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Der Konsum von Drogen wie Cannabis gehört zu den großen Risiken im Straßenverkehr

Region/Stuttgart – Erkenntnisse aus dem DEKRA Verkehrssicherheitsreport 2022 – Regelmäßiger Cannabiskonsum erhöht das Risiko von Unfällen mit Personenschaden. Neben Fahren unter dem Einfluss von Alkohol gehört auch der Konsum von Drogen wie Cannabis zu den großen Risiken im Straßenverkehr. Das Problem: Die Cannabispflanze und damit auch die Cannabisprodukte beinhalten den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC), der psychoaktiv auf das gesamte zentrale Nervensystem wirkt und somit sämtliche menschlichen Sinne beeinflusst.

„Das darf keineswegs auf die leichte Schulter genommen werden“, sagt Dr. Thomas Wagner, Fachbereichsleiter der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung bei DEKRA. „Denn Konsumenten von Cannabisprodukten, die nach Aufnahme dieser psychoaktiven Substanz ein Kraftfahrzeug führen, gefährden zum einen die Verkehrssicherheit und begründen zum anderen auch Zweifel an ihrer Fahreignung.“ Dies gelte erst recht beim häufigen oder regelmäßigen Konsum der vermeintlichen „Lifestyle-Droge“. Cannabis im Straßenverkehr ist eines der Themen, die der DEKRA Verkehrssicherheitsreport 2022 „Mobilität junger Menschen“ beleuchtet.

  • Erstkontakt mit so genannten „Lifestyle-Drogen“ oft schon in jungen Jahren
  • Beeinträchtigung der Leistungsbereitschaft und der Leistungsfähigkeit
  • THC-Grenzwert im Straßenverkehr sollte in Deutschland unverändert bleiben

Die Zahlen des Drogen- und Suchtberichts des Bundesministeriums für Gesundheit lassen aufhorchen: Danach haben in Deutschland zehn Prozent aller Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren, 42,5 Prozent der jungen Erwachsenen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren und rund 28 Prozent der Erwachsenen bis zum Alter von 64 Jahren in ihrem Leben schon Cannabis konsumiert. 1,6 Prozent der Jugendlichen und 6,9 Prozent der jungen Erwachsenen tun dies sogar regelmäßig. Wie diverse Studien zeigen, liegt die Hochrisikozeit für den Erstgebrauch zwischen 16 und 18 Jahren.

Neben reduzierten Bildungschancen und Gefahren für die eigene Gesundheit ist mit dem Cannabiskonsum auch ein erhöhtes Unfallrisiko im Straßenverkehr verbunden. „Das Ausmaß des Cannabiskonsums steht dabei in engem Zusammenhang mit dem Fahren unter Substanzeinfluss und riskantem Fahrverhalten“, gibt Dr. Thomas Wagner zu bedenken. Anfällig hierfür seien zum Beispiel Menschen, die auf der Suche nach Grenzerfahrungen sind, über geringe Selbstkontrollfähigkeiten verfügen oder eine risikoaffine Persönlichkeitsstruktur aufweisen.

„Die Folgen eines häufigen, regelmäßigen und insbesondere chronischen Cannabiskonsums sind vielschichtig und können sowohl Komponenten der Leistungsbereitschaft als auch der Leistungsfähigkeit beinhalten“, betont der DEKRA Experte und verweist unter anderem auf eigene Forschungsergebnisse und Studien, die er gemeinsam mit Professor Dieter Müller vom Institut für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten in Bad Dürrenberg für einen aktuellen Beitrag zum Thema Cannabis im Straßenverkehr in der Zeitschrift für Verkehrssicherheit zusammengetragen und ausgewertet hat.

„Beeinträchtigt sein können all jene kognitiven Prozesse, die für das sichere Autofahren wichtig sind“, führt Dr. Wagner aus. Also Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsvermögen, Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnis, Psychomotorik sowie Zeit- und Raumwahrnehmung. Im Bereich der Leistungsbereitschaft sei bereits seit Langem das so genannte „Amotivationssyndrom“ bei Dauerkonsumenten bekannt. Dieses zeigt sich durch Apathie sowie durch Antriebs-, Motivations- und Interessenverlust und beeinträchtigt die sichere Ausführung der Fahraufgabe.

Auswirkungen auf die Fahrsicherheit
Nach Cannabiskonsum beobachtete Fahrunsicherheiten betreffen vor allem das Spurhalten, die Regulierung der Fahrgeschwindigkeit sowie den Umgang mit Vorrangregelungen an Ampeln oder Kreuzungen. Speziell bei jungen Autofahrenden sind im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis Auffälligkeiten wie langsameres Fahren, häufigere Mittellinienüberquerungen mit vermehrt abrupten Lenkradbewegungen und verlängerte Reaktionszeiten festzustellen.

Was Deutschland anbelangt, liegen bisher zwar keine amtlichen Statistiken über Unfallzahlen, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Cannabis vor. Allerdings hat sich nach Angaben des Statistischen Bundesamts die Zahl der Unfälle mit Personenschäden, die auf den Einfluss berauschender Mittel (außer Alkohol) zurückzuführen sind, zwischen 1975 und 2020 mehr als versiebenfacht – von 323 auf 2.366. Auf Männer entfielen dabei mit 2.110 fast 90 Prozent dieser Unfälle. Epidemiologische Studien aus anderen Ländern zeigen übereinstimmend ein erhöhtes Unfallrisiko mit Körperverletzungen um den Faktor 1,26 bis 2,66 sowie ein erhöhtes Risiko für tödliche Unfälle um den Faktor 1,31 bis 2,10 für Fahrer nach Aufnahme von Cannabisprodukten.

„Daher gibt es durchaus gute Gründe für die Festsetzung eines Grenzwerts für THC, der eine zuverlässige Identifikation von Risikoträgern im Straßenverkehr ermöglicht“, sagt Dr. Thomas Wagner. In Deutschland liege dieser Wert bei 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blutserum und markiere aktuell sowohl den Grenzwert für eine Ordnungswidrigkeit als auch die Indikation für abklärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung, da eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne. Von einmaligen, sporadischen oder seltenen Cannabiskonsumenten gehe dagegen keine erhöhte Gefahr für die Verkehrssicherheit aus.

Hintergründe zum Thema ebenso wie viele weitere Informationen zur Verkehrssicherheit liefert der aktuelle DEKRA Verkehrssicherheitsreport 2022 „Mobilität junger Menschen“. Er steht online unter www.dekra-roadsafety.com zum Download zur Verfügung. Dort finden sich auch sämtliche Vorgänger-Reports inklusive weitergehender Inhalte, etwa in Form von Bewegtbildern oder interaktiven Grafiken.

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Erdgas-Umstellung im Ahrtal war eine besondere Herausforderung

Ahrweiler/Ahrtal – Etwas mehr als ein Jahr nach der Flut strömt H-Gas durch die Leitungen. Seit rund zehn Monaten ist das Erdgasnetz im Ahrtal wieder intakt. Die Energieversorgung Mittelrhein (evm) und ihre Tochtergesellschaft Energienetze Mittelrhein hatten nach der Flutkatastrophe die zerstörten Leitungen zügig instandgesetzt. Etwas mehr als ein Jahr nach der Flut strömt jetzt sogenanntes H-Gas durch die erneuerten Leitungen: Die evm-Gruppe hat die gesetzlich vorgeschriebene Umstellung von L- auf H-Gas nun auch im Ahrtal erfolgreich vollzogen. „Das war für uns eine ganz besondere Herausforderung, zumal wir erneut sämtliche Haushalte im Netzgebiet aufsuchen mussten“, berichtet Pressesprecher Marcelo Peerenboom.

Die betroffenen Bürger hatten daher seit der Flut im Juli 2021 oft Besuch von Monteuren, die sich die jeweiligen Gashausanschlüsse anschauen mussten. „Uns ist bewusst, dass wir den Menschen im Ahrtal einiges zugemutet haben“, erklärt Peerenboom. Unmittelbar nach der Flut mussten zunächst alle Hausanschlüsse außer Betrieb genommen werden. Als dann sukzessive das Netz wieder in Betrieb genommen werden konnte, waren die Monteure wieder in den Häusern, um die Anschlüsse zu entlüften und die Anlagen wieder in Betrieb zu nehmen. Kürzlich dann der nächste Besuch: Aus Sicherheitsgründen galt es, alle Anschlüsse zu kontrollieren. Und dann auch noch die Erdgasumstellung, die ebenfalls mit mindestens zwei Hausbesuchen einherging. „Wir möchten uns bei der Bevölkerung für das aufgebrachte Verständnis bedanken und sind froh, dass das Gasnetz so stabil ist und nach dem Hochwasser sehr gut funktioniert“, betont der Sprecher der evm-Gruppe.

24.190 Geräte betroffen

Insgesamt umfasst der Umstellbezirk im Rahmen der Erdgasumstellung Haushalte in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Grafschaft, Sinzig und Remagen sowie auf der anderen Rheinseite Linz, Ockenfels, Kasbach-Ohlenberg und Kretzhaus. Insgesamt rund 24.190 erdgasbetriebene Geräte galt es in diesem Bereich anzupassen. Im Vorfeld waren die erforderlichen Ersatzteile und Umrüst-Sets für die jeweilige Heizungsanlage beschafft worden. Hintergrund: H-Gas hat einen höheren Brennwert als L-Gas, sodass in der Regel Düsen getauscht werden müssen. „Bei der Erhebung dieser Geräte gab es glücklicherweise nur einen sehr kleinen Teil, der nicht anpassbar war; es handelt sich um rund 490 Geräte“, so Marcelo Peerenboom. Die meisten Haushalte bekommen nach der erfolgten Netzschaltung auf H-Gas erneut Besuch von einem Monteur, der die neuen Düsen einbaut oder die Einstellungen am Gerät entsprechend anpasst. Diese Arbeiten finden in den nächsten Wochen statt. Betroffen sind rund 17.000 Geräte. Die restlichen 6.700 Geräte konnten aufgrund ihrer Bauart schon einige Tagen und Wochen vor der Schaltung angepasst werden.

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Unterzeichnet – Aachen ist Gründungs-Mitglied des Gigawattpakt

Aachen – Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen hat gestern, Donnerstag 4. August im Beisein von Bodo Middeldorf, Geschäftsführer der Zukunftsagentur Rheinisches Revier, im Aachener Rathaus den Gigawattpakt unterschrieben. Die Stadt Aachen ist eine der Gründungskommunen, des im März 2022 geschlossenen Gigawattpakts mit der Landesregierung.

Für Keupen ist es selbstverständlich, dass die Stadt Aachen beim Gigawattpakt dabei ist: „Eine enge regionale Zusammenarbeit, auch zwischen dem Revier und der Stadt, ist Grundlage dafür, dass wir gemeinsam die gesteckten Klimaziele erreichen. Ein wichtiger Baustein ist dabei der Ausbau der erneuerbaren Energien.“

Middeldorf freut sich, dass die Stadt Aachen als Gründungsmitglied mitwirkt: „Die Prominenz Aachens und der vielen anderen Gründungsmitglieder trägt wesentlich dazu bei, unsere ehrgeizigen Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien im Revier massiv voranzutreiben.“

Rund 50 Landkreise, Kommunen, energiewirtschaftliche Unternehmen und Projektträger wollen den Ausbau der Erneuerbaren Energien im Rheinischen Revier durch eigene Beiträge beschleunigen. Ziel ist es, die Stromerzeugungskapazitäten aus Erneuerbaren bis 2028 auf fünf Gigawatt mehr als zu verdoppeln und gleichzeitig den Ausbau der Erneuerbaren zur Wärmeerzeugung zu forcieren. Der Gigawattpakt ist wie die Energiewende ein gesellschaftliches Gemeinschaftsprojekt, bei dem jeder Akteur seinen Beitrag einbringen kann und soll. Der Gigawattpakt ist ein offener Prozess, der mit der Unterzeichnung des Paktes durch die Gründungsmitglieder eingeleitet wird. Nun geht es darum, die Beiträge zum Pakt zu konkretisieren und umzusetzen. Selbstverständlich können künftig auch weitere Akteure aus der Region dem Gigawattpakt beitreten und sich mit ihrem Beitrag einbringen.

Nähere Informationen zum Gigawattpakt findet man unter https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/gigawattpakt-rheinisches-revier.

 

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Bundeskabinett verabschiedet zeitlich befristete Gas-Umlage für sichere Wärme-Versorgung im Herbst und Winter

Region/Berlin – Um die Wärme- und Energieversorgung in der kommenden Kälteperiode zu sichern, hat das Bundeskabinett im schriftlichen Umlaufverfahren heute eine befristete Gas-Sicherungsumlage auf Basis des § 26 Energiesicherungsgesetz verabschiedet. Ziel ist es, in der durch den russischen Angriff auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise Insolvenzen und Lieferausfälle in der Gasversorgung zu verhindern und so die Versorgungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft aufrechtzuerhalten. Die befristete Umlage soll durch weitere, zielgenaue Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger und eine Verlängerung der Hilfsprogramme für die Wirtschaft flankiert werden.

Die Rechtsverordnung der Bundesregierung wird dem Bundestag nun zur Konsultation vorgelegt. Anschließend wird sie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Rechtsverordnung soll voraussichtlich Mitte August 2022 in Kraft treten und vom 1. Oktober 2022 greifen. Sie endet am 1. April 2024. Die Geltung der Rechtsverordnung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Energiesicherungsgesetzes zeitlich befristet, sie gilt bis zum 30. September 2024.

Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck:

„Russland hat mit dem Angriff auf die Ukraine auch eine schwere Energiekrise produziert, künstliche Energieknappheit geschaffen und die Preise in die Höhe getrieben. Dieser externe Schock trifft unser Land, das über Jahre stark von günstigem Gas aus Russland abhängig war, besonders. Wir setzen alles daran, unabhängiger zu werden und sind auf einem guten Weg. Wir müssen uns darauf aber einstellen: Gas ist inzwischen ein knappes und teures Gut.“

Habeck betonte: „Die befristete Umlage ist eine Folge der durch Russland verursachten Krise. Sie ist kein leichter Schritt, aber sie ist nötig, um die Wärme- und Energieversorgung in den privaten Haushalten und in der Wirtschaft zu sichern. Dabei werden die Kosten möglichst solidarisch verteilt: Die betroffenen Gasimporteure tragen bis zum Oktober alle Kosten für die Ersatzbeschaffung allein. Danach werden diese gleichmäßig auf viele Schultern verteilt. 10 Prozent der Kosten tragen die betroffenen Gasimporteure dauerhaft selbst.“

Der Minister machte deutlich: „Die Entscheidung der Bundesregierung für die befristete Umlage wird und muss von weiteren Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger begleitet werden. Wir haben uns in einem ersten Schritt auf zielgenaue Entlastungen verständigt, die gerade jenen helfen, die wenig haben. Weitere Entlastungsschritte sind aus meiner Sicht dringend nötig. Die Krise, die Russlands völkerrechtswidriger Angriff, produziert hat, braucht eine starke soziale Antwort.“

Habeck sagte weiter: „Auch ein Teil der Unternehmen steht durch die hohen Preise unter Druck. Entsprechend werden wir die Hilfsprogramme verlängern und so in dieser Krise helfen. Es geht hierbei um den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Aufrechterhaltung von Lieferketten.“

Näheres zur Verordnung:

Die Rechtsverordnung zur Einführung einer Gas-Sicherungsumlage basiert auf § 26 des Energiesicherungsgesetzes. Übergreifendes Ziel ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten, Insolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern.

Hintergrund ist folgender: Durch die Lieferkürzungen Russlands fallen bisher vertraglich zugesicherte Gaslieferungen weg. Deshalb können die betroffenen Gasimporteure ihre Lieferpflichten gegenüber den Energieversorgern (wie Stadtwerken) nur noch mit zusätzlichen Neueinkäufen erfüllen – das aber zu wesentlich höheren Kosten. Den Gasimporteuren fehlen aber zunehmend die Mittel für diese Ersatzbeschaffung, weil sie aufgrund von vertraglichen Regeln die höheren Preise zum jetzigen Zeitpunkt nicht an ihre Kunden weitergeben können. Hierdurch entstehen erhebliche Verluste. Wenn diese zu groß sind, drohen diese für das Funktionieren der Gasversorgung in Deutschland relevanten Gasimporteure zusammenzubrechen, was wiederum zu Lieferausfällen und weiteren Insolvenzen führen kann; damit wäre die Gasversorgung von privaten und gewerblichen Verbrauchern insgesamt gefährdet.

Daher greift die Bundesregierung nun in den Markt ein. Bis Anfang Oktober tragen die betroffenen Gasimporteure weiterhin die hohen Kosten für die Ersatzbeschaffung vollständig allein. Ab dem 1.Oktober haben sie aber mit der nun beschlossenen Rechtsverordnung die Möglichkeit, für einen Großteil ihrer Ersatzbeschaffungskosten einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, aber nur für eine begrenzte Zeit. Den Ausgleich können die Gasimporteure bei dem Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe, beantragen. Konkret können sie dabei 90 Prozent der tatsächlichen Mehrbeschaffungskosten geltend machen, und das nur für Bestandsverträge. Ein Wirtschaftsprüfer oder andere in der Verordnung genannte Prüfer müssen die Richtigkeit testieren. Daneben nimmt die Bundesnetzagentur als unabhängige Behörde eine Überwachungsrolle ein.

Um den Ausgleich zu finanzieren, können die Kosten über die „saldierte Preisanpassung“, also eine Art Umlage, auf viele Schultern verteilt werden. Damit wird auch verhindert, dass es für einen Teil der Gaskunden – nämlich die, die mittelbar von jenen Gasimporteuren versorgt werden, die hohe Ersatzbeschaffungskosten haben, zu untragbaren Preissteigerungen und in der Wirtschaft zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

Die genaue Höhe der befristeten Umlage berechnet der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe. Sie wird am 15. August mitgeteilt. Das genaue Berechnungsverfahren legt die Verordnung fest. Ab dem 1. Oktober erhebt THE die befristete Umlage gegenüber den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen, die diese dann wiederum – je nach Ausgestaltung der Vertragsbedingungen – an ihre privaten und gewerblichen Kunden weiterreichen können. Die Umlage wird monatlich abgerechnet und kann alle drei Monate angepasst werden.

Damit die Energieversorger mögliche Preissteigerungen rechtssicher und transparent mitteilen können, soll die Verordnung bis zum 9.8. in Kraft treten. Einzelfragen, die im Rahmen der Ressortabstimmung und der Anhörung des Parlaments nicht abschließend geklärt werden konnten, werden unabhängig vom Inkrafttreten der Verordnung weiter geprüft.

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Pandemie-Vorsorge für Herbst und Winter – Neuer rechtlicher Rahmen im Infektions-Schutzgesetz

Region/Berlin – Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes einen Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erarbeitet. Das IfSG enthält unter anderem die rechtlichen Grundlagen zur Pandemiebekämpfung. Die bisherigen auf die COVID-19-Pandemie bezogenen Sonderregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet. Im Herbst und Winter ist mit einem saisonalen Anstieg der COVID-19-Fälle zu rechnen – und mit einer gesteigerten Belastung des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastrukturen. Deshalb sind modifizierte Anschlussregeln erforderlich. Der Vorschlag sieht lageangepasste Rechtsgrundlagen vom 1.  Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Die bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden bis zum 30. September 2022 befristet.

Bundesminister für Gesundheit Prof. Karl Lauterbach:

„Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein. Dafür haben wir einen 7- Punkte-Plan entwickelt. Die jetzt vereinbarten Anpassungen des IfSG sind Teil dieses Plans zur Umsetzung der Corona-Herbststrategie. Impfkampagne mit neuen Impfstoffen, Pandemieradar mit tagesaktuellen Daten, Test-  und Behandlungskonzepte, Schutzkonzepte für Pflegeheime und ein rechtssicherer Rahmen für Schutzmaßnahmen: Damit können wir arbeiten. Mit einem solchen IfSG-Stufenmodell geben wir Bund und Ländern rechtssichere Werkzeuge zur Pandemievorsorge an die Hand. Dazu gehört der bundesweite Einsatz von Masken und zielgerichtetes Testen für besonders gefährdete Personen. Ab 1.10. können die Länder die Maskenpflicht in den Innenräumen nutzen. Wenn die Situation es gebietet, gilt auch eine Maskenpflicht bei Außenveranstaltungen und es kommt zu Obergrenzen im öffentlichen Raum. Wir können die Pandemie nur gemeinsam überwinden.“

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann:

„Vorbereitet sein – Verhältnismäßigkeit wahren – vulnerable Personen schützen: An diesen drei V orientiert sich unser Corona-Schutzkonzept für die Zeit ab Oktober. Wir nehmen die Pandemie weiter ernst. Und vor allem nehmen wir die Grundrechte ernst. Auch im Herbst und Winter gilt: Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage. Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar.

Masken schützen. Und in bestimmten Situationen ist eine Maskenpflicht auch zumutbar. Deshalb wird es in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie im Fernverkehr eine Maskenpflicht geben. Wenn das Pandemiegeschehen dies erfordert, können die Länder daneben für weitere Bereiche des öffentlichen Lebens in Innenräumen eine Maskenpflicht anordnen. In Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie muss es allerdings Ausnahmen für getestete, frischgeimpfte und frischgenesene Personen geben. In diesen sozialen Bereichen ist es richtig, mehr auf die Eigenverantwortung der Zivilgesellschaft zu setzen – so wie es auch die meisten anderen europäischen Staaten tun.

Den Schulen gilt unser besonderes Augenmerk. Kinder haben ein Recht auf schulische Bildung und einen möglichst unbeschwerten Schulalltag. Schulschließungen darf es deshalb nicht geben. Auch eine pauschale Maskenpflicht an Schulen wäre nicht angemessen. Die Länder werden eine Maskenpflicht an Schulen deshalb nur anordnen können, wenn dies erforderlich ist, um weiter Präsenzunterricht durchführen zu können – und auch dann nur für Kinder ab der fünften Klasse.

Unser Schutzkonzept ist die richtige Antwort auf die jetzige Pandemielage. Ich bin froh, dass wir uns innerhalb der Bundesregierung so zügig darauf verständigt haben. Wir folgen damit genau dem vereinbarten Fahrplan. Bis Ende September ist ausreichend Zeit, um das Gesetzgebungsverfahren zu einem überzeugenden Abschluss zu bringen.“

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor. Danach sollen zwischen Anfang Oktober und Anfang April bestimmte bereichsspezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten. Vorgesehen ist ferner, dass die Länder bestimmte weitere Schutzmaßnahmen anordnen können, soweit dies erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten und einen geregelten Schulunterricht in Präsenz aufrechtzuerhalten. Sofern in einem Land eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen besteht, kann das Land – nach einem Parlamentsbeschluss – in betroffenen Gebietskörperschaften bestimmte weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.

Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:

 Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

  • Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen, sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder

Die Länder können weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG soll voraussichtlich noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend soll er in das bereits laufende Verfahren zum Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 eingebracht werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Regelungen rechtzeitig in Kraft treten können.

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Kreis Ahrweiler bereitet sich auf mögliche Gas-Engpässe vor

Ahrweiler – Der Ukraine-Krieg und die damit verbundene Drosselung der Gaslieferungen durch Russland machen eine konkrete Gasnotlage in Deutschland realistisch. Um für die kommenden Wintermonate vorbereitet zu sein, hat Landrätin Cornelia Weigand die Arbeitsgruppe „Energie“ eingerichtet. Aufgabe dieser Gruppe ist es, mögliche einsparende Maßnahmen vorzubereiten und umzusetzen, mögliche Notallszenarien in den Blick zu nehmen sowie den engen Austausch mit den regionalen Energieversorgern sicherzustellen.

„Aktuell gibt es vorsichtige Entwarnungen für die Gasversorgung in Deutschland. Dennoch haben wir uns entschlossen, die Arbeitsgruppe ‚Energie‘ einzurichten, damit der Kreis im Fall der Fälle bestmöglich und soweit wir es beeinflussen können vorbereitet ist. Denn spätestens seit vergangenem Jahr wissen wir alle, dass eine Krise Ausmaße annehmen kann, die wir uns zuvor nicht vorstellen konnten. Auch wenn wir also aktuell nicht davon ausgehen, dass sich die Situation weiter verschlechtert, können wir es dennoch nicht ausschließen. Mit Sicherheit aber müssen wir alle mit erheblich steigenden Energiepreisen rechnen“, so Landrätin Cornelia Weigand.

Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern aller Fachbereiche der Kreisverwaltung zusammen – angefangen vom Schul- und Gebäudemanagement über den Bereich Soziales, Klimaschutz, Notfallvorsorge bis hin zum Katastrophenschutz. Derzeit überprüft das Team, welche möglichen Einsparpotentiale von Gas und Strom es in den Liegenschaften des Kreises gibt und wie diese umgesetzt werden können. Auch der Einsatz alternativer Heizsysteme wird geprüft, um gegebenenfalls entsprechende Geräte anzuschaffen.

Zusätzlich zu den regelmäßigen internen Treffen wird auch der Austausch mit den örtlichen Energieversorgern sowie den Kommunen des Kreises gesucht, um ein gemeinsames Vorgehen sicherzustellen. Grundlage aller Maßnahmen und Abstimmungen ist der sogenannte „Notfallplan Gas“ der Bundesregierung.

Was ist der „Notfallplan Gas“ der Bundesregierung?

Der „Notfallplan Gas“ soll in einer Krisensituation, wie aktuell durch den Ukraine-Krieg hervorgerufen, die Gasversorgung in Deutschland sicherstellen und regeln. Unterteilt ist der Notfallplan in drei Eskalationsstufen, die jeweils konkrete Maßnahmen definieren:

In der ersten Stufe, der Frühwarnstufe, liegen erste Hinweise darauf vor, dass es zu einer Verschlechterung der Gasversorgungslage kommen kann. Ein Krisenteam – bestehend unter anderem aus Vertretern des Bundeswirtschaftsministeriums, der Bundesnetzagentur, der Netzbetreiber und der Lieferanten – analysiert die Lage und gibt seine Einschätzung an die Bundesregierung. Diese erste Stufe hat für die Bürgerinnen und Bürger jedoch vorerst kaum Auswirkungen. Sowohl Privathaushalte als auch Wirtschaftsunternehmen sollten ihren Gasverbrauch jedoch reduzieren.

Spitzt sich die Lage weiter zu, sieht der Notfallplan Gas als nächsten Schritt die sogenannte Alarmstufe vor. Zu diesem Zeitpunkt ist die Gasversorgung gestört und eine erhebliche Verschlechterung der Situation ist möglich.

Der Staat greift jedoch noch nicht ein; der Markt ist noch in der Lage, diese Störung zu bewältigen. In dieser Lage befindet sich die Deutschland aktuell.

Reichen die bis hierher getroffenen Maßnahmen in einer Krise nicht aus oder verschlechtert sich die Lage, kann die Bundesregierung die dritte und letzte, die Notfallstufe, ausrufen. Der Staat greift nun ein, da die vorhandenen Gasmengen nicht länger ausreichen, um die Nachfrage zu decken. Die Bundesnetzagentur wird dann zum sogenannten „Bundeslastverteiler“, das bedeutet, ihr obliegt die Verteilung von Gas. Bestimmte Gruppen sind hierbei bis zuletzt besonders geschützt und werden weiter mit Gas zu versorgt. Hierzu zählen beispielsweise Privathaushalte, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

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Mehr Flächen für Windenergie an Land

Region/Berlin – Ab dem 1. August 2022 verkleinert die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH ihre Anlagenschutzbereiche rund um Drehfunkfeuer. So schafft man weiteres Potential für mehr Flächen für Windenergieanlagen in Deutschland und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende. Möglich wurde dies durch die intensive Zusammenarbeit von BMDV, BMWK, BAF, PTB und DFS.

Zur besseren Vereinbarkeit von Flugsicherung und Windenergie haben das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) und die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH in den vergangenen Monaten umfangreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht. Das gemeinsame Ziel war es, den störungsfreien Betrieb von Flugsicherungsanlagen zu sichern und dabei so weit wie möglich energiepolitische Belange zu berücksichtigen, um im Ergebnis mehr Flächen für Wind an Land zur Verfügung zu stellen. Wesentliche Aspekte wurden durch die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) im Rahmen des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geförderten Forschungsprojekts WERAN (Wechselwirkung Windenergieanlagen und Radar/Navigation) entwickelt. Zugleich werden mit den jetzt von der Flugsicherung ergriffenen Maßnahmen wichtige Teile der Eckpunkte vom 5. April 2022 umgesetzt, auf die sich das Bundesverkehrs- und das Bundeswirtschaftsministerium verständigt hatten.

Bundesminister Dr. Volker Wissing: „Die Windkraft hat eine große Bedeutung für eine klimafreundliche Energieversorgung unseres Landes. Um schneller ausbauen zu können, haben wir in kürzester Zeit auf Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse geringere Abstände von Windkrafträdern zu flugsicherungstechnischen und meteorologischen Anlagen ermöglicht. Damit haben wir ein erhebliches Hindernis beim Windkraftausbau an Land aus dem Weg geräumt. Mein Dank gilt allen Beteiligten, die mit großem Engagement und konstruktivem Austausch die unterschiedlichen Anforderungen unter einen Hut gebracht haben.“

Bundesminister Dr. Robert Habeck: „Mehr Flächen für Windenergie bei gleicher Sicherheit der Funknavigation: Das ist ein Riesenschritt und entscheidend für den Ausbau der Windkraft. Die erfolgreiche Zusammenarbeit mit den Luftverkehrsbehörden und dem Verkehrsministerium ist ein sehr gutes Beispiel dafür, wie wir auf allen Ebenen Hemmnisse abbauen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen.

Anlagenschutzbereiche werden verkleinert

BMWK und BMDV hatten sich im April 2022 darauf verständigt, auf Grundlage der im Projekt WERAN neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse die Schutzbereiche von Flugsicherungsanlagen zu überprüfen. Auf Grundlage neuer Kriterien hat die DFS nun die Möglichkeit, die Anlagenschutzbereiche der Doppler-Drehfunkfeuer (DVOR) neu zu bewerten und festzulegen, ob diese auf den von der PTB vorgeschlagenen Radius von sieben Kilometer verkleinert werden können. Nur innerhalb dieses Radius müssen bei Bauvorhaben Flugsicherungsaspekte berücksichtigt werden. Diese Neubewertung beginnt am 1. August 2022 und soll bis Ende 2022 abgeschlossen werden. Die schon vorliegenden Ergebnisse erlauben die Verkleinerung der Anlagenschutzbereiche der DVOR Klasdorf, DVOR Gedern und DVOR Fulda bereits zum 1. August 2022. Die DFS erwartet, dass in vielen weiteren Fällen die Verkleinerung erfolgen kann und somit eines der Hemmnisse für die Planung von Windenergieanlagen entfällt.

Neue Berechnungsformel für CVOR

Die mögliche Störung der vom Funkfeuer bereitgestellten Navigationsinformationen durch Windenergieanlagen, der sogenannte Winkelfehler, wird anhand einer Berechnungsformel ermittelt. DFS und PTB konnten eine neue Formel entwickeln, die präzisere Vorhersagen ermöglicht. Für die robusteren Doppler-Drehfunkfeuer wird eine ebenfalls gemeinsam entwickelte Formel bereits seit 2020 angewendet, seitdem hat sich die Zustimmungsquote auf über 90 Prozent erhöht. Mit der voraussichtlich ab Ende September 2022 einsatzfähigen neuen CVOR-Berechnungsformel ist auch für Funkfeuer herkömmlicher Bauart (CVOR) eine höhere Zustimmungsquote absehbar.

Akzeptanz höherer Winkelfehler

Durch eine Neubewertung der für die Flächennavigation erforderlichen Leistungsanforderungen einerseits und technische Modifikationen an den Navigationsanlagen andererseits kann ab sofort ein höherer, zum Beispiel durch Windenergieanlagen hervorgerufener Winkelfehler akzeptiert und damit das zur Verfügung stehende Fehlerbudget von heute 1,0° auf – je nach Anlagentyp – 1,5° bzw. 2,1° teilweise mehr als verdoppelt werden. Dies erlaubt den Aufbau zusätzlicher Windenergieanlagen in den Anlagenschutzbereichen von Drehfunkfeuern.

Rückbau und Umbau von Drehfunkfeuern

Im Zuge der Einführung moderner, vermehrt satellitengestützter Navigationsverfahren überprüft die DFS aktuell die rund 2.600 Flugverfahren im gesamten deutschen Luftraum. Die neuen Verfahren ermöglichen vielerorts den Abbau von Funkfeuern. Seit 2002 wurden bereits 17 Anlagen abgebaut; von den heute 51 im Eigentum der DFS befindlichen Anlagen werden bis 2032 voraussichtlich weitere 20 Anlagen zurückgebaut.

Außerdem wurde durch Unterstützung des BMWK die Umrüstung von acht CVOR in weniger störanfällige DVOR ermöglicht.

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Ahrbrück ist ein positives Beispiel für den Wiederaufbau der digitalen Infrastruktur im Ahrtal

Ahrtal/Mainz – Im Rahmen seiner Digitaltour durch Rheinland-Pfalz machte Minister Alexander Schweitzer auch in Ahrbrück Halt. Dort informierte er sich vor Ort über den Stand des Wiederaufbaus der digitalen Infrastrukturen und besuchte unter anderem Ausbauprojekte der Deutschen Telekom.

„Das, was die Telekom hier im Ahrtal leistet, steht auch stellvertretend für die Anstrengungen der Mitbewerber beim Wiederaufbau. Ich bin sehr dankbar, dass alle Unternehmen zugesichert haben, nur noch Glasfaser ausbauen zu wollen. Das ist ein starkes Zeichen für die Region und ein wichtiger Baustein für deren Zukunftsfähigkeit“, sagte der Digitalisierungsminister am Rande des Termins.

Im Ahrtal zeige sich, so der Minister, die Stärke der Branche: „Wir hatten uns direkt nach der Flut mit den Telekommunikations-Unternehmen zusammengesetzt. Ich war und bin noch immer beeindruckt von dem Pragmatismus und der Schnelligkeit, in der das Mobilfunknetz wiederhergestellt wurde und auch der Wiederaufbau der leitungsgebundenen Infrastruktur angegangen wurde. Dieser Prozess ist ein Langstreckenlauf. Ich bin jedoch zuversichtlich, dass wir mit einer zukunftsfähigen digitalen Infrastruktur für die Region beste Voraussetzungen schaffen, um attraktiv für Menschen und Unternehmen zu bleiben.“

Alleine bis Ende des Jahres beabsichtigt das Unternehmen Glasfaser für mehr als 8000 Haushalte im Ahrtal zur Verfügung stellen zu können. Langfristig sollen 22.000 Haushalte ans Glasfasernetz gehen. Bei all dem sei aber auch klar, dass die neuen Netze nachgefragt werden müssen – unabhängig vom Anbieter.

„Beim Glasfaser-Ausbau wird das Glasfaserkabel bis in das Gebäude gezogen“, erklärt Peter Schneider, Projektleiter Wiederaufbau der Telekom. „Dafür brauchen wir die Genehmigung der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer. Schließlich betreten wir Privatgrund. Die Genehmigung ist die Voraussetzung, um während der Bauphase Installationstermine für den Glasfaser-Anschluss im Haus zu vereinbaren“, appellierte Peter Schneider weiter. Denn der Glasfaser-Ausbau in Ahrbrück soll voraussichtlich bis Ende September abgeschlossen sein. Anschließend soll das alte Kupfernetz in Ahrbrück vollständig durch das neue Glasfasernetz ersetzt werden.

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5.500 Schulen in Nordrhein-Westfalen für einen guten Start ins neue Schuljahr informiert

Region/Düsseldorf – Ministerin Feller: Für einen guten Start ins neue Schuljahr geben wir unseren Schulen frühzeitig Klarheit und Verlässlichkeit. Empfehlung zum Tragen einer Maske – Anlassbezogene Tests zu Hause. An den Schulen in Nordrhein-Westfalen gilt im Schuljahr 2022/23 die Empfehlung zum Tragen einer Maske. Testungen erfolgen anlassbezogen und in der Regel zu Hause. Über diese und weitere Regelungen für den Schul- und Unterrichtsbetrieb nach den Sommerferien hat das Schulministerium am vergangenen Donnerstag die landesweit rund 5.500 Schulen informiert. Schulministerin Dorothee Feller erklärte: „Um unseren Schulen einen guten Start ins neue Schuljahr zu ermöglichen, geben wir ihnen frühzeitig Klarheit und Verlässlichkeit. Gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium und im engen Austausch mit allen am Schulleben beteiligten Akteuren haben wir ein Konzept erarbeitet, das einen umsichtigen Schulbetrieb erlaubt und dabei zugleich ohne größere Einschränkungen auskommt. Mit der Empfehlung zum Tragen einer Maske und den anlassbezogenen Tests stärken wir in dieser Phase der Pandemie bewusst die Eigenverantwortung vor Ort.“

Die Empfehlung zum freiwilligen Tragen einer Maske in den Innenräumen der Schulen wird durch anlassbezogene Tests ergänzt, die in der Regel vor dem Schulbesuch zu Hause durchgeführt werden sollen. Das heißt: Treten bei einer Schülerin oder bei einem Schüler vor Schulbeginn Symptome auf, die typischerweise auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, so führen sie Hause einen Selbsttest durch. Eine Testung in der Schule ist dagegen nur noch vorgesehen, wenn 1) bei Schülerinnen und Schülern, die am selben Tag noch nicht zu Hause getestet werden konnten, offenkundig typische Symptome vorliegen, wenn 2) die Symptome von Schülerinnen und Schülern, die am Morgen noch negativ getestet wurden, deutlich zunehmen oder wenn 3) Symptome erst im Verlaufe des Schultags auftreten. In allen Fällen gilt: Ist der Test negativ, können die Schülerinnen und Schüler die Schule besuchen beziehungsweise ihren Schultag fortsetzen.

Die Regelungen für das anlassbezogene Testen gelten gleichermaßen für alle an den Schulen tätigen Personen. Die Schulen stellen deshalb künftig sowohl den Schülerinnen und Schülern als auch allen an den Schulen tätigen Personen Tests zur Verfügung, mit denen sie sich bei Bedarf zu Hause testen können. Um den Schulstart nach den Sommerferien zusätzlich abzusichern, besteht am ersten Unterrichtstag zudem für alle Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sich in der Schule zu testen. Damit zum Schulstart und in den ersten Schulwochen ausreichend Tests vorhanden sind, hat das Schulministerium eine Belieferung sämtlicher Schulen zwischen dem 01. und 08. August 2022 veranlasst. Anschließend können die Tests von den Schulen über das bekannte Bestellportal bestellt werden.

Ergänzt werden die Empfehlung zum Tragen einer Maske und die anlassbezogenen Tests durch die an den Schulen bereits eingeübten Regeln zur Einhaltung von Hygiene und Infektionsschutz, vor allem durch regelmäßiges Lüften der Klassen- und Kursräume. Um die Schulen hierbei zu unterstützen, wird das Land die Anschaffung von C02-Messgeräten ermöglichen, die vom Corona-Expertinnen- und Expertenrat der Bundesregierung empfohlen werden.

Ministerin Feller: „Unser Handlungskonzept ist die Grundlage dafür, dass unsere Schulen den Start ins neue Schuljahr bestmöglich vorbereiten können. Sollte es die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens im Herbst und Winter erfordern, so werden wir die Regelungen in enger Abstimmung mit den am Schulleben vor Ort Beteiligten anpassen und weiterentwickeln.“

Ebenfalls mit Blick auf die Herbst- und Wintermonate erklärte die Ministerin: „Neben der Pandemie beschäftigen uns auch die Diskussionen über die Energieversorgung in Deutschland. Die Landesregierung weiß in diesem Zusammenhang um die besondere Bedeutung der Schulen. Um schon jetzt die erforderlichen Vorbereitungen für die nächste Heizperiode zu treffen, stehen wir bereits in fortlaufendem Austausch mit allen relevanten Akteuren im Schulbereich, insbesondere mit den Schulträgern. Auch mit der Kommunal- sowie mit der Energieministerin stimme ich mich hierzu eng ab. Klar ist: Die Schulen müssen auch im Fall eines vorübergehenden Versorgungsengpasses weiterhin zum Kreis der ‚geschützten Kunden‘ gehören.“

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Über 15 Millionen Euro für den kommunalen Wiederaufbau im Flutgebiet

Region/Trier – Die ADD hat im Juli rund 15.500.000 Euro an Förderungen für den kommunalen Wiederaufbau in den von der Flut betroffenen Kommunen bewilligt. Die Gelder stammen aus dem Wiederaufbaufonds für die kommunale Infrastruktur.