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SARS-CoV-2: Nordrhein-Westfalen ermittelt als erstes Bundesland tatsächliche Verbreitung von Virusmutationen

Region/Düsseldorf, 18.02.2021 – Repräsentative Auswertung von knapp 1.000 positiven SARS-CoV-2 Proben am Universitätsklinikum Münster. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit: Die vom Land mit 200.000 Euro geförderte Studie „Molekulare Surveillance von SARS-CoV-2-Varianten in NRW“ am Universitätsklinikum Münster liefert erstmals Ergebnisse zur tatsächlichen Verbreitung von Virusmutationen. Die Gesamtgenomsequenzierung von 933 positiven Patientenproben (Stichtag: 27. Januar 2021) ergab, dass davon rund 9 Prozent auf besorgniserregende Virusvarianten (variants of concern, VOC) zurückzuführen sind. Dabei handelt es sich überwiegend um die Variante B.1.1.7, die sich in Großbritannien rasch verbreitet hat. Die Variante P.1, die sich vor allem in Südamerika verbreitet, ist in Nordrhein-Westfalen bisher nicht gefunden worden.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Nordrhein-Westfalen nimmt damit eine Vorreiterrolle in der molekularen Surveillance ein. Die Studie liefert erstmalig einen repräsentativen Überblick zur Verbreitung von Virusvarianten. Typisch für das Virus: Dort, wo viele Menschen aufeinandertreffen und die Bevölkerungsdichte hoch ist, verbreitet sich das Virus schneller – egal ob Mutation oder die uns bekannte Variante. Wichtig ist aber auch: Sobald auch nur ein Verdacht auf eine Mutation vorliegt, werden die Fälle in den Gesundheitsämtern prioritär bearbeitet.“

Die 933 SARS-CoV-2 positiven Patientenproben verteilen sich weitgehend repräsentativ über die 53 Kreise und wurden unter besonderer Berücksichtigung der Grenzregion zu den Niederlanden gesammelt und anschließend sequenziert. Rund zwei Drittel der Kreise haben die für die Repräsentativität gewünschte Anzahl von Proben (5-6 Proben pro 100.000 Einwohner) erreicht. Die niedrigeren Probenzahlen aus den übrigen Kreisen sind zum Teil durch die geringen Fallzahlen zu erklären. Insgesamt wurde ein Drittel aller am 27. Januar 2021 vorliegenden positiven Proben in Nordrhein-Westfalen der Studie zugeführt.

Davon konnten bisher 874 Proben aus 50 Kreisen sequenziert werden; nur bei wenigen dieser Proben war – bedingt durch eine zu geringe Viruslast – in der Ausgangsprobe kein Ergebnis messbar. Es wurden 60 verschiedene Varianten gefunden, darunter die sogenannte britische SARS-CoV-2 Variante (B.1.1.7) in 73 Proben und die südafrikanische Variante (B.1.351) in fünf Proben. Die Daten zeigen zudem, dass die Virusmutanten eher in den Ballungsräumen auftreten. Ländliche Regionen, auch die Grenzregion zu den Niederlanden, sind weniger betroffen.

„Unsere Daten deuten darauf hin, dass die VOCs weniger über die grenznahen Regionen als vielmehr durch überregionale Mobilität hinein in die Ballungsräume getragen werden“, erklärt Prof. Alexander Mellmann, Direktor des Instituts für Hygiene am Universitätsklinikum Münster und Leiter der Studie. Näheres zu den Ergebnissen ist der Anlage zu entnehmen.

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Start der Kampagne „Deutschland erkennt Sepsis“ Patienten-Beauftragte übernimmt Schirmherrschaft

Region/Berlin, 18.02.2021 – Mit rund 75.000 Todesfällen pro Jahr ist die Sepsis, allgemein als Blutvergiftung bekannt, die dritthäufigste Todesursache in Deutschland. Trotzdem wird sie oft zu spät erkannt. „Die Symptome einer Sepsis frühzeitig zu erkennen und richtig einzuordnen, ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung. Die Aufklärungskampagne des Aktionsbündnisses Patientensicherheit und seiner Partnerorganisationen halte ich für außerordentlich wichtig, sie kann ganz konkret Leben retten. Daher übernehme ich gern die Schirmherrschaft“, erklärt die Patientenbeauftragte der Bundesregierung Prof. Dr. Claudia Schmidtke anlässlich des Starts der Kampagne.

Bei einer Sepsis kommt es zu einer Überreaktion des Immunsystems auf eine Infektion, ursächlich sind meist Bakterien. Das Immunsystem bekämpft nicht nur die Erreger, sondern schädigt auch den Körper selbst. Innerhalb von Stunden können Kreislaufschock, Multiorganversagen und auch der Tod eintreten. Die Sepsis-Stiftung hat zudem kürzlich darauf hingewiesen, dass auch Patientinnen und Patienten mit einem schweren COVID-19-Krankheitsverlauf häufig von einer Sepsis betroffen sind. Die Symptome einer Sepsis ähneln häufig einem grippalen Infekt, daher wird sie oft nicht sofort erkannt. Patienten klagen beispielsweise über Unwohlsein, Abgeschlagenheit, ein starkes Krankheitsgefühl, Kurzatmigkeit oder Luftnot, Verwirrtheit, Schüttelfrost oder hohes Fieber. Auch junge, eigentlich gesunde Menschen erkranken in nicht unerheblicher Zahl.

„Jeder zweiter Sepsis-Fall tritt außerhalb des Krankenhauses auf. Es ist daher insbesondere vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie notwendig, das Bewusstsein für die Sepsis und ihre Warnzeichen in der Bevölkerung, aber auch beim medizinischen Fachpersonal weiter zu schärfen. Die Aufklärungskampagne kommt daher genau zur richtigen Zeit. Sie macht deutlich, worauf Patientinnen und Patienten achten sollen und dass sie bei Verdacht auf eine Sepsis unverzüglich medizinische Hilfe in Anspruch nehmen müssen“, betont die Patientenbeauftragte.

Die Kampagne „Deutschland erkennt Sepsis“ wurde vom Aktionsbündnis Patientensicherheit gemeinsam mit der Sepsis-Stiftung, dem Sepsisdialog und der Deutschen Sepsis-Hilfe ins Leben gerufen. Ziel ist es, das Wissen über Sepsis und ihre Symptome in der Bevölkerung und bei medizinischem Personal zu verbessern. Weitere Informationen und konkrete Handlungsempfehlungen für Patientinnen und Patienten sowie Angehörige der Gesundheitsberufe stehen hier zur Verfügung: www.deutschland-erkennt-sepsis.de.

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Erstimpfungen in Impfzentren wieder angelaufen – Ministerin Bätzing-Lichtenthäler ruft Priogruppe 1 zur Terminregistrierung auf

Region/Mainz, 17.02.2021 – In Rheinland-Pfalz sind heute planmäßig die Erstimpfungen in den Impfzentren wieder aufgenommen worden. Es handelt sich aktuell um Termine, die aufgrund der Lieferengpässe seitens des Bundes um drei Wochen verschoben werden mussten. Allein heute waren es in der Impfzentren mehr als 7.000 Erstimpfungen.

„Ich freue mich, dass wir nun wieder mit vollem Tempo für den Schutz der Menschen in Rheinland-Pfalz sorgen können“, sagte Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler. „Trotz der erzwungenen Pause der Erstimpfungen in den Impfzentren liegen wir im bundesweiten Vergleich weiter in der Spitzengruppe, bei den Zweitimpfungen hat sogar kein anderes Bundesland anteilig so viele seiner Bürger geschützt. Das zeigt, wie zuverlässig die Impfstrategie des Landes funktioniert.“

Aktuell sind in Rheinland-Pfalz (Stand 16. Februar) 268.429 Corona-Schutzimpfungen durchgeführt worden – darunter 113.295 Zweitimpfungen. Darüber hinaus gab es in allen 474 Altenpflegeeinrichtungen des Landes zumindest Erstimpfungen, in vielen der Häuser auch schon die Zweitimpfungen. Die Impfquote bei den in den Einrichtungen betreuten Personen liegt bei 80 Prozent. In den Pflegeeinrichtungen waren die Erstimpfungen trotz der Lieferengpässe fortgeführt worden.

Ziel des aktuellen Impfplans ist es, bis Ende März rund 400.000 Rheinland-Pfälzerinnen und Rheinland-Pfälzer erstgeimpft zu haben. Dies entspricht rund 10 Prozent der Bevölkerung. Ministerin Bätzing-Lichtenthäler appellierte erneut an alle Menschen aus der Prioritätsgruppe 1, die sich noch bisher noch nicht angemeldet haben, sich für Impftermine zu registrieren. Für alle unter 65 Jahren könne es aufgrund des neu hinzugekommenen Impfstoffs von AstraZeneca, der seit vergangenem Samstag im Land verimpft wird, sehr kurzfristig ein Impfangebot geben. Für alle älteren Menschen der Priogruppe 1 erfolge die Terminvergabe auf jeden Fall noch im März.

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Informationen zu den aktuellen Abrufzahlen der Corona-Wirtschaftshilfen

Region/Berlin, 17.02.2021 – Seit Beginn der Corona-Krise sind insgesamt über 83 Mrd. Euro an Hilfen für die Wirtschaft bewilligt; hinzukommt das Kurzarbeitergeld im Umfang von rund 25 Mrd. Euro. Zu den Corona-Hilfen für die Wirtschaft zählt ein breites Portfolio an Instrumenten für Unternehmen und Beschäftigte. Auch für das Jahr 2021 bestehen allein im Bundeswirtschaftsministerium sechs große Unterstützungsprogramme zur Verfügung fort (KfW-Sonderprogramm, Überbrückungshilfen, außerordentliche Wirtschaftshilfe (November-/Dezemberhilfe), Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF, Schutzschirm für Warenkreditversicherer, Bürgschaftsprogramm). Einen Überblick über die Corona-Hilfen für die Wirtschaft finden Sie auch hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Infografiken/Wirtschaft/corona-hilfen-fuer-unternehmen.html

Die Auszahlungen zur November- und Dezemberhilfe steigen täglich an. Aktuell wurden rund 6,3 Mrd. Euro an die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer ausgezahlt. Vergangene Woche waren es noch 5 Mrd. Euro. Der Bund hat bei der November- und Dezemberhilfe über 93% der Abschlagszahlungen geleistet, die regulären Auszahlungen sind nun seit einigen Wochen Sache der Länder (seit 12.01.2021  bei der Novemberhilfe und seit 1.2. 2021 bei der Dezemberhilfe).

Vergangene Woche ist zudem die Überbrückungshilfe III gestartet. Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist seit dem 10.02.21 möglich, die Abschlagszahlungen laufen seit dem 11.02.2021.Mit Stand 17. Februar wurden mittlerweile Abschlagszahlungen in einer Höhe von über 65,1 Millionen Euro ausgezahlt. Aktuell sind bereits 6.388 Anträge gestellt wurden.

Seit gestern (16.02.) ist auch die Antragstellung für die Neustarthilfe für natürliche Personen gestartet. Die Neustarthilfe ermöglicht Soloselbständigen einen Einmal-Zuschuss von bis zu 7500 Euro. Seit gestern wurden fast 13.000 Anträge gestellt in einem Volumen von über 76 Millionen Euro.

Im Einzelnen, Stand heute, 17.2.2021:

Außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November:

Die Abschlagszahlung für die Novemberhilfe läuft seit dem 27.11.2020, die reguläre Auszahlung durch die Länder seit dem 12.01.2021.

Es sind bisher 341.441 Anträge mit einem beantragten Fördervolumen in Höhe von 5.153.706.857,19 Euro eingegangen und 3.675.722.781,38 Euro (= Abschlagszahlungen + reguläre Auszahlungen in Summe) wurden bereits ausgezahlt. Von der ausgezahlten Summe sind 1.849.483.100,42 Euro reguläre Auszahlungen durch die Länder; der Rest sind Abschlagszahlungen, nämlich 1.826.239.680,96 Euro.

Bei 92.370 handelt es sich um Direktanträge. Die übrigen 249.071 Anträge wurden über prüfende Dritte eingereicht.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember:

Die Abschlagszahlung für die Dezemberhilfe läuft seit Anfang Januar (05.01.2021).

Es sind bisher 301.570 Anträge mit einem beantragten Fördervolumen in Höhe 4.705.995.209,04 Euro eingegangen und 2.672.958.764,33 Euro (= Abschlagszahlungen + reguläre Auszahlungen in Summe) wurden bereits ausgezahlt. Von der ausgezahlten Summe sind 764.596.124,68 Euro reguläre Auszahlungen durch die Länder; der Rest sind Abschlagszahlungen, nämlich 1.908.362.639,65 Euro.

Bei 79.178 handelt es sich um Direktanträge. Die übrigen 222.392 Anträge wurden über prüfende Dritte eingereicht.

Überbrückungshilfe III

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist seit dem 10.02.21 möglich, die Abschlagszahlungen laufen seit dem 11.02.2021. Mit Stand 15. Februar sind bereits 6.388 Anträge gestellt wurden. Abschlagszahlungen wurden bereits in einer Höhe von etwa 65,1 Mio. Euro geleistet.

Neustarthilfe für Soloselbständige

Die Beantragung der Neustarthilfen ist seit dem 16.02. möglich. Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Anträge können ab seit dem 16.02.2021 über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Mit Stand heute,17.02.21, wurden 12.987 Anträge in einem Gesamtvolumen von 76.474.326,78 gestellt.

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Der Rheinland-Pfälzische Justizminister Herbert Mertin mahnt

Region/Mainz, 17.02.2021 – „Lockerungen sind bei Unterschreiten einer Inzidenz von 50 verfassungsrechtlich zwingend geboten“. Nachdem in Rheinland-Pfalz die landesweite Inzidenz der nachgewiesenen Corona-Neuinfektionen, also der Infektionen je 100.000 Einwohner der vergangenen sieben Tage, seit mehreren Tagen in Folge unter dem Wert von 50 liegt, mahnt Justizminister Herbert Mertin baldige Rücknahmen der derzeitigen Grundrechtseingriffe aufgrund der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes an:

„Das Infektionsschutzgesetz des Bundes ist im vergangenen Jahr eigens angepasst worden und sieht inzwischen ausdrücklich eine Inzidenz von 50 vor, damit ‚umfassende Schutzmaßnahmen‘ zur Eindämmung der Pandemie ergriffen werden dürfen. Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 erlaubt das Gesetz dagegen nur noch ‚breit angelegte‘ Schutzmaßnahmen, unterhalb der Inzidenz von 35 sogar nur noch ‚unterstützende Schutzmaßnahmen‘. Zwischen den verschiedenen Inzidenzen besteht damit ein klar definiertes Stufenverhältnis.

Es ist daher verfassungsrechtlich zwingend, dass bereits bei einem stabilen Unterschreiten der Schwelle von 50 substantielle Öffnungsschritte eingeleitet werden müssen. Dieser Schwellenwert steht auch nicht im Belieben der Bundesregierung und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten. Wenn aufgrund der Mutationen des Virus und einer damit verbundenen erhöhten Gefährlichkeit die Inzidenzwerte angepasst werden müssen, dann muss hierzu das Infektionsschutzgesetz des Bundes erneut geändert werden.

Der Bundestag hat im vergangenen Jahr mehrfach demonstriert, dass das notfalls auch in wenigen Tagen möglich ist. Die Politik erwartet von den Bürgerinnen und Bürgern, dass diese die gesetzlichen Bestimmungen einhalten – und setzt dies auch notfalls mit hohen Bußgeldern durch. Dann dürfen die Bürgerinnen und Bürger umgekehrt aber auch erwarten, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes von der Politik eingehalten werden!“

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Die Neustarthilfe startet – Anträge können ab heute gestellt werden

Region/Berlin, 16.02.2021 – Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Anträge können ab heute über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Mit der Neustarthilfe entwickeln wir unser Corona-Hilfspaket weiter. Soloselbständige sind von den bestehenden Einschränkungen häufig besonders schwer betroffen, können aber aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt Überbrückungshilfen beantragen. Für sie gibt es jetzt die Neustarthilfe. Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Die Pandemie stellt uns alle vor enorme Herausforderungen. Besonders schwierig ist die Situation für viele Soloselbstständige. Deshalb ist mir sehr wichtig, dass wir jetzt mit der Neustarthilfe eine zielgenaue Unterstützung für Soloselbstständige geschaffen haben. Ab heute können die Anträge dafür gestellt werden, damit möglichst rasch das Geld bei den Soloselbstständigen ankommt. Darum geht es jetzt: Schnell und effektiv die Hilfen bereit zu stellen, damit sie dort ankommen, wo sie gebraucht werden.“

Kulturstaatsministerin Monika Grütters: „Die Neustarthilfe ist das zentrale Hilfsangebot für Künstlerinnen, Künstler und Kreative im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Ich danke meinen Kabinettskollegen dafür, dass die komplexe Lebenswirklichkeit im Kulturbereich sich nun explizit in den Förderbedingungen widerspiegelt und dort die größte finanzielle Not gelindert werden kann. Dies betrifft neben den Soloselbständigen vor allem die kurz befristet Beschäftigten in den darstellenden Künsten, die erstmals unmittelbar von den Wirtschaftshilfen des Bundes profitieren. Im Zusammenspiel mit dem Programm „NEUSTART KULTUR“ aus dem Kulturetat können wir so dafür sorgen, dass die kulturelle Infrastruktur und die Vielfalt in Deutschland geschützt werden und ihr wertvoller Beitrag für unser Gemeinwesen nicht verloren geht.“

Höhe der Neustarthilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Auszahlung: Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt. Heute ist die Antragstellung für Soloselbständige gestartet, die als natürliche Personen selbständig tätig sind. Antragstellungen für Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, starten in Kürze.

Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden in den FAQs erläutert.

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LEPPER Stiftung errichtet Junior Uni Daun

Daun, 16.02.2021 – Leuchtturm mit riesiger Strahlkraft zur positiven Weiterentwicklung der Region. Nach dem Vorbild der Junior Uni Wuppertal und in Zusammenarbeit mit deren Machern soll eine ähnliche Lehr- und Forschungseinrichtung in Daun entstehen.

Errichtet und betrieben wird die Junior Uni Daun von der LEPPER Stiftung und soll die Grundlagen für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung der Region positiv beeinflussen sowie die künftige Wettbewerbsfähigkeit stärken. Die Junior Uni Daun entsteht auf dem rund 10.000 m2 großen Gelände der ehemaligen Brotfabrik und wird neben einem Bildungs- und Wissensangebot für Kinder und Jugendliche auch duale Studiengänge für Erwachsene umfassen. Infos unter www.junior-uni-daun.de

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Steuerungsgruppe „Impfen“ begrüßt Start der Impfungen mit AstraZeneca – Wilhelm: Einsatz hilft auch der vulnerabelsten Gruppe

Region/Mainz, 15.02.2021 – Die Mitglieder der Steuerungsgruppe „Landeskoordinationsstelle Impfen“ begrüßen, dass nun für die Personen der Gruppe mit höchster Priorität unter 65 Jahren unter den derzeitigen Bedingungen ein weiterer, dritter Impfstoff zur Verfügung steht.

In der aktuellen Versorgungssituation mit Impfstoffen ist der Einsatz des Vakzins von AstraZeneca auch für medizinisches Personal vorgesehen. Voraussetzung ist eine gute Aufklärung und eine kontinuierliche Begleitung und Einbezug von wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Darüber hinaus betonte die Steuerungsgruppe, dass es ob der weiterhin begrenzten Verfügbarkeit der Impfstoffe wichtig sei, jeden von der Bundesregierung zugewiesenen und zugelassenen Impfstoff effektiv zu nutzen. „Die geplante Verwendung von AstraZenecea führt in der direkten Folge dazu, dass mehr Impfstoff vor allem des Herstellers Biontech beispielsweise an die Gruppe der höchstvulnerablen Personen über 80 Jahre verimpft werden kann“, fasste der Leiter der Steuerungsgruppe, Gesundheitsstaatssekretär Dr. Alexander Wilhelm, das Meinungsbild zusammen.  „Besonders für diese Gruppe kann jede Impfung lebensverlängernd sein.“ Der Einsatz von AstraZeneca passe sich in die Impfstrategie des Landes ein, zum bestmöglichen Schutz der Bevölkerung die zur Verfügung stehenden Impfstoffe so effektiv und schnell wie verlässlich möglich weiterzugeben.

„Der Impfstoff von AstraZeneca ist nach sorgfältiger Prüfung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur zugelassen worden und wird auch von der Weltgesundheits­organisation zum Einsatz empfohlen. Er bietet einen hochwirksamen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen“, sagte Prof. Dr. Fred Zepp, Direktor des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin der Universitätsmedizin Mainz und Mitglied der Ständigen Impfkommission.

Die Mitglieder der Steuerungsgruppe begrüßen daher, dass dem Personal im so wichtigen medizinischen Bereich nun sehr zeitnah ein Impfangebot gemacht werden kann. Wichtig dabei sei, auch weiterhin, dass ein vielschichtiges Informationsangebot zur Verfügung gestellt wird, um bestehende Fragen zu den einzelnen Impfstoffen profunde beantworten zu können.

Vertreter der Steuerungsgruppe

Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz

Landkreistag Rheinland-Pfalz

Städtetag Rheinland-Pfalz

Hausärzteverband Rheinland-Pfalz e.V.

Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V.

Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

PflegeGesellschaft Rheinland-Pfalz

Deutsches Rotes Kreuz

Impfdokumentation Rheinland-Pfalz

Entwicklungsagentur Rheinland-Pfalz e.V.

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Preisdumping bei Lebensmitteln muss unterbunden werden – wir brauchen faire Preise für eine nachhaltige Landwirtschaft

Region/Düsseldorf, 15.02.2021 – Landwirtschaftsministerin Heinen-Esser: Nordrhein-Westfalen setzt sich im Bundesrat für faire Lebensmittelpreise ein. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz teilt mit: Mit der Frage fairer Handelspraktiken in der Lebensmittelkette befasste sich der Bundesrat in seiner Jubiläumssitzung. Ende Januar hatte bereits der Bundestag zum Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes, der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie gegen unfaire Handelspraktiken (UTP-Richtlinie), beraten.

Auf Initiative von Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser, unterstützt durch die Agrarressorts aus Bayern, Niedersachsen und Baden-Württemberg, soll die Bundesregierung aufgefordert werden, neben einem fairen Umgang auch die Preisfairness in der gesamten Wertschöpfungskette für Lebensmittel zu verbessern. Dies kann mit einem Verbot von auf Niedrigpreise abstellende Werbung für Fleisch und Fleischerzeugnisse und einem Verbot des Einkaufs unter Produktionskosten durchgesetzt werden. Die entsprechenden Empfehlungen des Agrarausschusses werden in der Sitzung des Bunderates am Freitag, 12. Februar 2021, beraten.

„Wir fordern die Bundesregierung auf, den Preiskampf und das Preisdumping bei Lebensmitteln zu unterbinden. Das wird insbesondere dem Fleischmarkt zugutekommen. Faire Preise sind die Voraussetzung für mehr Tier- und Umweltschutz entlang der Fleischkette vom Stall bis zum Teller. Davon erwarten wir eine deutliche Verbesserung des Schutzes der Erzeugerinnen und Erzeuger vor unlauteren Handlungspraktiken, aber auch Maßnahmen, die zu wahrhaftigen Preisen und einer besseren Verteilung der Wertschöpfung in der Lebensmittelkette führen“, erklärte Ministerin Heinen-Esser.

Vor allem bei Fleischprodukten wird oftmals mit Niedrigpreisen und Lockangeboten geworben. „Die Preise spiegeln nicht den Wert der Tiere und die Arbeit der Landwirte wider. Nur mit fairen Preisen erhalten die Betriebe den nötigen Spielraum und Planungssicherheit für eine nachhaltige Landwirtschaft. Umweltschutz und Tierwohl haben ihren Preis“, betonte Heinen-Esser.

Die Kunden wollen höhere Standards und sind auch bereit, dafür zu zahlen. Umfragen zufolge sehen eine große Mehrheit der Verbraucherinnen und Verbraucher Billigpreise für Fleisch und einen Verkauf unter Produktionskosten sehr kritisch. Sie befürworten faire Preise für Fleisch und wünschen sich dafür im Gegenzug hohe Umwelt- und Tierschutzstandards sowie auskömmlichere Preise für Landwirte:

 

  • Nach Auskunft des Bundeslandwirtschaftsministeriums flossen 2018 von jedem Euro, den Verbraucher in Deutschland für Fleisch ausgegeben, 22 Cent an die Landwirtschaft zurück, 1980 waren es umgerechnet noch 43 Cent.
  • Die Fleischpreise in Deutschland liegen nach Eurostat-Verbraucherpreisindex mit einem Warenkorb-Anteil von 2,2 Prozent deutlich unter dem EU-Schnitt (3,5 Prozent).
  • Zwei von drei Bundesbürgerinnen und -bürgern (65,3 Prozent) sind dafür, es Lebensmittelgeschäften zu verbieten, Billigpreise für Fleisch zu bewerben (Civey-Umfrage, Mai 2020)
  • Mehr als zwei Drittel der Verbraucherinnen und Verbraucher wären bereit, mehr für Fleisch zu zahlen, wenn es in Tierwohl und faire Erzeugerpreise fließt (Umfrage von Simon-Kucher & Partners, Januar 2021).

 Gutachten bestätigt: Preiswerbeverbot rechtlich möglich

Zur Frage einer rechtssicheren Umsetzung eines Preiswerbeverbots hat das Umweltministerium ein juristisches Gutachten in Auftrag gegeben. Nach Bewertung der Gutachter (Kanzlei Schulte-Riesenkampff) stehen einem Verbot der Preiswerbung keine rechtlichen Bedenken entgegen. Im Falle einer Einführung werden ein Preiswerbeverbot auf Einzelhandelsebene und Ausnahmen für Fleischerei-Fachgeschäfte empfohlen. Damit könnte erreicht werden, dass der Handel stärker auf Qualitätswettbewerb für Fleisch- und Fleischwaren umstellt.

Um die faire Verteilung der Wertschöpfung sicher zu stellen, empfiehlt der Gutachter ein allgemeines Verbot des Einkaufs unter Produktionskosten entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Hierfür wären flankierende Maßnahmen zu regeln, wie das Verbot der Druckausübung der Käufer gegenüber den Lieferanten oder der Transparenzschutz der Lieferanten.

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Antragstellung für Überbrückungs-Hilfe III ist gestartet – 1. Abschlagszahlungen starten ab dem 15. Februar

Region/Berlin, 15.02.2021 – Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist seit vergangener Woche Mittwoch freigeschaltet und online. Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten. Diese muss nicht zurückgezahlt werden. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Februar 2021.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Überbrückungshilfe III im Überblick:

  1. „Wer ist antragsberechtigt?

Wir vereinfachen die Kriterien für die Antragsberechtigung. Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, beispielsweise weil der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen, kann es Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.

Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

  1. Wie viel wird erstattet?

Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich heraufgesetzt. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Dank des intensiven Einsatzes der Bundesregierung hat die Europäische Kommission entschieden, die beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) anzuheben. Sobald die bereits auf den Weg gebrachten Umsetzungen dieser Anhebungen in nationales Recht von der Europäischen Kommission genehmigt sind, steht damit insgesamt ein beihilferechtlicher Spielraum von bis zu 12 Millionen Euro pro Unternehmen zur Verfügung, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht ausgeschöpft hat (näher zum Beihilferecht unter Punkt 4). Für verbundene Unternehmen ist eine

Anhebung des monatlichen Förderhöchstbetrags auf 3 Millionen Euro in Vorbereitung.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozentwerden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozentwerden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozentwerden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
  1. Wird es Abschlagszahlungen geben?

Damit Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen, wird auch bei der Überbrückungshilfe III ein Abschlag über den Bund (Bundeskasse) gezahlt. Der Bund geht hiermit quasi in Vorleistung für die Länder, die weiterhin für die regulären Auszahlungen zuständig sind.

Abschlagszahlungen können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen bis zu 400.000 Euro können ab dem 15. Februar 2021 fließen. Abschlagszahlungen über 400.000 Euro werden ab Ende Februar ausgezahlt. Die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder startet im Monat März 2021.

  1. Muss ich Verluste nachweisen?

Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab.

Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen und das jeweils für sie günstigere Regime nutzen.

Wenn Antragsteller die Bundesregelung Fixkostenhilfe als beihilferechtliche Grundlage wählen (künftig max. 10 Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Um den Nachweis ungedeckter Fixkosten zu erleichtern, können Verluste, die ein Unternehmen im Zeitraum März 2020 – Juni 2021 erzielt hat, als ungedeckte Fixkosten betrachtet werden.

Wählt der Antragsteller alternativ die Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verord-nung, so werden die Zuschüsse ohne Nachweis von Verlusten gewährt. Auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung sowie der De-minimis-Verordnung können Zuschüsse von insgesamt bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen gewährt werden.

Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.

  1. Was wird erstattet?

Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann.

Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige:

  • Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben.Daher wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte, z.B. Kosmetika. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.
  • Die Reisebranchegehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen bieten wir zusätzliche Unterstützung. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.
  • Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.
  1. Welche Unterstützung bekommen Soloselbständige?

Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen. Eine Antragstellung für die Neustarthilfe ist voraussichtlich noch im Februar möglich.

Mit diesem einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist.

Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.

Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.