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Quarantäne-Pflicht – Kontaktpersonen-Nachverfolgung wegen hoher Fallzahlen in StädteRegion Aachen unmöglich

StädteRegion Aachen – Aktuelle Lage Stadt und StädteRegion Aachen zum Corona-Virus, Freitag, 26. November 2021. Wegen der extrem hohen Fallzahlen ist derzeit eine zeitnahe Kontaktpersonennachverfolgung durch das Gesundheitsamt nicht mehr möglich. Die Betroffenen werden deshalb dringend gebeten, sich gemäß der Coronatest- und Quarantäneverordnung selbstverantwortlich und automatisch in Quarantäne zu begeben.

Die Regelung der automatischen Quarantäne ersetzt die individuellen Quarantäneanordnungen durch das Gesundheitsamt. Erlässt das Gesundheitsamt in Einzelfällen eine individuelle Anordnung, so geht deren Inhalt der generellen Regelung der Verordnung in jedem Fall vor.

Eine Quarantänepflicht ist umzusetzen für:

  • Personen mit einem positiven PCR-Test,
  • nicht-immunisierte Angehörige desselben Haushalts von positiv getesteten Menschen,
  • Personen, die Krankheitssymptome zeigen oder ein positives Schnelltestergebnis haben und sich deshalb einem PCR-Test unterziehen müssen (Quarantäne bis zum Vorliegen des PCR-Testergebnisses).

Kontaktpersonen und angehörige Personen desselben Hausstands, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen, müssen nicht in Quarantäne. Treten bei ihnen innerhalb von 10 Tagen seit dem Kontakt jedoch Krankheitssymptome auf, sind sie verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben und eine Testung durchführen zu lassen.

Über die Quarantäne von nicht-immunisierten Kontaktpersonen, die engen persönlichen Kontakt zu infizierten Menschen hatten, ohne im selben Haushalt zu leben, entscheidet dagegen das zuständige Gesundheitsamt je nach Intensität des Kontaktes. Hier gilt die Grundregel: Die Quarantäne kommt dann in Frage, wenn ein mindestens 10-minütiger enger Kontakt, zum Beispiel im Rahmen eines Gesprächs, bestand und keine medizinische Maske getragen wurde. Auch wenn die Person sich mit einer infizierten Person über einen längeren Zeitraum in einem schlecht- oder nicht- belüfteten Raum aufhielt, kann eine Quarantäne angeordnet werden. Auch in diesen Fällen bittet die StädteRegion um eigenverantwortliches Handeln. „Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, das Gesundheitsamt sich aber noch nicht gemeldet hat, isolieren Sie sich bitte selbst und nehmen Sie die kostenfreie Bürgertestung in Anspruch“, bittet die Leiterin des Gesundheitsamts, Dr. Monika Gube.

Quarantäne heißt häusliche Absonderung. Folgende Maßnahmen sind während der Quarantäne einzuhalten:

  • direkter Rückzug in die eigene Wohnung, das eigene Haus oder die Unterkunft,
  • kein Verlassen der Unterkunft während der Quarantäne, auch nicht zum Einkaufen oder zum Ausführen eines Hundes,
  • Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Unterkunft müssen strikt vermieden werden,
  • Kontakte zu anderen, nicht in der Quarantäne befindlichen Menschen innerhalb der Unterkunft sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Betreuungsbedarf). Dann müssen wichtige Verhaltensregeln eingehalten werden, wie das Tragen einer medizinischen Maske, gute Handhygiene und ausreichendes Lüften in den Räumen.
  • Der eigene Garten, der Balkon oder eine Terrasse dürfen genutzt werden – aber nicht, um andere Menschen zu treffen.
  • Die Wohnung darf nur verlassen werden, um einen PCR-Corona-Test durchführen zu lassen. Dabei ist es sehr wichtig, die Verhaltensregeln einzuhalten (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, medizinische Maske tragen).

Informationspflicht

Personen mit positivem Testergebnis (infizierte Personen) müssen unmittelbar ihre engen persönlichen Kontakte informieren. Das gilt insbesondere, wenn der Kontakt in einem schlecht- oder nicht-belüfteten Raum über einen längeren Zeitraum bestand, oder in einem direkten Kontakt (über 10 Minuten) kein Abstand von 1,5 Metern untereinander eingehalten wurde und keine medizinischen Masken getragen wurden. Die informierten Personen werden gebeten, sich selbst zu isolieren. Wenn die informierten Personen weiterhin Kontakte nach außen haben müssen, sind – bis das zuständige Gesundheitsamt das weitere Vorgehen festgelegt hat – verstärkt Hygieneregeln zu beachten (Tragen einer medizinischen Maske, Abstand halten und Kontakte reduzieren).