Juni nur noch 4,9 Mrd. €. Dieser Mittelbestand entspricht laut Haushaltsplänen der Pflegekassen rd. 1,1 Monatsausgaben und damit nur noch knapp dem derzeitigen Betriebsmittel- und Rücklagesoll bei abgesenkter Ausgabendeckungsquote. Im Juli selbst war ein Defizit von 651 Mio. € zu verzeichnen. Hauptursache für das Defizit sind die pandemiebedingten Ausgaben für den Pflegeschutzschirm nach § 150 SGB XI mit Gesamtnettokosten bis einschließlich Juni von rd. 1,15 Mrd. €. Hinzu kamen die Erstattungen von Testkosten im Rahmen der Testverordnung, die sich in den ersten sechs Monaten des Jahres auf rund 1,18 Mrd. € beliefen.

Um die Finanzen der Pflegeversicherung langfristig zu sichern, arbeitet das Bundesministerium für Gesundheit an Reformvorschlägen, die noch dieses Jahr vorgelegt werden sollen.

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Mithilfe im Natur- und Geopark Vulkaneifel gesucht

Daun – Vulkanseismologisches Experiment in der Eifel – Jüngste seismologische und geodätische Forschungen in der Eifel und Labormessungen an Steinen aus der Eifel haben die Vermutungen der Vulkanologen erhärtet, dass die Vulkane der Eifel nicht erloschen sind, sondern eher als „langzeitschlafend“ bezeichnet werden sollten. So werden seit einiger Zeit neben tektonischen Beben auch Erdbeben in 30-40 km Tiefe beobachtet, die auf Fluide im Untergrund hinweisen. Hinzu kommt, dass sich die Eifel um bis zu 1 mm pro Jahr hebt. Das deutet auf starke, dynamische Kräfte im Untergrund hin, deren Ursache und Gefährdungspotential erforscht werden soll.

Das Deutsche GeoForschungsZentrum Potsdam (GFZ) plant in Zusammenarbeit mit den Landesämtern für Geologie und Bergbau RLP und NRW ein seismologisches Experiment, das mittels 350 Messstationen die vulkanischen Systeme der Eifel untersucht, um eine bessere Einschätzung der vulkanischen Gefährdungen zu erreichen. Die Landratsämter Mayen-Koblenz, Ahrweiler und Vulkaneifel sind informiert. Auch der Naturpark und UNESCO Global Geopark Vulkaneifel unterstützt dieses Vorhaben.

Für die Durchführung des Projektes sind die Institutionen auf die Mithilfe und Ortskenntnis vor Ort angewiesen, da aktuell entsprechende Standorte für die Messstellen gesucht werden. Das Experiment beginnt im September und dauert ein Jahr. Bei der Suche nach „ruhigen“ und „halbwegs sicheren“ Standorten für die Seismometer brauchen die Forschenden die Hilfe von den Gemeinden oder Einrichtungen. Mögliche Standorte wären ein ruhiger Keller oder ein ruhiges Nebengebäude abseits der Hauptverkehrswege, oder ein Plätzchen in Grünanlagen. Die Messgeräte brauchen ca. 50cm x 50cm Platz, das Seismometer wird ca. 50 cm bei Installation im Freien eingegraben, ansonsten gegen Wind und Wetter geschützt. Eine Plastik-Box mit Weidezaun-Batterie und Datenerfassungsgerät steht neben dem Seismometer.

Genauere Informationen zum Projekt erhalten Sie online unter

www.gfz-potsdam.de/sektion/erdbeben-und-vulkanphysik/projekte/eifel-vulkanseismologisches-experiment

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Der Konsum von Drogen wie Cannabis gehört zu den großen Risiken im Straßenverkehr

Region/Stuttgart – Erkenntnisse aus dem DEKRA Verkehrssicherheitsreport 2022 – Regelmäßiger Cannabiskonsum erhöht das Risiko von Unfällen mit Personenschaden. Neben Fahren unter dem Einfluss von Alkohol gehört auch der Konsum von Drogen wie Cannabis zu den großen Risiken im Straßenverkehr. Das Problem: Die Cannabispflanze und damit auch die Cannabisprodukte beinhalten den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC), der psychoaktiv auf das gesamte zentrale Nervensystem wirkt und somit sämtliche menschlichen Sinne beeinflusst.

„Das darf keineswegs auf die leichte Schulter genommen werden“, sagt Dr. Thomas Wagner, Fachbereichsleiter der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung bei DEKRA. „Denn Konsumenten von Cannabisprodukten, die nach Aufnahme dieser psychoaktiven Substanz ein Kraftfahrzeug führen, gefährden zum einen die Verkehrssicherheit und begründen zum anderen auch Zweifel an ihrer Fahreignung.“ Dies gelte erst recht beim häufigen oder regelmäßigen Konsum der vermeintlichen „Lifestyle-Droge“. Cannabis im Straßenverkehr ist eines der Themen, die der DEKRA Verkehrssicherheitsreport 2022 „Mobilität junger Menschen“ beleuchtet.

  • Erstkontakt mit so genannten „Lifestyle-Drogen“ oft schon in jungen Jahren
  • Beeinträchtigung der Leistungsbereitschaft und der Leistungsfähigkeit
  • THC-Grenzwert im Straßenverkehr sollte in Deutschland unverändert bleiben

Die Zahlen des Drogen- und Suchtberichts des Bundesministeriums für Gesundheit lassen aufhorchen: Danach haben in Deutschland zehn Prozent aller Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren, 42,5 Prozent der jungen Erwachsenen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren und rund 28 Prozent der Erwachsenen bis zum Alter von 64 Jahren in ihrem Leben schon Cannabis konsumiert. 1,6 Prozent der Jugendlichen und 6,9 Prozent der jungen Erwachsenen tun dies sogar regelmäßig. Wie diverse Studien zeigen, liegt die Hochrisikozeit für den Erstgebrauch zwischen 16 und 18 Jahren.

Neben reduzierten Bildungschancen und Gefahren für die eigene Gesundheit ist mit dem Cannabiskonsum auch ein erhöhtes Unfallrisiko im Straßenverkehr verbunden. „Das Ausmaß des Cannabiskonsums steht dabei in engem Zusammenhang mit dem Fahren unter Substanzeinfluss und riskantem Fahrverhalten“, gibt Dr. Thomas Wagner zu bedenken. Anfällig hierfür seien zum Beispiel Menschen, die auf der Suche nach Grenzerfahrungen sind, über geringe Selbstkontrollfähigkeiten verfügen oder eine risikoaffine Persönlichkeitsstruktur aufweisen.

„Die Folgen eines häufigen, regelmäßigen und insbesondere chronischen Cannabiskonsums sind vielschichtig und können sowohl Komponenten der Leistungsbereitschaft als auch der Leistungsfähigkeit beinhalten“, betont der DEKRA Experte und verweist unter anderem auf eigene Forschungsergebnisse und Studien, die er gemeinsam mit Professor Dieter Müller vom Institut für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten in Bad Dürrenberg für einen aktuellen Beitrag zum Thema Cannabis im Straßenverkehr in der Zeitschrift für Verkehrssicherheit zusammengetragen und ausgewertet hat.

„Beeinträchtigt sein können all jene kognitiven Prozesse, die für das sichere Autofahren wichtig sind“, führt Dr. Wagner aus. Also Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsvermögen, Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnis, Psychomotorik sowie Zeit- und Raumwahrnehmung. Im Bereich der Leistungsbereitschaft sei bereits seit Langem das so genannte „Amotivationssyndrom“ bei Dauerkonsumenten bekannt. Dieses zeigt sich durch Apathie sowie durch Antriebs-, Motivations- und Interessenverlust und beeinträchtigt die sichere Ausführung der Fahraufgabe.

Auswirkungen auf die Fahrsicherheit
Nach Cannabiskonsum beobachtete Fahrunsicherheiten betreffen vor allem das Spurhalten, die Regulierung der Fahrgeschwindigkeit sowie den Umgang mit Vorrangregelungen an Ampeln oder Kreuzungen. Speziell bei jungen Autofahrenden sind im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis Auffälligkeiten wie langsameres Fahren, häufigere Mittellinienüberquerungen mit vermehrt abrupten Lenkradbewegungen und verlängerte Reaktionszeiten festzustellen.

Was Deutschland anbelangt, liegen bisher zwar keine amtlichen Statistiken über Unfallzahlen, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Cannabis vor. Allerdings hat sich nach Angaben des Statistischen Bundesamts die Zahl der Unfälle mit Personenschäden, die auf den Einfluss berauschender Mittel (außer Alkohol) zurückzuführen sind, zwischen 1975 und 2020 mehr als versiebenfacht – von 323 auf 2.366. Auf Männer entfielen dabei mit 2.110 fast 90 Prozent dieser Unfälle. Epidemiologische Studien aus anderen Ländern zeigen übereinstimmend ein erhöhtes Unfallrisiko mit Körperverletzungen um den Faktor 1,26 bis 2,66 sowie ein erhöhtes Risiko für tödliche Unfälle um den Faktor 1,31 bis 2,10 für Fahrer nach Aufnahme von Cannabisprodukten.

„Daher gibt es durchaus gute Gründe für die Festsetzung eines Grenzwerts für THC, der eine zuverlässige Identifikation von Risikoträgern im Straßenverkehr ermöglicht“, sagt Dr. Thomas Wagner. In Deutschland liege dieser Wert bei 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blutserum und markiere aktuell sowohl den Grenzwert für eine Ordnungswidrigkeit als auch die Indikation für abklärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung, da eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne. Von einmaligen, sporadischen oder seltenen Cannabiskonsumenten gehe dagegen keine erhöhte Gefahr für die Verkehrssicherheit aus.

Hintergründe zum Thema ebenso wie viele weitere Informationen zur Verkehrssicherheit liefert der aktuelle DEKRA Verkehrssicherheitsreport 2022 „Mobilität junger Menschen“. Er steht online unter www.dekra-roadsafety.com zum Download zur Verfügung. Dort finden sich auch sämtliche Vorgänger-Reports inklusive weitergehender Inhalte, etwa in Form von Bewegtbildern oder interaktiven Grafiken.

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Erdgas-Umstellung im Ahrtal war eine besondere Herausforderung

Ahrweiler/Ahrtal – Etwas mehr als ein Jahr nach der Flut strömt H-Gas durch die Leitungen. Seit rund zehn Monaten ist das Erdgasnetz im Ahrtal wieder intakt. Die Energieversorgung Mittelrhein (evm) und ihre Tochtergesellschaft Energienetze Mittelrhein hatten nach der Flutkatastrophe die zerstörten Leitungen zügig instandgesetzt. Etwas mehr als ein Jahr nach der Flut strömt jetzt sogenanntes H-Gas durch die erneuerten Leitungen: Die evm-Gruppe hat die gesetzlich vorgeschriebene Umstellung von L- auf H-Gas nun auch im Ahrtal erfolgreich vollzogen. „Das war für uns eine ganz besondere Herausforderung, zumal wir erneut sämtliche Haushalte im Netzgebiet aufsuchen mussten“, berichtet Pressesprecher Marcelo Peerenboom.

Die betroffenen Bürger hatten daher seit der Flut im Juli 2021 oft Besuch von Monteuren, die sich die jeweiligen Gashausanschlüsse anschauen mussten. „Uns ist bewusst, dass wir den Menschen im Ahrtal einiges zugemutet haben“, erklärt Peerenboom. Unmittelbar nach der Flut mussten zunächst alle Hausanschlüsse außer Betrieb genommen werden. Als dann sukzessive das Netz wieder in Betrieb genommen werden konnte, waren die Monteure wieder in den Häusern, um die Anschlüsse zu entlüften und die Anlagen wieder in Betrieb zu nehmen. Kürzlich dann der nächste Besuch: Aus Sicherheitsgründen galt es, alle Anschlüsse zu kontrollieren. Und dann auch noch die Erdgasumstellung, die ebenfalls mit mindestens zwei Hausbesuchen einherging. „Wir möchten uns bei der Bevölkerung für das aufgebrachte Verständnis bedanken und sind froh, dass das Gasnetz so stabil ist und nach dem Hochwasser sehr gut funktioniert“, betont der Sprecher der evm-Gruppe.

24.190 Geräte betroffen

Insgesamt umfasst der Umstellbezirk im Rahmen der Erdgasumstellung Haushalte in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Grafschaft, Sinzig und Remagen sowie auf der anderen Rheinseite Linz, Ockenfels, Kasbach-Ohlenberg und Kretzhaus. Insgesamt rund 24.190 erdgasbetriebene Geräte galt es in diesem Bereich anzupassen. Im Vorfeld waren die erforderlichen Ersatzteile und Umrüst-Sets für die jeweilige Heizungsanlage beschafft worden. Hintergrund: H-Gas hat einen höheren Brennwert als L-Gas, sodass in der Regel Düsen getauscht werden müssen. „Bei der Erhebung dieser Geräte gab es glücklicherweise nur einen sehr kleinen Teil, der nicht anpassbar war; es handelt sich um rund 490 Geräte“, so Marcelo Peerenboom. Die meisten Haushalte bekommen nach der erfolgten Netzschaltung auf H-Gas erneut Besuch von einem Monteur, der die neuen Düsen einbaut oder die Einstellungen am Gerät entsprechend anpasst. Diese Arbeiten finden in den nächsten Wochen statt. Betroffen sind rund 17.000 Geräte. Die restlichen 6.700 Geräte konnten aufgrund ihrer Bauart schon einige Tagen und Wochen vor der Schaltung angepasst werden.

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Unterzeichnet – Aachen ist Gründungs-Mitglied des Gigawattpakt

Aachen – Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen hat gestern, Donnerstag 4. August im Beisein von Bodo Middeldorf, Geschäftsführer der Zukunftsagentur Rheinisches Revier, im Aachener Rathaus den Gigawattpakt unterschrieben. Die Stadt Aachen ist eine der Gründungskommunen, des im März 2022 geschlossenen Gigawattpakts mit der Landesregierung.

Für Keupen ist es selbstverständlich, dass die Stadt Aachen beim Gigawattpakt dabei ist: „Eine enge regionale Zusammenarbeit, auch zwischen dem Revier und der Stadt, ist Grundlage dafür, dass wir gemeinsam die gesteckten Klimaziele erreichen. Ein wichtiger Baustein ist dabei der Ausbau der erneuerbaren Energien.“

Middeldorf freut sich, dass die Stadt Aachen als Gründungsmitglied mitwirkt: „Die Prominenz Aachens und der vielen anderen Gründungsmitglieder trägt wesentlich dazu bei, unsere ehrgeizigen Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien im Revier massiv voranzutreiben.“

Rund 50 Landkreise, Kommunen, energiewirtschaftliche Unternehmen und Projektträger wollen den Ausbau der Erneuerbaren Energien im Rheinischen Revier durch eigene Beiträge beschleunigen. Ziel ist es, die Stromerzeugungskapazitäten aus Erneuerbaren bis 2028 auf fünf Gigawatt mehr als zu verdoppeln und gleichzeitig den Ausbau der Erneuerbaren zur Wärmeerzeugung zu forcieren. Der Gigawattpakt ist wie die Energiewende ein gesellschaftliches Gemeinschaftsprojekt, bei dem jeder Akteur seinen Beitrag einbringen kann und soll. Der Gigawattpakt ist ein offener Prozess, der mit der Unterzeichnung des Paktes durch die Gründungsmitglieder eingeleitet wird. Nun geht es darum, die Beiträge zum Pakt zu konkretisieren und umzusetzen. Selbstverständlich können künftig auch weitere Akteure aus der Region dem Gigawattpakt beitreten und sich mit ihrem Beitrag einbringen.

Nähere Informationen zum Gigawattpakt findet man unter https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/gigawattpakt-rheinisches-revier.

 

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Bundeskabinett verabschiedet zeitlich befristete Gas-Umlage für sichere Wärme-Versorgung im Herbst und Winter

Region/Berlin – Um die Wärme- und Energieversorgung in der kommenden Kälteperiode zu sichern, hat das Bundeskabinett im schriftlichen Umlaufverfahren heute eine befristete Gas-Sicherungsumlage auf Basis des § 26 Energiesicherungsgesetz verabschiedet. Ziel ist es, in der durch den russischen Angriff auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise Insolvenzen und Lieferausfälle in der Gasversorgung zu verhindern und so die Versorgungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft aufrechtzuerhalten. Die befristete Umlage soll durch weitere, zielgenaue Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger und eine Verlängerung der Hilfsprogramme für die Wirtschaft flankiert werden.

Die Rechtsverordnung der Bundesregierung wird dem Bundestag nun zur Konsultation vorgelegt. Anschließend wird sie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Rechtsverordnung soll voraussichtlich Mitte August 2022 in Kraft treten und vom 1. Oktober 2022 greifen. Sie endet am 1. April 2024. Die Geltung der Rechtsverordnung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Energiesicherungsgesetzes zeitlich befristet, sie gilt bis zum 30. September 2024.

Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck:

„Russland hat mit dem Angriff auf die Ukraine auch eine schwere Energiekrise produziert, künstliche Energieknappheit geschaffen und die Preise in die Höhe getrieben. Dieser externe Schock trifft unser Land, das über Jahre stark von günstigem Gas aus Russland abhängig war, besonders. Wir setzen alles daran, unabhängiger zu werden und sind auf einem guten Weg. Wir müssen uns darauf aber einstellen: Gas ist inzwischen ein knappes und teures Gut.“

Habeck betonte: „Die befristete Umlage ist eine Folge der durch Russland verursachten Krise. Sie ist kein leichter Schritt, aber sie ist nötig, um die Wärme- und Energieversorgung in den privaten Haushalten und in der Wirtschaft zu sichern. Dabei werden die Kosten möglichst solidarisch verteilt: Die betroffenen Gasimporteure tragen bis zum Oktober alle Kosten für die Ersatzbeschaffung allein. Danach werden diese gleichmäßig auf viele Schultern verteilt. 10 Prozent der Kosten tragen die betroffenen Gasimporteure dauerhaft selbst.“

Der Minister machte deutlich: „Die Entscheidung der Bundesregierung für die befristete Umlage wird und muss von weiteren Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger begleitet werden. Wir haben uns in einem ersten Schritt auf zielgenaue Entlastungen verständigt, die gerade jenen helfen, die wenig haben. Weitere Entlastungsschritte sind aus meiner Sicht dringend nötig. Die Krise, die Russlands völkerrechtswidriger Angriff, produziert hat, braucht eine starke soziale Antwort.“

Habeck sagte weiter: „Auch ein Teil der Unternehmen steht durch die hohen Preise unter Druck. Entsprechend werden wir die Hilfsprogramme verlängern und so in dieser Krise helfen. Es geht hierbei um den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Aufrechterhaltung von Lieferketten.“

Näheres zur Verordnung:

Die Rechtsverordnung zur Einführung einer Gas-Sicherungsumlage basiert auf § 26 des Energiesicherungsgesetzes. Übergreifendes Ziel ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten, Insolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern.

Hintergrund ist folgender: Durch die Lieferkürzungen Russlands fallen bisher vertraglich zugesicherte Gaslieferungen weg. Deshalb können die betroffenen Gasimporteure ihre Lieferpflichten gegenüber den Energieversorgern (wie Stadtwerken) nur noch mit zusätzlichen Neueinkäufen erfüllen – das aber zu wesentlich höheren Kosten. Den Gasimporteuren fehlen aber zunehmend die Mittel für diese Ersatzbeschaffung, weil sie aufgrund von vertraglichen Regeln die höheren Preise zum jetzigen Zeitpunkt nicht an ihre Kunden weitergeben können. Hierdurch entstehen erhebliche Verluste. Wenn diese zu groß sind, drohen diese für das Funktionieren der Gasversorgung in Deutschland relevanten Gasimporteure zusammenzubrechen, was wiederum zu Lieferausfällen und weiteren Insolvenzen führen kann; damit wäre die Gasversorgung von privaten und gewerblichen Verbrauchern insgesamt gefährdet.

Daher greift die Bundesregierung nun in den Markt ein. Bis Anfang Oktober tragen die betroffenen Gasimporteure weiterhin die hohen Kosten für die Ersatzbeschaffung vollständig allein. Ab dem 1.Oktober haben sie aber mit der nun beschlossenen Rechtsverordnung die Möglichkeit, für einen Großteil ihrer Ersatzbeschaffungskosten einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, aber nur für eine begrenzte Zeit. Den Ausgleich können die Gasimporteure bei dem Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe, beantragen. Konkret können sie dabei 90 Prozent der tatsächlichen Mehrbeschaffungskosten geltend machen, und das nur für Bestandsverträge. Ein Wirtschaftsprüfer oder andere in der Verordnung genannte Prüfer müssen die Richtigkeit testieren. Daneben nimmt die Bundesnetzagentur als unabhängige Behörde eine Überwachungsrolle ein.

Um den Ausgleich zu finanzieren, können die Kosten über die „saldierte Preisanpassung“, also eine Art Umlage, auf viele Schultern verteilt werden. Damit wird auch verhindert, dass es für einen Teil der Gaskunden – nämlich die, die mittelbar von jenen Gasimporteuren versorgt werden, die hohe Ersatzbeschaffungskosten haben, zu untragbaren Preissteigerungen und in der Wirtschaft zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

Die genaue Höhe der befristeten Umlage berechnet der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe. Sie wird am 15. August mitgeteilt. Das genaue Berechnungsverfahren legt die Verordnung fest. Ab dem 1. Oktober erhebt THE die befristete Umlage gegenüber den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen, die diese dann wiederum – je nach Ausgestaltung der Vertragsbedingungen – an ihre privaten und gewerblichen Kunden weiterreichen können. Die Umlage wird monatlich abgerechnet und kann alle drei Monate angepasst werden.

Damit die Energieversorger mögliche Preissteigerungen rechtssicher und transparent mitteilen können, soll die Verordnung bis zum 9.8. in Kraft treten. Einzelfragen, die im Rahmen der Ressortabstimmung und der Anhörung des Parlaments nicht abschließend geklärt werden konnten, werden unabhängig vom Inkrafttreten der Verordnung weiter geprüft.

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Pandemie-Vorsorge für Herbst und Winter – Neuer rechtlicher Rahmen im Infektions-Schutzgesetz

Region/Berlin – Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes einen Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erarbeitet. Das IfSG enthält unter anderem die rechtlichen Grundlagen zur Pandemiebekämpfung. Die bisherigen auf die COVID-19-Pandemie bezogenen Sonderregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet. Im Herbst und Winter ist mit einem saisonalen Anstieg der COVID-19-Fälle zu rechnen – und mit einer gesteigerten Belastung des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastrukturen. Deshalb sind modifizierte Anschlussregeln erforderlich. Der Vorschlag sieht lageangepasste Rechtsgrundlagen vom 1.  Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Die bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden bis zum 30. September 2022 befristet.

Bundesminister für Gesundheit Prof. Karl Lauterbach:

„Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein. Dafür haben wir einen 7- Punkte-Plan entwickelt. Die jetzt vereinbarten Anpassungen des IfSG sind Teil dieses Plans zur Umsetzung der Corona-Herbststrategie. Impfkampagne mit neuen Impfstoffen, Pandemieradar mit tagesaktuellen Daten, Test-  und Behandlungskonzepte, Schutzkonzepte für Pflegeheime und ein rechtssicherer Rahmen für Schutzmaßnahmen: Damit können wir arbeiten. Mit einem solchen IfSG-Stufenmodell geben wir Bund und Ländern rechtssichere Werkzeuge zur Pandemievorsorge an die Hand. Dazu gehört der bundesweite Einsatz von Masken und zielgerichtetes Testen für besonders gefährdete Personen. Ab 1.10. können die Länder die Maskenpflicht in den Innenräumen nutzen. Wenn die Situation es gebietet, gilt auch eine Maskenpflicht bei Außenveranstaltungen und es kommt zu Obergrenzen im öffentlichen Raum. Wir können die Pandemie nur gemeinsam überwinden.“

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann:

„Vorbereitet sein – Verhältnismäßigkeit wahren – vulnerable Personen schützen: An diesen drei V orientiert sich unser Corona-Schutzkonzept für die Zeit ab Oktober. Wir nehmen die Pandemie weiter ernst. Und vor allem nehmen wir die Grundrechte ernst. Auch im Herbst und Winter gilt: Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage. Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar.

Masken schützen. Und in bestimmten Situationen ist eine Maskenpflicht auch zumutbar. Deshalb wird es in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie im Fernverkehr eine Maskenpflicht geben. Wenn das Pandemiegeschehen dies erfordert, können die Länder daneben für weitere Bereiche des öffentlichen Lebens in Innenräumen eine Maskenpflicht anordnen. In Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie muss es allerdings Ausnahmen für getestete, frischgeimpfte und frischgenesene Personen geben. In diesen sozialen Bereichen ist es richtig, mehr auf die Eigenverantwortung der Zivilgesellschaft zu setzen – so wie es auch die meisten anderen europäischen Staaten tun.

Den Schulen gilt unser besonderes Augenmerk. Kinder haben ein Recht auf schulische Bildung und einen möglichst unbeschwerten Schulalltag. Schulschließungen darf es deshalb nicht geben. Auch eine pauschale Maskenpflicht an Schulen wäre nicht angemessen. Die Länder werden eine Maskenpflicht an Schulen deshalb nur anordnen können, wenn dies erforderlich ist, um weiter Präsenzunterricht durchführen zu können – und auch dann nur für Kinder ab der fünften Klasse.

Unser Schutzkonzept ist die richtige Antwort auf die jetzige Pandemielage. Ich bin froh, dass wir uns innerhalb der Bundesregierung so zügig darauf verständigt haben. Wir folgen damit genau dem vereinbarten Fahrplan. Bis Ende September ist ausreichend Zeit, um das Gesetzgebungsverfahren zu einem überzeugenden Abschluss zu bringen.“

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor. Danach sollen zwischen Anfang Oktober und Anfang April bestimmte bereichsspezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten. Vorgesehen ist ferner, dass die Länder bestimmte weitere Schutzmaßnahmen anordnen können, soweit dies erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten und einen geregelten Schulunterricht in Präsenz aufrechtzuerhalten. Sofern in einem Land eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen besteht, kann das Land – nach einem Parlamentsbeschluss – in betroffenen Gebietskörperschaften bestimmte weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.

Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:

 Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

  • Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen, sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder

Die Länder können weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG soll voraussichtlich noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend soll er in das bereits laufende Verfahren zum Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 eingebracht werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Regelungen rechtzeitig in Kraft treten können.

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Kreis Ahrweiler bereitet sich auf mögliche Gas-Engpässe vor

Ahrweiler – Der Ukraine-Krieg und die damit verbundene Drosselung der Gaslieferungen durch Russland machen eine konkrete Gasnotlage in Deutschland realistisch. Um für die kommenden Wintermonate vorbereitet zu sein, hat Landrätin Cornelia Weigand die Arbeitsgruppe „Energie“ eingerichtet. Aufgabe dieser Gruppe ist es, mögliche einsparende Maßnahmen vorzubereiten und umzusetzen, mögliche Notallszenarien in den Blick zu nehmen sowie den engen Austausch mit den regionalen Energieversorgern sicherzustellen.

„Aktuell gibt es vorsichtige Entwarnungen für die Gasversorgung in Deutschland. Dennoch haben wir uns entschlossen, die Arbeitsgruppe ‚Energie‘ einzurichten, damit der Kreis im Fall der Fälle bestmöglich und soweit wir es beeinflussen können vorbereitet ist. Denn spätestens seit vergangenem Jahr wissen wir alle, dass eine Krise Ausmaße annehmen kann, die wir uns zuvor nicht vorstellen konnten. Auch wenn wir also aktuell nicht davon ausgehen, dass sich die Situation weiter verschlechtert, können wir es dennoch nicht ausschließen. Mit Sicherheit aber müssen wir alle mit erheblich steigenden Energiepreisen rechnen“, so Landrätin Cornelia Weigand.

Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern aller Fachbereiche der Kreisverwaltung zusammen – angefangen vom Schul- und Gebäudemanagement über den Bereich Soziales, Klimaschutz, Notfallvorsorge bis hin zum Katastrophenschutz. Derzeit überprüft das Team, welche möglichen Einsparpotentiale von Gas und Strom es in den Liegenschaften des Kreises gibt und wie diese umgesetzt werden können. Auch der Einsatz alternativer Heizsysteme wird geprüft, um gegebenenfalls entsprechende Geräte anzuschaffen.

Zusätzlich zu den regelmäßigen internen Treffen wird auch der Austausch mit den örtlichen Energieversorgern sowie den Kommunen des Kreises gesucht, um ein gemeinsames Vorgehen sicherzustellen. Grundlage aller Maßnahmen und Abstimmungen ist der sogenannte „Notfallplan Gas“ der Bundesregierung.

Was ist der „Notfallplan Gas“ der Bundesregierung?

Der „Notfallplan Gas“ soll in einer Krisensituation, wie aktuell durch den Ukraine-Krieg hervorgerufen, die Gasversorgung in Deutschland sicherstellen und regeln. Unterteilt ist der Notfallplan in drei Eskalationsstufen, die jeweils konkrete Maßnahmen definieren:

In der ersten Stufe, der Frühwarnstufe, liegen erste Hinweise darauf vor, dass es zu einer Verschlechterung der Gasversorgungslage kommen kann. Ein Krisenteam – bestehend unter anderem aus Vertretern des Bundeswirtschaftsministeriums, der Bundesnetzagentur, der Netzbetreiber und der Lieferanten – analysiert die Lage und gibt seine Einschätzung an die Bundesregierung. Diese erste Stufe hat für die Bürgerinnen und Bürger jedoch vorerst kaum Auswirkungen. Sowohl Privathaushalte als auch Wirtschaftsunternehmen sollten ihren Gasverbrauch jedoch reduzieren.

Spitzt sich die Lage weiter zu, sieht der Notfallplan Gas als nächsten Schritt die sogenannte Alarmstufe vor. Zu diesem Zeitpunkt ist die Gasversorgung gestört und eine erhebliche Verschlechterung der Situation ist möglich.

Der Staat greift jedoch noch nicht ein; der Markt ist noch in der Lage, diese Störung zu bewältigen. In dieser Lage befindet sich die Deutschland aktuell.

Reichen die bis hierher getroffenen Maßnahmen in einer Krise nicht aus oder verschlechtert sich die Lage, kann die Bundesregierung die dritte und letzte, die Notfallstufe, ausrufen. Der Staat greift nun ein, da die vorhandenen Gasmengen nicht länger ausreichen, um die Nachfrage zu decken. Die Bundesnetzagentur wird dann zum sogenannten „Bundeslastverteiler“, das bedeutet, ihr obliegt die Verteilung von Gas. Bestimmte Gruppen sind hierbei bis zuletzt besonders geschützt und werden weiter mit Gas zu versorgt. Hierzu zählen beispielsweise Privathaushalte, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.