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Bundeskabinett verabschiedet Gas- und Strompreisbremse

Region/Berlin – Wichtige Entlastung für Verbraucherinnen und Verbraucher und die Wirtschaft. Das Kabinett hat gestern im Umlaufverfahren die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen geschützt.

Die Gesetzentwürfe wurden in enger Zusammenarbeit von Bundeskanzleramt, dem Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erarbeitet. Die Bundesregierung hat sie heute gebilligt.

Die zusammen erarbeiteten Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmpreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden und nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen dürfen. Das schützt alle Haushalte und Unternehmen, genauso wie etwa Krankenhäuser, Pflegeheime und kulturelle Einrichtungen. Alle, die bereits sehr hohe Preise zahlen, werden entlastet. Die Preisbegrenzungen beziehen sich auf einen großen Teil ihres bisherigen Energieverbrauchs.

Die Preisbremsen gelten von März 2023 an, dann werden aber auch rückwirkend die Kosten von Januar und Februar begrenzt. Damit wirken die Preisbremsen im gesamten Jahr 2023 bis zum April 2024. Die Strom-, Gas- und Wärmpreisbremsen sind das Herzstück des wirtschaftlichen Abwehrschirms mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen werden auch Stromerzeugungsunternehmen an der Finanzierung beteiligt.

Die Regelungen zu Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind in zwei von Bundeskanzlersamt, Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zusammen erarbeiteten Gesetzentwürfen gebündelt. Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde.. Diese Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Die befristete Gas- und Wärmepreisbremse soll ab Januar 2023 auch der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis pro Kilowattstunde Gas wird für Industriekunden auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Die gesetzlich festgelegten Preise gelten für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.

Das Gesetz zur Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind, z.B. für Mieterinnen und Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.

Die Energiepreisbremsen sind notwendig geworden, weil sich in Folge des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine die europäischen Großhandelspreise für Erdgas innerhalb eines Jahres vervielfacht hatten. Das hat auch die Preise für Strom und Fernwärme in die Höhe getrieben. Die hohen Energiepreise schlagen sich je nach Vertragsart und Laufzeit unterschiedlich deutlich und unterschiedlich schnell in den Rechnungen für Haushalte und Unternehmen nieder. Durch die enormen Preissteigerungen ist dabei nicht nur die energieintensive Industrie gefährdet, alle Unternehmen müssen mit steigenden Produktionskosten rechnen. Viele Unternehmen haben deshalb bereits begonnen, die Preise für ihre Endprodukte zu erhöhen. Dies ist ein maßgeblicher Grund für die derzeit hohen Inflationsraten.

Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um. Die Vorgaben aus der EU-Verordnung sind verbindlich und sind national anzuwenden bzw. umzusetzen.

Die Abschöpfung wird so ausgestaltet, dass einerseits ein angemessener Erlös zum wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen gewährleistetet, andererseits ein substanzieller Beitrag zur Entlastung für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft geleistet wird. Adressiert werden nur Gewinne in einer Höhe, mit der niemand gerechnet hat.

Die Abschöpfung erfolgt ab dem 1. Dezember 2022. Zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten nach der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise eine Erlösobergrenze am Strommarkt vorzusehen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber –

im Lichte der Review durch die EU-Kommission – zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024. Damit wurde der Zeitraum noch mal im Vergleich zu den ursprünglichen Überlegungen verkürzt.

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„Jedwede Gewinn-Abschöpfung bei Biomasse-Anlagen muss vom Tisch“

Region/Berlin/Koblenz – Der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau, Ökonomierat Michael Horper, fand während einer Demonstration für Bioenergie in Deutschland deutliche Worte. Eine Ein-Megawatt-Grenze beeinträchtigt landwirtschaftliche Betriebe mit flexiblen Anlagen. Auch der geplante 6 Cent-Puffer wird den gestiegenen Rohstoff-, Energie-, Anlagen- und Betriebskosten nicht gerecht.“

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck plant eine Abschöpfung von Strommarkterlösen in Deutschland, die Biogasanlagen in den Ruin treiben würde. Heute fand vor dem Bundestag in Berlin eine Demonstration unter dem Motto: „Zukunft statt Abschöpfung“ statt. Zur Demonstration haben der Deutsche Bauernverband, der Fachverband Biogas sowie der Bundesverband Bioenergie mit dem Fachverband Holzenergie aufgerufen.

Die Vertreter der Landwirtschaft konnten während der Kundgebung mit 30 Bundestagsabgeordneten sprechen. Der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau (BWV), Ökonomierat Michael Horper, fand deutliche Worte: „Jedwede Gewinnabschöpfung bei Biomasseanlagen muss vom Tisch. Eine Ein-Megawatt-Grenze beeinträchtigt landwirtschaftliche Betriebe mit flexiblen Anlagen. Auch der geplante 6 Cent-Puffer wird den gestiegenen Rohstoff-, Energie-, Anlagen- und Betriebskosten nicht gerecht.“

Das Bundeswirtschaftsministerium legte heute einen Referentenentwurf vor, der Betriebe, die Erneuerbaren Energien erzeugen, belastet. Dies könne angesichts der Klima- und Ukrainekrise niemand verstehen, betonte Horper. Gerade Biogas sei klimafreundlich, grundlastfähig und trage zur Energieunabhängigkeit bei. Solch eine Energieform müsse vielmehr deutlich unterstützt werden.

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DEKRA warnt vor fahrlässigem Umgang mit Kerzen im Advent und Winter

Region/Stuttgart – Vorsicht vor dem Wachsbrand – Vor einem sorglosen Umgang mit Kerzen und Lichten in diesem Winter warnen die Kerzenexperten von DEKRA. Vor allem in der Adventszeit steigen die Gefahren, wenn Kerzen in Adventskränzen oder als Weihnachtsdekoration entzündet werden. Die Experten warnen angesichts der Energieknappheit auch vor einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kerzen und Lichten: beispielsweise als Heizungsersatz oder zur Ausleuchtung von Innenräumen.

Aktuell warnen die DEKRA Experten vor Feuergefahren durch selbstgebaute Teelichtöfen – ein großes Thema in den sozialen Medien. Die Gefahr: Wird die Hitze unter dem Tontopf zu groß, kann ein Wachsbrand mit Verpuffung entstehen. Vorsicht! Ein Wachsbrand darf nie mit Wasser gelöscht werden, da sonst eine gefährliche Stichflamme entsteht.

Mehrere Teelichte dürfen grundsätzlich nur mit Sicherheitsabstand gleichzeitig entzündet werden. Rutscht ein brennender Docht an den Rand des Aluminiumbechers und stehen die Lichte zu eng beieinander, kann sich das Bechermaterial zu stark erhitzen. Auch hier droht schließlich ein Wachsbrand.

Die größte Gefahr beim Umgang mit brennenden Kerzen ist ein zu geringer Abstand zu Vorhängen oder Einrichtungsgegenständen, beispielsweise wenn Kerzen auf Fenstersimsen zu Beleuchtungszwecken platziert werden. Auch Adventskränze oder Dekoration mit brennenden Kerzen benötigen ausreichenden Platz. Das gilt auch für echte Kerzen am Weihnachtsbaum. Grundsätzlich dürfen brennende Kerzen nicht unbeaufsichtigt oder mit Kindern oder Haustieren alleingelassen werden.

Die Kerzenexperten von DEKRA raten auch von Kerzen minderwertiger Qualität ab. So kann es zum Brand führen, wenn eine Kerze ausläuft und der Docht umkippt. Gerade an Adventskränzen, Gestecken und Christbäumen sind selbstverlöschende Kerzen sicherer: Bei ihnen erlischt die Flamme, bevor die Kerze völlig abgebrannt ist. Die Brandgefahr vermindert auch, wer die Kerzenflamme nicht ausbläst, sondern mit einem Kerzenlöscher erstickt. Denn bei mangelhafter Dochtqualität oder Zugluft kann sich die Flamme erneut entzünden.

DEKRA empfiehlt, beim Einkauf auf das RAL-Gütezeichen der Gütegemeinschaft Kerzen zu achten. Das Zeichen, das erst nach der neutralen Prüfung im DEKRA Kerzenlabor vergeben wird, garantiert ein sicheres Brandverhalten, Qualität und Schadstofffreiheit.

Hier die DEKRA Sicherheits-Tipps:

  • Brennende Kerzen nicht unbeaufsichtigt oder mit Kindern oder Haustieren allein lassen.
  • Auf ausreichenden Abstand zu brennbaren Gegenständen aller Art sowie auf einen stabilen, hitzebeständigen Kerzenhalter achten.
  • Kerzen nicht ausblasen, sondern mit einem Kerzenlöscher ersticken. Vorsicht: Zugluft kann einen glimmenden Docht neu entzünden.
  • Beim Kerzenkauf auf Qualität achten. Sicherheit signalisiert „RAL Gütezeichen Kerzen“, das an einer stilisierten Kerzenflamme zu erkennen ist.
  • Nach Möglichkeit selbstverlöschende Kerzen verwenden.
  • Wassereimer, Löschdecke und Feuerlöscher bereithalten. Im Notfall 112 anrufen.
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evm erhöht Strom- und Gaspreise zum 1. Januar 2023

Region/Koblenz – Im Dezember ist bei Gas kein Abschlag fällig – Beschaffungspreise weiter auf hohem Niveau. Die Energieversorgung Mittelrhein (evm) erhöht ihre Tarife für Strom und Erdgas zum 1. Januar 2023. Knapp 300.000 Kundinnen und Kunden erhalten in diesen Tagen die entsprechenden Anschreiben. „Gerade für unsere treuen Stromkunden und -kundinnen konnten wir den Preis lange, nämlich seit 2020, stabil halten. Die hohen Einkaufspreise, aber auch die gestiegenen Umlagen zwingen uns jetzt dazu, die Preise zu erhöhen“, erklärt evm-Unternehmenssprecher Christian Schröder. So liegen die Beschaffungskosten für Strom für das kommende Jahr deutlich über dem Niveau von 2022 und zugleich steigen ab Januar die Netznutzungsentgelte

Auch die Gaspreise muss die evm erneut anpassen. „Durch unsere langfristige Einkaufsstrategie konnten wir eine weitere Erhöhung deutlich abdämpfen und so weit wie möglich minimieren. Das bedeutet gute Nachrichten für unsere Gaskundinnen und -kunden: Für Sie bleibt der Abschlag gleich, auch wenn unsere Preise steigen“, so Schröder. Hintergrund ist, dass die evm die Abschläge nicht noch einmal angepasst hatte, nachdem die ursprünglich geplante Gasbeschaffungsumlage entfallen war. Der Gaspreis steigt um 2,361 Cent pro Kilowattstunde (kWh); in dieser Höhe hätte sich in etwa auch die Gasumlage bewegt, die der Bund gestoppt hatte. Betroffen sind rund 110.000 Kunden und Kundinnen.

Strompreis steigt
Auf eine höhere Preiserhöhung müssen sich die rund 188.000 Stromkunden und -kundinnen der evm vorbereiten. Sie hängt von dem jeweiligen Tarif ab, in dem sich ein Haushalt befindet. Ein Beispiel: In der Grundversorgung erhöht sich der Arbeitspreis um rund 11,7 Cent pro kWh auf 49,90 Cent pro kWh. Ein Vier-Personen-Haushalt mit einem Verbrauch von rund 3500 kWh pro Jahr zahlt also in der Grundversorgung 2023 rund 146 Euro für Strom pro Monat. Das ist eine Steigerung um rund 34 Euro pro Monat. Die geplante Gas- und Strompreisbremse ist in den Preisen noch nicht berücksichtigt. „Das notwendige Gesetz ist noch in Arbeit“, erklärt Schröder. „Sollte eine solche Bremse umgesetzt werden, geben wir die Entlastung selbstverständlich sofort an unsere Kunden weiter.“ Vorgesehen ist, die Strompreise auf 40 Cent pro kWh zu deckeln. Die meisten evm-Kunden befinden sich nicht in der Grundversorgung, sondern nutzen Laufzeit- und Sondertarife, deren Preise seit 2020 stabil waren; diese sind von der aktuellen Preisanpassung zwar ebenfalls betroffen, sie sind aber immer noch etwas günstiger als die Grundversorgung. Alle betroffenen Kundinnen und Kunden informiert die evm individuell schriftlich.

Abschlag für Gas im Dezember entfällt

Im Rahmen der Soforthilfe, die Bundestag und Bundesrat beschlossen haben, werden die Gaskunden im Dezember entlastet. Konkret bedeutet dies, dass die evm im Dezember keine Abschläge für Gas einziehen wird. Wer einen Dauerauftrag eingerichtet hat, kann ihn für Dezember pausieren lassen. Die Erstattung, die die evm vom Staat bekommt, erhalten die Kunden als Gutschrift auf ihrer nächsten Jahresrechnung im Jahr 2023. Details veröffentlicht die evm auf ihrer Internetseite.

Energiemarkt weiterhin turbulent
Energie – sowohl Strom wie auch Gas – kauft die evm am Energiemarkt ein. Dabei agiert sie vor allem am sogenannten Terminmarkt, an dem Mengen teilweise weit im Voraus eingekauft werden. Hier beschafft sie die benötigte Energie für Ihre Kundschaft. Nur eine relativ geringe Restmenge muss dann noch zu aktuellen Preisen eingekauft werden. Der Vorteil: Dadurch werden Schwankungen am Markt abgefangen und müssen nicht direkt an Kunden und Kundinnen weitergegeben werden. „Dank der guten Strategie unserer erfahrenen Einkäufer konnten wir die Preise – gerade für unsere treuen Kunden – lange Zeit stabil halten, und Preiserhöhungen, auch im Gas, fielen nicht ganz so hoch aus, wie oft bei der Konkurrenz. Treue zahlt sich in diesem Fall aus“, erklärt Christian Schröder. „Aber auch diese Strategie schützt natürlich nicht vor den Preisen, die aktuell am Markt gezahlt werden müssen. Der Strompreis hat sich im vergangenen Jahr phasenweise verfünffacht, der für Erdgas mehr als versechsfacht.“ Durch die milde Witterung und die bereits gefüllten Gasspeicher entspannt sich der Markt aktuell zwar etwas, die Preise seien aber weiterhin auf einem nie zuvor dagewesenen Niveau. „Sollten Preise wieder dauerhaft ein niedrigeres Niveau erreichen, profitieren selbstverständlich auch unsere Kundinnen und Kunden“, so Schröder.

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So teuer waren WM-Tickets noch nie – Stadion-Tickets für Katar 39 % teurer als in Russland 2018

Region/München – Eine Analyse der Entwicklung von WM-Ticketpreisen zeigt, wie Fußballfans mit jeder WM seit 2006 immer stärker zur Kasse gebeten werden. 337 Euro für ein WM-Ticket sind in Katar die Norm. 39 % mehr als bei der letzten WM. Tickets für das Finale kosten rund 805 Euro. 59 % mehr als bei der letzten WM.
Hoffnung für EM 2024-Tickets: Deutschland war die günstigste WM der letzten 20 Jahre.

Der Sportausrüster Keller Sports hat die Entwicklung der Ticketpreise von Weltmeisterschaften in verschiedenen Sportarten analysiert. Das Fazit für den Fußball: Die Weltmeisterschaft in Katar ist nicht nur entlang der Gesamtkosten die teuerste Fußball-WM aller Zeiten, sondern auch bei den Ticketpreisen. Ein Zuschauerplatz im Stadion ist im Schnitt 39 % teurer als bei der letzten Weltmeisterschaft in Russland. Karten für das Finale kosten sogar 59 % mehr als beim Finale im Jahr 2018. Günstigster Gastgeber einer Fußballweltmeisterschaft war rückblickend Deutschland im Jahr 2006.

Für die Studie wurden sämtliche Ticketpreise der Fußball-Weltmeisterschaften für verschiedene Stationen im Turnier und Preiskategorien recherchiert und mit den Ticketpreisen der vorangegangenen Weltmeisterschaften – Japan/ Südkorea 2002, Deutschland 2006, Südafrika 2010, Brasilien 2014 und Russland 2018 – verglichen.

337 Euro kostet ein Ticket während der Katar-WM im Durchschnitt

Wenn die erste Winter-WM im Wüstenstaat Katar startet, haben Fußballfans aus aller Welt im Schnitt 337 Euro für einen Zuschauerplatz im Stadion ausgegeben. Die günstigsten Spiele sind die Matches der Gruppenphase zu Beginn des Turniers. Deutschland trifft in Gruppe E auf Japan, Spanien und Costa Rica. Am 23. November 2022 findet das erste Spiel der deutschen Nationalelf statt. Ein Zuschauerplatz für die Partie gegen Japan hat Fans rund 109 Euro gekostet. Deutschland konnte Tickets entweder über die Verkaufsplattform der FIFA oder über den DFB beziehen. Wer ein Ticket kaufen durfte, wurde ausgelost.

Hinzu kommen mindestens noch die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung – und das während einer absoluten Hochsaison  – das wird teuer! Für Hotelzimmer und Unterkünfte hat Katar für den Zeitraum rund um das Turnier immerhin einen Preisdeckel installiert. Maximal 117 Euro pro Nacht dürfen die Hoteliers für eine 4-Sterne-Unterkunft verlangen.

Finaltickets von Doha 150 % teurer als in Deutschland 2006

Wie üblich steigen die Ticketpreise mit jedem Match in Richtung Finale. Am teuersten sind die Tickets für das große Finale. Etwa 805 Euro zahlt, wer beim großen Final-Match am 18. Dezember 2022 im Lusail Iconic Stadium unter 80.000 Zuschauern dabei sein will. Damit sind die Karten für das Finale von Doha mehr als 59 % teurer als die Finaltickets bei der WM in Russland 2018 und fast 150 % teurer als die Finaltickets bei der Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland.

Die letzte Verkaufsrunde für das Finale wird wahrscheinlich erst starten, wenn die Finalisten feststehen. Dann heißt es, wer zuerst bestellt, bekommt das Ticket.

Die erschwinglichste Fußball-Weltmeisterschaft: Deutschland 2006

Unter dem Motto “Die Welt zu Gast bei Freunden” hat Deutschland die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 offenbar zum Freundschaftspreis angeboten. Zu diesem Schluss kann man durchaus kommen, wenn man die Ticketpreise von damals und heute vergleicht. Ein Ticket für die Vorrunde kostete damals rund 60 Euro. Beim Finale war man dabei, wenn man circa 325 Euro ausgab. Im Schnitt bezahlten Fußballfans im Jahr 2006 etwa 147 Euro für einen Platz in den deutschen WM-Stadien. Mit solchen Ticketpreisen war die Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland auch deutlich günstiger als die vorangegangene Weltmeisterschaft in Japan und Südkorea 2002, wo ein Ticket im Schnitt 238 Euro kostete.

Alle Infos zur Recherche und Datenanalyse sowie alle verwendeten Quellen sind zu finden unter: https://www.keller-sports.de/static/presse/preisvergleich-wm-tickets/

Über Keller Sports: Seit Gründung im Jahr 2005 hat sich Keller Sports zur führenden Premium-Anlaufstelle für Sportprodukte und Erlebnisse entwickelt – und sein Angebot stetig erweitert. Neben hochwertigem Sportsortiment der besten Marken der Welt, einer einzigartigen Premium-Mitgliedschaft (mit zahlreichen exklusiven Vorteilen wie kostenlosem Versand und Retouren und exklusiven Produkten) zählen auch eine eigene Contentabteilung inkl. eigenem Blog und Social Media Kanälen und die Menschen für ihre sportliche Aktivität belohnende Sport-App „Keller sMiles“ zum Angebot der Münchner.

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Flut im Ahrtal – ADD liefert Akten nach

Region/Trier/Mainz – Das Innenministerium Rheinland-Pfalz hat am gestrigen Mittwochmorgen dem Regierungsbeauftragten für den Untersuchungsausschuss eine Aktennachlieferung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zur Weitergabe an den Landtag zugeleitet. Es handelt sich bei den nachgelieferten Akten um 122 Videos und 21 Fachanwendungsdateien, maßgeblich ab dem 16. Juli 2021, wobei einige Dateien doppelt enthalten sind. Nach Auskunft der ADD waren die Dateien bei zurückliegenden Aktenlieferungen an den Landtag versehentlich nicht berücksichtigt worden. Die ADD hätte diese Unterlagen bis zum 14. März 2022 vorlegen müssen.

Nach Mitteilung der ADD handele es sich bei der übermittelten Nachlieferung überwiegend um Videos, die durch die Polizeihubschrauberstaffel ab dem 16. Juli 2021 bei Befliegungen des Einsatzgebiets erstellt worden seien. Diese Videos seien nach der Befliegung im Stab abgegeben und ausgewertet worden. Sie seien Grundlagen für die regelmäßigen Lagebewertungen gewesen. Daneben handele es sich um weitere Videos beispielsweise von Drohnen und Erkundungsteams sowie Dateien von Geoinformations-Fachanwendungen. Ferner enthalte die Nachlieferung vier kurze Handyvideos unklaren Ursprungs. Diese seien am Nachmittag und frühen Abend des 14. Juli 2021 entstanden und zeigten leicht überschwemmte Straßen und Abwasserkanäle.

Die ADD teilte mit, das Versäumnis zutiefst zu bedauern. Die nunmehr nachgelieferten Akten beträfen ausschließlich Daten, die auf dem durch die Technische Einsatzleitung genutzten Netzwerklaufwerk der Bundesakademie für Bevölkerungsschutz und Zivile Verteidigung (BABZ) abgespeichert gewesen seien. Bei diesen sei, anders als bei den übrigen Daten, keine Konvertierung in das PDF-Format möglich gewesen. Sie seien deshalb frühzeitig von den übrigen (konvertierbaren) Daten getrennt worden, mit dem Ziel, sie gesondert auf einem Datenträger zu liefern. Die ADD gehe davon aus, dass bei der finalen Abgabe leider versäumt worden sei, auch die nicht konvertierbaren Daten zu übermitteln. Der Grund für dieses Versehen lasse sich leider nicht mehr abschließend bestimmen. Vermutlich sei es aufgrund der Aktenbereitstellung in Form von insgesamt fünf Teillieferungen zu einem Missverständnis gekommen. Diejenigen Dateien, die in PDF-Form umgewandelt werden konnten, seien jedoch am 8. März 2022 abgegeben worden.

Wie sich aus der am 10. November 2022 übersandten Niederschrift der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 4. November 2022 ergab, sagte ein sachverständiger Zeuge aus, dass der Technischen Einsatzleitung auf einem Laufwerk der Bundesakademie für Bevölkerungsschutz und Zivile Verteidigung (BABZ) Hubschraubervideos vorgelegen haben sollen. Noch am gleichen Tag kontaktierte das Innenministerium die ADD mit der Bitte um Aufklärung des Sachverhaltes. Am 11. November 2022 teilte die ADD telefonisch mit, dass die Inhalte des genannten Laufwerkes aufgrund eines Versehens teilweise nicht an den Untersuchungsausschuss übermittelt worden seien. Der ADD wurde daraufhin mitgeteilt, dass zwingend und schnellstmöglich eine Nachlieferung in die Wege zu leiten ist. Die Nachlieferung der Akten ging am Abend des 15. November 2022 im Innenministerium ein. Nach Mitteilung der ADD bestehen nach Überprüfung des Vorgangs keine Zweifel an der Vollständigkeit der übrigen Aktenlieferungen. Die Bearbeitung der Akten sei strukturierten Prozessen gefolgt und habe einem regelmäßigen Monitoring unterlegen.

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Soforthilfe für Gas und Wärme passiert den Bundestag

Region/Berlin – Der Bundestag hat gestern in zweiter und dritter Lesung das Gesetz über die sogenannte Dezember-Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden beschlossen. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Meilenstein, damit das Gesetz wie geplant bis Mitte November in Kraft treten kann. Die Entlastungen sollen bereits im Dezember 2022 greifen.

Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh sollen im Monat Dezember spürbar entlastet werden. Damit wird der erste Teil der Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022 umgesetzt. Die Bundesregierung arbeitet zudem derzeit intensiv an der Umsetzung der weiteren Entlastungen, konkret der Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen, die in einem nächsten Schritt verabschiedet werden sollen.

Die Soforthilfe für Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt damit die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr. Haushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr verbrauchen, erhalten für Dezember 2022 eine Entlastung. Diese wird auf Grundlage eines Zwölftels des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises errechnet. Hilfsweise entfällt für Letztverbraucherinnen und -verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas zunächst die Pflicht, im Dezember 2022 die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucherinnen und -verbraucher dennoch zahlen, sind vom Lieferanten in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags. Dieser bemisst sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags, zuzüglich eines Anpassungsfaktors in Höhe von 20 Prozent zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.

Bei Mietverhältnissen sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.

So gibt es diejenigen Mieter, die über einen eigenen Gasanschluss und folglich ein eigenes Vertragsverhältnis zum Gaslieferanten erfolgen. Dann entfällt die Pflicht, im Dezember 2022 die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten.

Bei vielen Mietern ist das hingegen anders. Viele Mieter haben keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es such kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Viele Vermieter haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise erst im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mieter zu, die im Jahr 2023 erstellt wird. In diesen Fällen  sollen Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.

Besonderheiten gelten dann wiederum für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Zentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde, da bei Neuverträgen davon auszugehen ist, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.

Um die Entlastung für den Monat Dezember zu finanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Umfasst sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach Prüfung durch einen Beauftragten über ihre Hausbank bei der KfW beantragen.

Die Formulierungshilfe für das Gesetz war am 2. November vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens haben sich im Kern folgende Neuerungen ergeben:

  • Die Besteuerung der Entlastung wird für das Veranlagungsjahr 2023 vorgesehen. Sie wird nicht in diesem Gesetz geregelt, sondern nur darin anauf die Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten, mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 zu versteuern sein. Nähere Details werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt.
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z.B. der Kammern) werden in den Kreis der Einrichtungen aufgenommen, die die Soforthilfe unabhängig von ihrem Verbrauch erhalten.

Das Gesetz soll am 14.11.2022 im Bundesrat abschließend beraten werden und danach schnellstmöglich in Kraft treten.

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ADD bewilligt rund 30 Millionen Euro für den kommunalen Wiederaufbau im Flutgebiet

Region/Trier – Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat im September rund 15,8 Millionen Euro und im Oktober rund 13,7 Millionen Euro an Förderungen für den Wiederaufbau der kommunalen Infrastruktur in den von der Flut betroffenen Kommunen bewilligt. Die Gelder stammen aus dem von Bund und Ländern zur Verfügung gestellten Wiederaufbaufonds.

„Der Wiederaufbaustab der ADD arbeitet gemeinsam mit den Kommunen am zügigen Aufbau der zerstörten Infrastruktur in den Flutgebieten. Diese ist für das öffentliche Leben von enormer Bedeutung“, so ADD-Präsident Thomas Linnertz.

Im Landkreis Ahrweiler flossen insgesamt rund 20 Millionen Euro an die Antragsteller. Davon erhielt der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises rund vier Millionen Euro. Rund 900.000 Euro gingen in die Verbandsgemeinde Altenahr für die Wiederherstellung beschädigter Wirtschaftswege in der Ortsgemeinde Lind. Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler konnte mit ebenfalls rund 900.000 Euro die Hochwasserschäden am Feuerwehrhaus Heimersheim beseitigen und in Schuld in der Verbandsgemeinde Adenau konnte der Hangrutsch in der Römerstraße mit einer Summe von rund 800.000 Euro beseitigt werden.

Für Projekte im Eifelkreis Bitburg-Prüm wurden insgesamt rund 2 Millionen Euro bewilligt. So konnte beispielsweise mit 340.000 Euro die Ortsgemeinde Körperich (Verbandsgemeinde Südeifel) das Schwimmbad sanieren. Der Vulkaneifelkreis Daun erhielt rund 1,07 Millionen Euro für verschiedene Wiederaufbaumaßnahmen.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist für die Bewilligung der Wiederaufbauhilfen für allgemeine kommunale Infrastruktureinrichtungen wie beispielsweise Schulen, Kindertagesstätten, Rathäuser, Sportplätze, Feuerwehrgerätehäuser, Friedhöfe, Straßen oder Radwege verantwortlich.

Die Wiederherstellungskosten der öffentlichen Infrastruktur der Kommunen sowie gemeinnütziger Träger sozialer Infrastruktur werden mit bis zu 100 Prozent aus Mitteln des Wiederaufbaufonds gefördert.

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Ein zu einhundert Prozent batteriebetriebenes Abfall-Sammelfahrzeug im Echtbetrieb erprobt

Region/Mayen-Koblenz – Um die Fahrzeugflotte mit Blick in die Zukunft umweltfreundlicher und nachhaltiger gestalten zu können, hat der Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel (AZV) im Rahmen einer dreiwöchigen Testphase ein zu einhundert Prozent batteriebetriebenes Abfallsammelfahrzeug im Echtbetrieb erprobt.

Dieses Abfallsammelfahrzeug wurde kürzlich einigen Vertretern der Verbandsversammlung vorgestellt. „Das Thema Elektromobilität wird uns in Zukunft immer mehr begleiten, sodass frühzeitig über den entsprechenden Einsatz nachgedacht werden muss. Durch die batteriebetriebene Antriebstechnik könnten wir als Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel bei einer sukzessiven Umrüstung unserer Fahrzeugflotte einen aktiven und sinnvollen Beitrag zum Klimaschutz leisten und so die CO2-Bilanz umweltgerecht verbessern“, freut AZV-Verbandsvorsteher und Erster Kreisbeigeordneter Pascal Badziong.

Auch der Geschäftsführer des Abfallzweckverbandes Rhein-Mosel-Eifel, Frank Diederichs, zeigt sich über die vielversprechende Testphase erfreut: „Elektrofahrzeuge fahren emissionsfrei, sind leiser als konventionelle Fahrzeuge und in der Gesamtbilanz klima- und umweltfreundlicher. Letztlich müssen die Erkenntnisse aus diesem Test aber auch Grundlage für eine gute und tragfähige Tourenplanung sein“.

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Landrätin des Kreises Ahrweiler nimmt zu Forderungen der Fraktions-Vorsitzenden Stellung

Ahrweiler – „Der Wiederaufbau des von der Flutkatastrophe zerstörten Ahrtals hat für die Kreisverwaltung höchste Priorität. Dies spiegelt sich auch in den Tagesordnungen jeder einzelnen Gremiensitzung in den vergangenen Monaten wider.“ Mit diesen Worten reagiert Landrätin Cornelia Weigand auf die Kritik der Fraktionsvorsitzenden im Kreistag von CDU, SPD und FDP hinsichtlich mangelnder Informationen und Berichterstattung zum Wiederaufbau seitens der Verwaltung.

So haben unter anderem der Kreis- und Umweltausschuss (KUA) und der Kreistag in ihren Sitzungen regelmäßig Themen des Wiederaufbaus in den Blick genommen. In den vergangenen sieben Sitzungen seit der Amtseinführung von Landrätin Weigand hat sich der KUA in 43 Tagesordnungspunkten unmittelbar mit dem Thema Wiederaufbau befasst, der Kreistag in den vergangenen drei Sitzungen im Rahmen von fünf Tagesordnungspunkten. Der KUA ist mit sehr weitreichenden Kompetenzen ausgestattet, sodass die meisten Entscheidungen direkt dort getroffen werden. Auch in allen Sitzungen des Werksausschusses Eigenbetrieb Schul- und Gebäudemanagement (ESG) wurde engmaschig über die Entwicklungen zum Wiederaufbau der Schulen in Kreisträgerschaft berichtet und entsprechende Beschlüsse gefasst. Hier ist die überwiegende Anzahl an Maßnahmen zum Wiederaufbau der kreiseigenen Infrastruktur angesiedelt.

Darüber hinaus steht mit der „Lenkungsgruppe Wiederaufbau“ ein weiteres Gremium für Fragen rund um das Thema Wiederaufbau zur Verfügung. Neben den drei Kreisbeigeordneten gehören ihm alle Fraktionsvorsitzenden der im Kreistag vertretenen Parteien an. Die Lenkungsgruppe hat bereits dreimal getagt, zuletzt am 21. Oktober 2022 unter Teilnahme von Staatssekretärin Nicole Steingaß, Beauftragte für den Wiederaufbau des Landes Rheinland-Pfalz, Thomas Linnertz, Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) und Thomas Weimer, Leiter des Verbindungsbüros der Landesregierung für den Wiederaufbau im Ahrtal an. Hier können alle zum Wiederaufbau relevanten Themen und Fragen angesprochen und diskutiert werden.

Die Tagesordnung der 36. Sitzung des Kreis- und Umweltausschusses am 14. November 2022 sieht zudem unter Tagesordnungspunkt 3 einen weiteren umfangreichen Bericht zum Sachstand Wiederaufbau – insbesondere mit Blick auf die Aufgabenfelder der Kreisverwaltung – vor.