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Rückgang der 7-Tage-Inzidenz im Eifelkreis: „Bundes-Notbremse“ gilt nur noch bis Sonntag, 09.Mai 24:00 Uhr

Bitburg – Da der Eifelkreis Bitburg-Prüm laut RKI mit dem heutigen Samstag an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz von 100 unterschreiten wird, treten die Regelungen des § 28b Infektionsschutzgesetz („Bundes-Notbremse“) ab Montag, den 10. Mai 2021, 0:00 Uhr außer Kraft und es gelten wieder die Regelungen der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:

  • Treffen sind wieder mit zwei Hausständen, jedoch maximal fünf Personen möglich
  • Ausgangsbeschränkungen entfallen
  • Geschäfte des täglichen Bedarfs (Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Tankstellen) bleiben geöffnet, hierzu zählen auch wieder Baumärkte
  • Alle weiteren Geschäfte können mit Termin besucht werden, die Testpflicht entfällt,
  • Für Dienstleistungen wie Friseur und Fußpflege gelten Maskenpflicht und Kontakterfassung: wo keine Maske getragen werden kann, gilt Testpflicht; Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Nagel- und Kosmetik- und Massagesalons, Tattoo- und Pircingstudios) dürfen ebenfalls angeboten werden
  • Innengastronomie sowie Hotels bleiben geschlossen, Außengastronomie ist mit aktuellen negativem Test geöffnet; Abholung-, Bring- und Lieferdienst sowie Straßenverkauf (ohne Alkoholausschank) sind möglich
  • kontaktloser Sport im Freien ist mit maximal fünf Personen zweier Hausstände oder bis zu 20 Kindern bis 14 Jahre möglich; in geschlossenen Räumen, Fitnessstudios und Tanzschulen gelten strenge Regeln zur Personenbegrenzung und Testpflicht,
  • Zoologische und botanische Gärten  etc. dürfen wieder ganz und ohne Einhaltung der Testpflicht, jedoch unter Einhaltung strenger Regeln, öffnen; gleiches gilt für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen; Messen, Spezialmärkte, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen bleiben dagegen weiterhin geschlossen
  • Testpflicht in Schulen gilt weiterhin
  • FFP2- oder OP-Maskenpflicht im ÖPNV
  • für vollständig Geimpfte besteht keine Testpflicht

Der genaue Wortlaut der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung ist einsehbar unter: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/